Frage 62: Anschneider auf der VGP

Auf einer VGP arbeitet ein Hund die Schweißfährte und die Zusatzfährte (Totverbeller) sicher bis zum Stück. Als der Hund am Stück angekommen ist, bewindet er das Stück und verbellt es sauber. Im weiteren Verlauf der Prüfung kommt der Hund beim Fach Buschieren an ein schwaches Stück Rehwild, verfolg dieses und greift es. Der Führer und die Verbandsrichter hören ein kurzes Klagen und begeben sich dann in Richtung des Hundes. Als sie dort ankommen, müssen sie feststellen, dass der Hund das Stück schon stark angeschnitten hat. Daraufhin teilen die Verbandsrichter dem Hundeführer mit, dass sein Hund die VGP nicht bestehen kann und daher von der Weiterprüfung auszuschließen ist. Der Führer ist mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und verweist darauf, dass der Hund sich beim Totverbellen am Stück korrekt verhalten habe. Dies sei eine außergewöhnliche Situation für den Hund gewesen und dürfe daher nicht gewertet werden.

Frage: Haben die Verbandsrichter korrekt gehandelt?

Antwort: Ja, die Entscheidung der Verbandsrichter ist korrekt.

Begründung: Gemäß VGPO § 8 (7) b sind Anschneider von der Weiterprüfung auszuschließen. Auch wenn der Führer auf eine außergewöhnliche Situation hinweist und der Hund u.U. noch nie an einem warmen Stück Reh gearbeitet hat, so ist die Entscheidung korrekt. Ein VGP-Hund, der ein Stück Wild anschneidet, ist sofort von der Prüfung auszuschließen. Ein Anschneider ist im Jagdbetrieb nicht brauchbar.