Frage 52: VZPO – Wasserarbeit – HZP Schussfestigkeit am Wasser

Bei der HZP eines Zuchtvereins wird am Wasser zuerst die Schussfestigkeit geprüft. Dazu wird von einem Verbandsrichter die Ente geworfen, allerdings rutscht ihm diese beim Werfen frühzeitig aus der Hand und fällt somit ca. 1,5 Meter vom Ufer aus ins Wasser. Der Hundeführer schnallt seinen Hund, der sofort das Wasser annimmt und ein weiterer Verbandsrichter schießt weit hinter der Ente ins Wasser. Der Hund bringt die Ente korrekt.

Urteil der Richter: Schussfest am Wasser, Bringen: 10 Punkte

Frage: Wurde die Prüfung der Schussfestigkeit korrekt durchgeführt?

Antwort: Nein. VZPO § 14 (8) a) Eine erlegte Ente wird für den Hund sichtig, möglichst weit ins offene Wasser geworfen.

Begründung: Eine erlegte Ente wird für den Hund sichtig, möglichst weit ins offene Wasser geworfen und der Hund zum Bringen aufgefordert. In diesem Fall lag die Ente aber nur 1,5 Meter vom Ufer aus im Wasser. Die Prüfung der Schussfestigkeit ist ein Wesenstest und der Hund soll hier beweisen, dass wenn bei der Prüfung oder bei der Jagd eine geflügelte Ente vor dem Hund erlegt wird, er weiterarbeitet und nicht auf dem Schuss abbricht. Die Schussabgabe soll nur erfolgen, wenn der Hund im tiefen Wasser schwimmt. Der Hund durfte somit nicht geschnallt werden und ein anderer brauchbarer Hund sollte diese Ente holen. Die Prüfung der Schussfestigkeit hätte wiederholt werden müssen, da diese Prüfung der Schussfestigkeit, wie dort geschehen, nicht anerkannt werden kann.

Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.11.2013