Frage 58: Leinenführigkeit auf der VGP

Auf einer VGP wird ein Hund zum Fach Leinenführigkeit aufgerufen. Der mit durchhängender Umhängeleine geführte Hund wird vom Führer auf einem Weg geführt und wechselt danach in ein Stangenholz, wo er ohne eine Behinderung des Führers dicht an den Bäumen rechts und links vorbeigeht und beim Stehenbleiben sich ohne Einwirkung und Kommando des Führers setzt. Nach dieser Prüfung teilt die Richtergruppe dem Führer mit, dass an der Leinenführigkeit bei dieser Vorführung nichts zu beanstanden war. Der Obmann weist allerdings darauf hin, dass eine Benotung erst am Ende der gesamten VGP erfolgt und die Richtergruppe diesbezüglich den Hund weiter beobachtet. Nach Beendigung aller Prüfungsfächer werden für diesen Hund die Noten bekanntgegeben. Die Richtergruppe teilt dem Führer mit, dass der Hund im Fach Leinenführigkeit mit „gut“ beurteilt wurde. Als Begründung wird angeführt, dass der Hund an den Prüfungstagen nicht stets eine korrekte Leinenführigkeit gezeigt hat und insbesondere bei der Feldarbeit Fehlverhalten auffiel. Der Führer vertritt die Ansicht, dass durch die anstandslose Arbeit im Stangenholz die Leinenführigkeit mit einem „sehr gut“ zu beurteilen sei.

Frage: Ist die Entscheidung der Verbandsrichter korrekt?

Antwort: Ja, die Verbandsrichter haben richtig entschieden.

Begründung: Gemäß § 40 VGPO besteht die Leinenführigkeit sowohl aus dem Teilaspekt „Führen im Stangenholz“ gem. § 40 Abs.1 als auch weiterer Aspekte gem. § 40 Abs.3 im Verlaufe der Prüfung.

Auch wenn der Führer auf eine korrekte Leinenführigkeit im Stangenholz hinweist, so wurde ihm durch die Darlegung des Richterobmanns auf Basis der PO verdeutlicht, dass diese Arbeit nicht allein für eine Benotung herangezogen wird. § 40 (3) besagt nämlich: Die Beobachtungen, welche die Richter im Verlauf der Prüfung bei allen anderen Fächern hinsichtlich des Benehmens eines Hundes an der Leine machen, sind bei der Beurteilung dieses Faches zu verwerten.