Frage 49: Freies Verlorensuchen und Bringen eines ausgelegten Stückes Federwild (VGP/VPS)

Auf einer VGP wird das Fach „Freies Verlorensuchen und Bringen eines ausgelegten Stückes Federwild“ geprüft. Einer der Verbandsrichter nimmt dazu ein Stück Federwild und legt dieses ohne den Wind zu prüfen in eine Grünfläche mit sehr hohem und nicht einsehbarem Bewuchs aus. Anschließend wird der Hundeführer aufgefordert seinen Hund zur Suche des Wildes mit „Nackenwind“ zu schnallen um das ausgelegte Wild zu suchen. Daraufhin erklärt der Hundeführer, dass diese Vorgehensweise nicht der PO entspreche und er den Hund nicht mit Nackenwind schicke. Ebenfalls sei der Bewuchs auch absolut zu hoch, da er seinen Hund bei der Arbeit nicht sehen würde und falls erforderlich nicht unterstützen könne.

Frage: Ist der Einwand des Hundeführers korrekt?

Antwort: Ja!

Begründung: § 34 VGPO (4) b2 b) und c) sowie § 34 (2) VPSO

In der VGPO/VPSO heißt es eindeutig, dass der Richter, der das Stück auslegt, das Gelände mit Nackenwind betreten und sich nach dem Auslegen auf demselben Weg wieder entfernen muss. Danach wird dem Führer in einer Entfernung von ca. 40 – 50 Meter und gegen den Wind die ungefähre Richtung angegeben, in der das Stück liegt. Diese Vorgehensweise entspricht der jagdlichen Praxis, denn auch im Jagdbetrieb würde jeder Hundeführer seinen Hund nur gegen den Wind zur Suche des Wildes schnallen. Darüber hinaus ist bei der Prüfung immer darauf zu achten, dass der Bewuchs zwar hoch ist, wie in der PO gefordert und der Hund das ausgelegte Wild nicht eräugen kann, aber die gesamte Arbeit des Hundes (Suchen, Finden und selbständiges Aufnehmen und Bringen des Wildes) muss einsehbar sein.

Beschluss der Stammbuchkommission JGHV 10.06.2019