Frage 56: STÖBERN MIT ENTE IM DECKUNGSREICHEN GEWÄSSER

Auf einer HZP wurde ein Hund nachdem er die Fächer Schussfestigkeit am Wasser und Verlorensuchen aus deckungsreichem Gewässer erfolgreich abgeschlossen hatte, zum Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer angesetzt. Nach kurzer Stöberarbeit im Schilf fand er die Ente, die er kurz darauf griff, um sodann in Richtung seines Führers zu schwimmen. Kurz vor Erreichen des Ufers stach der Hund eine zweite Ente, die vor ihm aufs freie Wasser flüchtete. Daraufhin ließ der Hund die gegriffene Ente los und folgte der zweiten Ente sichtig. Die erste vom Hund gegriffene Ente flüchtete wieder in die Deckung. Die zweite Ente wurde nach kurzer Arbeit des Hundes erlegt und korrekt gebracht. Anschließend forderten die Verbandsrichter den Hundeführer auf, seinen Hund noch einmal zu schicken, zum Suchen der ersten Ente. Der Hundeführer weigerte sich, da sein Hund das Fach Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer erfolgreich abgeschlossen habe.

Frage: Hat der Hundeführer recht?

Antwort: Ja, der Hund darf nur einmal an der lebenden Ente geprüft werden.

Begründung: PO-Wasser JGHV VZPO § 14 (7) Hunde die einmal eine Prüfung des Faches „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ bestanden haben, dürfen kein weiteres Mal in diesem Fach geprüft werden.

Auf einer HZP muss jede gefundene / gegriffene / erlegte Ente vom Hund gebracht werden, außer der Hund wird beim Bringen durch außergewöhnliche Umstände gestört. Dies wäre hier der Fall. Der Hund hat aber danach eine Ente nach der PO Wasser gearbeitet, die auch beurteilt bzw. gewertet wurde. Somit hat der Hund das Fach Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer bestanden und darf nicht mehr an einer weiteren Ente geprüft werden, außer auf einer internationalen Prüfung. Der Hund darf somit nicht zur Nachsuche der eventuell kranken Ente, die er vorher gegriffen hatte, geschnallt werden. Aus Sicht des Tierschutzes ist es aber unsere absolute Pflicht, die eventuell kranke Ente nachzusuchen. Dies geschieht dann aber mit dem zur Verfügung stehenden jagdlich brauchbaren Hund.

Wäre dieser geschilderte Fall auf einer VGP / VPS vorgekommen, so hätte der Hund auch durch eine Störung bei außergewöhnlichen Umständen die Prüfung nicht bestanden.

Beschluss der Stammbuchkommission JGHV 10.12.2019