Frage 59: HZP – Weiterprüfung eines verletzten Hundes

Während einer Herbstzuchtprüfung absolvieren morgens alle Hunde einer Gruppe erfolgreich die Wasserarbeit. Anschließend fährt die Gruppe ins Feld. Dort können alle Hunde während der Suche an Wild gebracht werden. Einer der Hunde kommt im zweiten Suchengang an einen Hasen, den er daraufhin sichtig verfolgt. Nach einiger Zeit kehrt der Hund stark schonend und am Hinterlauf schweißend zurück. Der Führer und die Verbandsrichter begutachten den Hund und stellen fest, dass der Hund eine große Schnittwunde am Hinterlauf hat. Die Verbandsrichter entscheiden daraufhin, den Hund nicht weiter zu prüfen. Der Führer möchte aber, dass der Hund noch die beiden Schleppen absolviert, denn dann sei der Hund durchgeprüft. Dies lehnen die Verbandsrichter ab.

Frage: Ist die Entscheidung der Verbandsrichter korrekt?

Antwort: Ja, die Verbandsrichter haben richtig gehandelt.

Begründung:

Nach § 1 Tierschutzgesetz darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Im vorliegenden Fall liegen Schmerzen und in jedem Fall Schäden bei dem Prüfungstier vor. Bei Weiterführung der Prüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Zustand des Tieres weiter verschlechtert. Die Fortführung der Prüfung unter diesen Umständen ist daher kein vernünftiger Grund im Sinne des Gesetzes. Schließlich kann im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, dass bei dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden vorliegen.

§ 3 des Tierschutzgesetzes verbietet ausdrücklich, dass an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen/Prüfungen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen durchgeführt werden, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind. Anzuführen ist in diesem Zusammenhang auch, dass nach Tierschutzhundeverordnung (§ 8 Abs.2) in der aktuell gültigen Fassung, die Betreuungsperson des Hundes für dessen Gesundheit Sorge zu tragen hat. Auch bei einigen Brauchbarkeitsprüfungen der Länder dürfen kranke Hunde nicht zur Prüfung zugelassen werden, so dass auch eine Verletzung bei der Prüfung zum Abbruch führen muss. Somit haben die Verbandsrichter hier völlig korrekt gehandelt und den Hund von der Weiterprüfung ausgeschlossen. Im Vordergrund steht immer die Gesundheit des Hundes und nicht das erfolgreiche Beenden der Prüfung. Im beschriebenen Fall wird die HZP im Stammbuchamt mit den bis zum Abbruch der Prüfung erreichten Ergebnissen eingetragen, jedoch darf der Führer mit seinem Hund, sofern dieser wieder gesund ist, noch zweimal an einer HZP teilnehmen, da er den Prüfungsabbruch nicht zu verantworten hat (s. Rahmenrichtlinie: Prüfungswiederholungen). Das Fach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ wird anerkannt und muss für die weiteren Prüfungen übernommen werden.

Beschluss Stammbuchkommission in Zusammenarbeit mit Prof.Dr. F.J. Knaup (Tierschutzbeauftragter des JGHV) 10.10.2020