Frage 74: Folgen frei bei Fuß, VGPO § 41
Bei der Verbandsgebrauchsprüfung (VGP) trägt der Führer im Prüfungsfach Folgen frei bei Fuß einen Sitzstock. Sowohl beim Folgen fei bei Fuß als auch beim mehrmaligen Stehenbleiben hält der Führer den Sitzstock drohend vor den Hund. Bei der Urteilsverkündung teilen die Richter dem Führer mit, dass die Arbeit auf Grund der Handhabung des Sitzstockes mit einem „gut“ beurteilt wurde. Der Führer kritisierte die Benotung mit der Begründung, dass es bei einer VGP zulässig ist, einen Sitzstock zu führen.
Frage: War die Entscheidung/Begründung der Verbandsrichter korrekt?
Antwort: Ja, die Entscheidung ist richtig.
Begründung: VGPO § 41
Nach den Bestimmungen der VGPO ist das Mitführen eines Sitzstockes erlaubt (§ 41 (2)). Nach § 41 soll der unangeleinte Hund dicht hinter oder neben dem Führer folgen und beim Stehenbleiben des Führers sofort verhalten. Der Einsatz des Sitzstockes in der zuvor beschriebenen drohenden Art und Weise ist jedoch als Einwirkung zu bewerten und somit prädikatsmindernd.
Entscheidung Stammbuchkommission 10.06.2021