Frage 65: Satzungen und Ordnungen JGHV § 8 (4)

Während einer Verbandsprüfung gibt es bei der Urteilsfindung (Prädikate/Punkte) sehr unterschiedliche Meinungen der drei Verbandsrichter. Nachdem nun keine Einigung zustande kommt, informiert sich einer der Verbandsrichter beim Obmann für das Prüfungswesen des JGHV. Daraufhin teilen sie dem Führer die Beurteilung mit. Dieser ist damit nicht einverstanden und legt einen fristgerechten Einspruch ein. Der Einspruch wird behandelt und abgelehnt, mit der Begründung, dass der Obmann für das Prüfungswesen des JGHV die Entscheidung so getroffen habe.

Frage: War die Entscheidung/Begründung der Verbandsrichter bzw. der Einspruchskammer korrekt?

Antwort: Nein. Satzungen und Ordnungen des JGHV § 8 (4)

Begründung: Satzungen und Ordnungen des JGHV

Der Obmann fürs Prüfungswesen hat seine Aufgaben unter anderem in der Klärung von Zweifelsfragen zu den Prüfungsordnungen in Zusammenarbeit mit der Stammbuchkommission, sowie im Aufgreifen und Abstellen von bekannt gewordenen Missständen auf Verbandsprüfungen. Der Obmann für das Prüfungswesen kann in solch einem Fall nur auf die Angaben in der PO hinweisen, sodass diese richtig ausgelegt wird. Er kann aber die aktuelle Situation vor Ort nicht beurteilen, da dies nur von den beteiligten Verbandsrichtern gesehen wurde und somit auch nur durch die Verbandsrichter der Richtergruppe beurteilt werden kann. Sie allein tragen dafür auch die volle und alleinige Verantwortung. Eine bereits vergebene Bewertung (nach dem Ermessen der Verbandsrichter) kann nicht im Nachhinein geändert werden, außer es liegen Verstöße gegen die PO vor, die vorher nicht berücksichtigt wurden. Auch die Einspruchskammer kann sich an der Empfehlung des Obmanns für das Prüfungswesen orientieren, hat aber nach Sachlage vor Ort die endgültige Entscheidung allein zu treffen.