Frage 63: Fuchsschleppe VGP

In einem Stangenholz, in welchem sehr viel Schlagabraum liegt, kommt ein Hund mit dem Fuchs auf einem parallel zum Schleppenverlauf führenden Grasweg in flotter Gangart zurück. Er kommt deshalb ca. 50 bis 60m seitlich des Schleppenansatzpunktes auf den Hauptweg, wo der Führer steht. Infolge der schnellen Bewegungsart überschießt der Hund diesen Weg. Durch Zuruf des Führers kommt der Hund zum Stehen und danach auf Händeklatschen und Belobigungen – bei Umgehen dort liegender Holzhaufen – flott zum Führer zurück und gibt korrekt aus. Die Richter sind der Meinung, dass die Einwirkungen des Führers prädikatsmindernd sein müssen und vergeben: Fuchsschleppe „gut“, Bringen von Fuchs „sehr gut“.

Frage: Sind die Benotungen gerechtfertigt?

Antwort: Die Frage ist zu verneinen.  

Begründung: VGPO § 12 und 13: Es ist kein Fehler, wenn der Hund sich beim Bringen eines Fuchses einen günstigen Weg aussucht. Der Rückweg „auf“ der Schleppe wird in der Prüfungsordnung beim Bringen berücksichtigt. Das Loben des Hundes und das sich Bemerkbarmachen des Führers beim Bringen gilt nur dann nicht als verbotene Einwirkung, wenn der Hund zu diesem Zeitpunkt korrekt arbeitet. Es gibt durchaus Situationen, in denen der Hund in einiger Entfernung vom „Anschuss“ ankommt. Es ist völlig jagdfremd, dem Führer zu verwehren, sich seinem Hund durch Zuruf und/oder Klatschen bemerkbar zu machen. Die Zensur für die Schleppe bzw. Bringen darf durch ein solches Bemerkbarmachen nicht gemindert werden, wenn der Hund seine Aufgabe freudig und korrekt erfüllt. Dies gilt bei allen VGP-Haarwildschleppen und ebenso ist bei der VPS zu entscheiden.