Frage 103: VGPO – Schweißfährte
Ein Hundeführer bittet auf einer VGP ÜF den durchführenden Verein, die Schweißfährte 200m länger als üblich zu legen. Als Begründung gibt er an, in einem Bundesland zu wohnen, wo die 400m Fährte nicht zur jagdlichen Brauchbarkeit führt und die Länge auf mindestens 600m ÜF festgelegt ist. Der Verein gibt dem statt und legt die Fährte länger als laut VGPO vorgeschrieben und vermerkt dies im Prüfungszeugnis.
Frage: War die Entscheidung der Verbandsrichter korrekt?
Antwort: Die Frage ist zu verneinen.
Begründung: VGPO §8 Abs. 2 und §10 Abs. 2a Die Mindestlänge beträgt für die Riemenarbeit ca. 400m. Prüfungen, die nicht nach den Richtlinien und Vorschriften der VGPO/VPSO durchgeführt werden, können nicht anerkannt werden. Ihre Ergebnisse werden nicht im DGStB eingetragen. Der Text der PO ist eindeutig: Die wörtliche Angabe „ca.“ lässt eine Ausweitung um weitere 200m nicht zu. Eine längere Fährtenlänge kann nicht willkürlich bestimmt werden. Der Prüfungsleiter, wie auch der Sonderrichter Schweiß sind an die Bestimmungen der PO gebunden und können nicht aus gutem Willen der Bitte des Hundeführers nachkommen. Ob und unter welchen Umständen eine jagdliche Brauchbarkeit erreicht werden kann, darf nicht maßgebend für die Durchführung der VGP/VPS sein. Die Vorgaben zum Erreichen der Brauchbarkeit variieren von Bundesland zu Bundesland und sind mit der durchzuführenden Verbandsprüfung nicht zu vermischen. Sollten Vereine derart handeln, gefährden sie die Eintragung und Anerkennung der gesamten VGP für den Hundeführer. Auch bei einem Einspruch wären Tür und Tor geöffnet und der nachträgliche Ärger vorprogrammiert. Um die Brauchbarkeit zu erreichen, muss der betroffenen Hundeführer in diesem Fall ggfls. später eine Brauchbarkeitsprüfung „Schweiß“ separat ablegen.
Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.01.2024