Frage 29: Außergewöhnliche Umstände bei der Schleppenarbeit, Vorstehen

Auf einer HZP wird ein Hund am „Anschuss“ der ordnungsgemäß mit Nackenwind gelegten Kaninchenschleppe angesetzt. Der Hund arbeitet die Schleppe bis ca. 30 m vor dem ausgelegten Kanin, verhofft dort und kommt zum Führer zurück. Beim zweiten und dritten Ansetzen nimmt der Hund die Schleppspur nicht mehr an, sondern macht 70 bis 80 m links von der Schleppe eine Freiverlorensuche. Dabei stößt er zweimal Hühner, einmal einen Fasan und einen Hasen heraus, den er sichtig verfolgt.

Die Richter stehen nach eingehender Beratung auf dem Standpunkt, dass in diesem Fall keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die eine Ersatzarbeit rechtfertigen.

Der Führer legt Einspruch ein, dem stattgegeben wird. Es wird eine Ersatzschleppe durchgeführt und mit „gut“ bewertet.

Frage:

1. Waren die Richter verpflichtet eine Ersatzarbeit zu geben?

2. Der Hund war bis dahin im Vorstehen mit „sehr gut“ bewertet. Waren die Richter berechtigt, nach diesem Verhalten des Hundes die Vorstehzensur herabzusetzen?

Antwort zu 1.: Die Frage ist zu verneinen.

Begründung: VZPO § 15 (3) h)

Der § 15 (3) h) bestimmt, dass dem Hund eine neue Arbeit zu gewähren ist, wenn er bei der Schleppenarbeit oder beim Bringen durch außergewöhnliche Umstände gestört wird. Ablenkung durch Wild zählt immer zu den außergewöhnlichen Umständen. In diesem Fall arbeitete der Hund jedoch nicht auf der Schleppe, sondern suchte frei im Gelände und kam nur durch dieses Verhalten an das Wild. Von einer Ablenkung bei der Schleppenarbeit kann also keine Rede sein.

Der Einspruch, sofern er form‑ und fristgerecht eingelegt wurde, musste durch eine Einspruchskammer behandelt werden. Er war aber zurückzuweisen, da er sich gegen eine Ermessensentscheidung der Richtergruppe richtete und ein offensichtlicher Ermessensmissbrauch hier nicht vorgelegen haben dürfte (§ 3 (2) Einspruchsordnung).

Antwort zu 2.: Die Frage ist zu verneinen.

Begründung: VZPO § 13 (4)

Das Vorstehen wird üblicherweise bei der Suche geprüft, wobei der Führer den Hund führt. Hier war der Hund mit Nackenwind angesetzt worden, ging dann aus der Hand und konnte möglicherweise vom Wild keine Witterung bekommen. Der Führer hatte keine Möglichkeit den Hund wie bei der Suche gegen den Wind zu führen.