Frage 72: Besondere Umstände und Ersatzarbeit

Auf einer HZP wird für den Hund eine Kaninschleppe über offenes Gelände gelegt. Der Schleppenzieher verbirgt sich in einer dahinter liegenden Kanzel. 100 Meter seitlich beobachtet der nächste Hundeführer mit seinem angeleinten Hund die Arbeit. Als der arbeitende Hund mit Kaninchen auf dem Rückweg ist, reißt sich der wartende Hund los und stürmt dem bringenden Hund hinterher. Er holt ihn noch 60-80 Meter vor dem Führer ein. Der bringende Hund erschrickt sich aufgrund des plötzlichen Erscheinens des 2. Hundes, welcher ihn auch noch grob touchiert und lässt das Stück fallen. Eine Beißerei entsteht zum Glück nicht, jedoch ist der zur Arbeit aufgerufene Hund extrem verunsichert und kehrt mit mehrmaligem Umdrehen und unter Rufen des Führers schließlich ohne Stück zurück. Der zweite Hund bringt seinem Führer das Kanin.

Frage: Wie wird diese Arbeit bewertet?

Antwort: Gar nicht. Der Hund erhält eine Ersatzarbeit wegen Störung durch außergewöhnliche Umstände (§15 Abs.3 h VZPO).

Begründung: Wird ein Hund durch außergewöhnliche Umstände während der HZP gestört, ist ihm eine Ersatzarbeit zu gewähren. Der zweite Hund auf der Schleppe ist zweifelsfrei ein solcher Umstand. Das Richterkollektiv sollte jedoch dem Hund genügend Zeit lassen, um diese negative Erfahrung zu verarbeiten und nicht sofort im Anschluss die nächste Schleppe ziehen.

Ein solcher Vorfall unterstreicht die Wichtigkeit, auch die anderen Hundeführer stets im Laufe der Prüfung zu disziplinieren und an ihr kollegiales Verhalten zu erinnern. Die PO §8 Abs.6 sagt: Alle an der Prüfung teilnehmenden Personen… dürfen Führer und Hund nicht bei der Arbeit stören und dürfen die Richter nicht bei der ordnungsgemäßen Durchprüfung der Hunde behindern. Während der Arbeit eines Hundes müssen die Zuschauer so weit hinter dem Führer und den Richtern bleiben, dass die Arbeit des Hundes nicht gestört wird.

Entscheidung Stammbuchkommission 10.04.2021