Frage 102: Allgemein – Prüfungsleiter
Ein Mitgliedsvereins des JGHV führt eine Verbandsgebrauchsprüfung (VGP) an einem Freitag und am Samstag durch. Dazu bestimmt der Verein einen Prüfungsleiter. Zur Prüfung werden 9 Hunde gemeldet, die in drei Gruppen eingeteilt werden. Der Prüfungsleiter organisiert die gesamte Prüfung. Am Prüfungsmorgen erscheint der Prüfungsleiter, übergibt allen Verbandsrichtern die entsprechenden Unterlagen, führt die Richterbesprechung durch und schickt anschließend alle Gruppen in die entsprechenden Reviere. Er selbst verlässt aus beruflichen Gründen die Prüfung und erscheint erst am Samstagmorgen gegen 11 Uhr wieder im Prüfungslokal. Dort erledigt er dann die gesamte Aufarbeitung und Preisverteilung der Prüfung.
Frage: Ist das Vorgehen des Prüfungsleiters korrekt?
Antwort: Die Frage ist zu verneinen.
Begründung: VGPO §8 (1) Der veranstaltende Verein trägt zusammen mit dem Prüfungsleiter die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung. Dies ist aber nur möglich, wenn der Prüfungsleiter auch anwesend ist und jederzeit zur Verfügung steht. Sicherlich ermöglicht uns in der heutigen Zeit das Handy viele Möglichkeiten der Kommunikation und einen schnellen Austausch untereinander, aber es gibt auch Probleme, die nicht über diesen Weg gelöst werden können. Somit kann der Prüfungsleiter an den Prüfungstagen nicht anderweitig eingebunden sein. Das bedeutet, dass er während die Prüfung läuft, nicht seinem Beruf oder anderen privaten Tätigkeiten nachgehen kann, bei denen er nicht jederzeit kurzfristig zu den Prüfungsgruppen hinzustoßen kann. Ebenfalls sollte (!) der Prüfungsleiter bei Prüfungen mit mehreren Gruppen auch nicht als Verbandsrichter tätig sein. Wenn plötzlich unlösbare Aufgaben in einer anderen Prüfungsgruppe bestehen, müsste er ggfls. die eigene Richtergruppe verlassen und dort helfen die Probleme zu lösen. Dieser Verantwortung sollte sich jeder Prüfungsleiter bewusst sein und für jeden Teilnehmer der Prüfung (Hundeführer und Verbandsrichter) stets zur Verfügung stehen. Dies ist aber nur möglich, wenn die entsprechende Person als Prüfungsleiter an den Prüfungstagen nicht in andere Aufgaben (Beruf / Familie / Hobby / andere Prüfung usw.) eingebunden ist.
Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.12.2023