Frage 105: Anhang VZPO §14 Wasserarbeit, A. Allgemeiner Teil
Ein JGHV Mitgliedsverein führt alljährlich ab Mitte April einen Ausbildungslehrgang (Führerlehrgang) für alle Jagdhunderassen mit den Schwerpunkten Gehorsam, Apport, Schleppen und Wasserarbeit durch. Ende Juni bitten einige Hundeführer darum mit der Wasserarbeit, insbesondere mit dem Fach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ zu beginnen. Sie verweisen drauf, dass sie ihre Hunde schon Anfang August auf der Sichtung einer internationalen Zuchtausleseprüfung vorstellen möchten. Somit bitten sie darum, die Hunde in den Wasserfächern „Schussfestigkeit am Wasser, Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer und Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ ausbilden bzw. vorbereiten zu können. Der Ausbildungsleiter ist mit dem Beginn der Ausbildung am Wasser einverstanden, aber er lehnt wegen der noch geltenden Brut- und Setzzeiten den Beginn der Ausbildung der Hunde im Fach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ entschieden ab.
Frage: Ist die Entscheidung des Ausbildungsleiters korrekt?
Antwort: Ja, der Ausbildungsleiter hat Recht.
Begründung: Anhang VZPO §14 Wasserarbeit, A. Allgemeiner Teil §14 (5) Brutzeiten: Wasserarbeit mit lebenden Enten darf nur außerhalb der Brutzeiten geübt (ausgebildet) und geprüft werden. Die gesetzlichen Brut- und Setzzeiten sind in den jeweiligen Landesverordnungen der Bundesländer geregelt bzw. festgeschrieben. Jegliche Ausbildung und Prüfung bzw. auch Ausscheidungsteste/Sichtungen zu internationalen Zuchtausleseprüfung im Fach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ sind damit während der Brut- und Setzzeiten verboten. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die PO-Wasser des JGHV §14 (1) Allgemeinverbindlichkeit c). Vorsätzliche und grob fahrlässige Verstöße gegen diese Bestimmungen ziehen den sofortigen Ausschluss vom weiteren Übungs- und Prüfungsbetrieb nach sich. Davon unberührt bleiben sowohl straf- und ordnungsrechtliche Verfolgung als auch verbandsinterne Disziplinarverfahren.
Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.03.2024