Frage 20: § 43/45 Federwild und Schussruhe

Auf einer VGP sucht ein Hund in einem Altgrasstreifen und steht plötzlich fest vor. Als der Führer an den vorstehenden Hund herantritt setzt sich dieser ohne weitere Einwirkung. Der Führer tritt daraufhin wenige Meter vor dem Hund einen Fasan heraus. Der Hund eräugt den abstreichenden Fasan und verfolgt diesen sichtig, trotz Trillerpfiff des Führers. Als der Hund etwa 25 m vom Führer entfernt ist, ruft der Richterobmann dem Führer zur Feststellung der Schussruhe zu: „Schießen!“. Der Führer gibt darauf einen Schuss in die Luft ab. Der Hund verfolgt den Fasan weiter und dreht erst nach ca. 70 m ab, um zum Führer zurückzukehren. Die Richtergruppe urteilt: Benehmen vor eräugtem Federwild: 0 Punkte, Schussruhe: 0 Punkte.

Frage: War diese Entscheidung der VR richtig?

Antwort: Nein, die Entscheidung der VR war falsch.

Begründung: § 43 und 45 (1) „…und an dem er vorher seinen Gehorsam gezeigt hat.“

Die Schussruhe kann nur festgestellt werden, wenn der Hund das abstreichende oder ablaufende Wild im Zeitpunkt der Schussabgabe nicht sichtig verfolgt. Der Richterobmann hat nicht richtig gehandelt. Der Zeitpunkt der Schussabgabe war falsch und kann zur Bewertung der Schussruhe nicht herangezogen werden. Zur korrekten Feststellung der Schussruhe muss der Führer einen Schrotschuss abgeben, wenn das abstreichende oder ablaufende Wild in geeigneter Schrotschussentfernung (20 bis 30 m) ist und der Hund das Wild zu diesem Zeitpunkt nicht sichtig verfolgt.

Das Urteil der Richtergruppe muss daher korrekterweise lauten: Benehmen vor eräugtem Federwild: „0 Punkte“, Schussruhe: „nicht geprüft“