Frage 36: Beobachtungen nicht amtierender Richter

Auf einer VJP kommen zu einem sich abseits haltenden Führer der Prüfungsleiter, ein nicht eingesetzter Richter und der Schriftführer des veranstaltenden Vereins. Während der Unterhaltung sehen sie einen Hasen in der Sasse sitzen, der nach einiger Zeit aufsteht und fortflüchtet. Der Prüfungsleiter veranlasst den Führer, die Spur mit seinem Hund zu arbeiten. Angesetzt nimmt der Hund die Spur passioniert auf, arbeitet sie mit zwei scharfen Haken 450m weit, sticht dort den Hasen und hetzt ihn weit.

Die amtierenden Richter, denen die Arbeit von den Beobachtern geschildert wird, lehnen die Berücksichtigung der Arbeit bei der Bewertung des Prüflings ab.

Frage: War die Entscheidung der Verbandsrichter richtig?

Antwort: Ja, die Entscheidung der Verbandsrichter war korrekt.

Begründung: VZPO § 5 (4) a)

Für die Beurteilung kann nur das herangezogen werden, was die eingesetzten Richter selbst beobachten. Wollte man anders entscheiden, wäre Tür und Tor für Unregelmäßigkeiten geöffnet.