Frage 53: VZPO – HZP § 14 (8) Schussfestigkeit

Auf einer HZP wird die tote Ente für den am Ufer sitzenden Hund sichtig auf das offene Wasser geworfen. Der Hundeführer fordert seinen Hund zum Bringen auf. Der geschnallte Hund läuft im Uferbereich und in der Flachwasserzone aufgeregt auf und ab, nimmt aber das tiefe Wasser nicht an. Nach etwas mehr als einer Minute fordert der Richterobmann den Hundeführer auf, seinen Hund anzuleinen. Er teilt dem Hundeführer mit, dass sein Hund nicht schussfest am Wasser sei und er deshalb gem. PO nicht hinter lebender Ente geprüft werden darf.

Frage: War diese Entscheidung der VR richtig?

Antwort: Die Entscheidung der VR war nur teilweise richtig.

Begründung: § 14 (8) Schussfestigkeit am Wasser

Diese Aussage ist nur teilweise korrekt. Falsch ist, dass der Hund nicht schussfest am Wasser sei. Diese Aussage kann nur getroffen werden, wenn der Hund im tiefen Wasser schwimmt und der Hund nach der Schussabgabe sofort die Arbeit abbricht und die Ente nicht bringt. Wenn der Hund das Wasser aber gar nicht annimmt, kann die Schussfestigkeit auch nicht geprüft werden. Es ist daher unter Grund des Nichtbestehens einzutragen: „Hund nimmt das Wasser zur Prüfung der Schussfestigkeit nicht an“. Über die Gründe hierfür kann man nur mutmaßen. Richtig ist, dass der Hund nicht hinter der lebenden Ente geprüft werden darf. Hierzu ist grundsätzlich im Vorfeld die Schussfestigkeit am Wasser Voraussetzung.