Frage 101: Die Verbandsrichtereigenschaft erlischt
Der Besitzer eines Zuchtrüden eines JGHV-Mitgliedsvereins setzt seinen Zuchtrüden, trotz Ermahnung durch den Zuchtverein, wiederholt außerhalb des Zuchtvereins zur Zucht ein. Der Besitzer des Zuchtrüden ist Verbandsrichter des Jagdgebrauchshundverband (JGHV). Daraufhin sperrt der Zuchtverein den Zuchtrüden und kündigt die Mitgliedschaft im Zuchtverein auf. Ergänzend stellt der Zuchtverein beim JGHV den Antrag nach § 8 (9)d der Ordnung für das Verbandsrichterwesen auf Löschung aus der Richterliste des JGHV.
Frage: Ist das Vorgehen des Zuchtvereins korrekt?
Antwort: Ja!
Begründung: Siehe Ordnung für das Verbandsrichterwesen §8 Tätigkeit des Verbandsrichters (9) d) Gemäß §8 (9)d) kann der jeweilig zuständige Zuchtverein einen Antrag auf Löschung aus der Richterliste bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Zuchtordnung eines dem JGHV angeschlossenen Vereins stellen. Von einem Verbandsrichter des JGHV wird ein charaktervolles, vorbildliches Verhalten im gesamten Jagdgebrauchshundewesen erwartet. Dazu zählt auch das Verhalten innerhalb des Zuchtvereins. Das Präsidium des JGHV wird nach Vorlage aller Unterlagen das Vorgehen (Verstoß gegen Zuchtordnung) des Verbandsrichters prüfen und dann über den Ausschluss entscheiden.
Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.06.2023