Frage 67: Schussfestigkeit VJP § 11 (6)

Bei einer Verbandsjugendprüfung (VJP) wird im zweiten Suchengang die Prüfung der Schussfestigkeit durchgeführt. Der Führer schnallt seinen Hund und schickt diesen zur Suche. Der Hund klebt an seinem Führer und sucht nicht, sodass dieser keinen Schuss abgeben kann. Daraufhin bittet der Führer einen Verbandsrichter die Waffe zu nehmen. Ab diesem Moment wird der Hund frei und sucht weiter. Der Obmann besteht darauf, dass der Führer die Waffe selbst führt und auch selbst schießt. Daraufhin klebt der Hund wieder und zeigt keine weiträumige, flotte Suche. Die Richter entscheiden den Hund anzuleinen und tragen im Formblatt 5 (VJP) „schussempfindlich“ ein. Dies begründen sie damit, dass der Hund die Suche nicht innerhalb einer Minute wieder aufgenommen hat. Weite und Tempo der Suche seien durch die Schussabgabe negativ beeinflusst gewesen.

Frage: War die Entscheidung/Begründung der Verbandsrichter korrekt?

Antwort: Nein. Der Hund hat sich nicht vom Führer entfernt, somit war die Schussfestigkeit nicht prüfbar.

Begründung: VZPO § 11 (6)

Hier liegen mehrere Verstöße gegen die VZPO § 11 (6) „Prüfung der Schussfestigkeit“ vor. Zum einen ist die Prüfung der Schussfestigkeit grundsätzlich vom Hundeführer durchzuführen. Nur in Ausnahmefällen (wenn der Führer keinen Jagdschein hat) darf eine andere berechtigte Person schießen (Siehe hierzu auch: Beschluss der Stammbuchkommission, Anhang VZPO „Führen ohne Jagdschein“ – allgemeine verbindliche Regelungen Punkt 1-7, Seite 48/49). Die Prüfung der Schussfestigkeit war in diesem Suchengang zudem nicht möglich und hätte somit nach frühestens 30 Minuten wiederholt werden müssen. Hätte der Hund dann das gleiche Verhalten gezeigt, muss auf dem Formblatt „nicht durchgeprüft, Hund löst sich angesichts der Waffe nicht oder nicht weit genug vom Führer“ eingetragen werden. Der Hund kann die Prüfung nicht bestehen. Der Eintrag „schussempfindlich“ ist falsch, da keine Schussabgabe möglich war.