Frage 39: Bewertungsgrundlagen bei VJP

Bei einer VJP arbeitet ein Hund bei drei Hasenspurgelegenheiten so, dass die Richter diese Arbeiten insgesamt mit „genügend – 3 Punkte“ bewerten.

Der Führer ist hiermit nicht einverstanden und verlangt weitere Spurarbeiten für seinen Hund, um das Prädikat zu verbessern. Die Richter entsprechen der Bitte und geben dem Hund noch zwei weitere Gelegenheiten zur Spurarbeit.

Beide Spuren werden vom Hund zwar Nasenmässig wahrgenommen, aber nicht im Geringsten gearbeitet. Diese beiden Spurarbeiten waren mit „ungenügend“ zu bewerten. Die Richter sind der Meinung, dass nach § 9 (2) a) VZPO alle gezeigten Arbeiten zu bewerten sind. Der Führer ist jedoch der Ansicht, dass der Hund sich nur hätte verbessern, nicht aber auch verschlechtern können.

Frage: Welche Ansicht ist richtig?

Antwort: Der Ansicht der Verbandsrichter ist zuzustimmen.

Begründung: VZPO § 9 (2) a)

Die VZPO sagt aus, dass für die abschließende Urteilsfindung der gewonnene Gesamteindruck bestimmend ist. Zum Gesamteindruck gehören alle auf einer VJP gezeigten Arbeiten eines Hundes.

Wenn der Führer der Ansicht ist, dass sein Hund sich noch verbessern kann, so liegt es im Ermessen der Richter, ihm im Rahmen der Prüfungsordnung noch weitere Gelegenheiten zu geben. Diese Arbeiten müssen aber dann in die Gesamtbetrachtung mit einbezogen werden. Es ist daher zweckmäßig, den Führer vorher darauf hinzuweisen, dass sich das Urteil sowohl verbessern als auch verschlechtern kann.