Frage 76: Ersatzarbeit bei VGP

Auf einer VGP wird ein Hund auf einer Federwildschleppe angesetzt. Nach der Hälfte der Strecke zieht der Hund leicht nach rechts in den Wind und steht plötzlich vor. Er greift nach kurzem Nachziehen einen offensichtlich frischtoten Fasan und bringt ohne jegliche Führereinwirkung sofort und freudig. Die Richtergruppe entscheidet aufgrund der außergewöhnlichen Umstände eine Ersatzschleppe zu legen und die dort gezeigte Leistung zu bewerten und einzutragen.

Frage: Hat die Richtergruppe richtig gehandelt?

Antwort: Nein, diese Vorgehensweise wäre nur auf einer HZP korrekt. Verleitungen begründen bei einer VGP keine Ersatzarbeit (§ 12 Abs. 7c). Der Hund muss auf der ursprünglich für ihn gelegten Schleppe erneut angesetzt werden und das geschleppte Stück bringen.

Begründung: Ersatzschleppen sind nur in der VZPO vorgesehen und zu gewähren, wenn der Hund in seiner Arbeit durch außergewöhnliche Umstände gestört wird.

Auf der VGP muss der fertige Gebrauchshund mit Ablenkungen oder Verleitungen vertraut sein und jedes gefundene Stück Nutzwild ohne Führereinwirkung selbstständig bringen. Findet er also durch Zufall neben der Schleppe ein Stück Nutzwild, muss er es bringen. Tut er das nicht, kann er die Prüfung nicht bestehen. Im weiteren Verlauf muss er allerdings erneut auf der Schleppe angesetzt werden, um auch das für ihn ursprünglich ausgelegte Stück zu suchen, zu finden und selbstständig zu bringen. Entspricht jedoch die Situation, dass der Hund beim Ausarbeiten der Schleppe auf frische Witterung stößt, den Bedingungen des § 34 Abs. 1 „Arbeit am geflügelten Huhn oder Fasan“ – sprich das zufällig gefundene Stück lebt und läuft geflügelt ab und der Hund greift und bringt es, kann die Leistung des Hundes in der Bewertung unter a1) einfließen. Die Federwildschleppe als Ersatzarbeit ist dann nicht nötig.

Entscheidung Stammbuchkommission 10.08.2021