Frage 78: Zulassung zur VSwP/VFsP/VStP – Nachweis der Schussfestigkeit

Im Vorfeld einer VStP fordert ein Prüfungsleiter von zwei Hundeführern den Nachweis der Schussfestigkeit ein. Die Hundeführer übersenden daraufhin die Prüfungszeugnisse der bestandenen Anlagenprüfungen ihrer Spezialzuchtvereine. Der Prüfungsleiter teilt den Hundeführern darauf schriftlich mit, dass er diese Nachweise der Schussfestigkeit nicht akzeptiert, da er Kenntnis davon erlangt hat, dass die Durchführung der Feststellung der Schussfestigkeit in diesen Zuchtvereinen gänzlich anders durchgeführt wird. So führt er aus, dass im vorliegenden Fall die Überprüfung einmal mit im Kreis geführten, angeleinten Hunden bei gleichzeitiger Schussabgabe durch eine befugte Person durchgeführt wird und im anderen Fall die Schussabgabe grundsätzlich nicht durch den Hundeführer erfolgt und der Schütze bei der Überprüfung nicht unmittelbar neben dem Hundeführer läuft. Der Prüfungsleiter fordert eine Bescheinigung auf Fbl. 23b unter Einhaltung der Abläufe bei der Feststellung der Schussfestigkeit wie in der VZPO festgelegt.

Frage: Ist der Prüfungsleiter im Recht?

Antwort: Ja! Zur Zulassung zur VStP (VSwP und VFsP) ist die Feststellung der Schussfestigkeit im Anhalt an die Bestimmungen der VZPO durchzuführen.

Begründung: Den Spezialzuchtvereinen im JGHV ist es selbstverständlich freigestellt, wie sie ihre Hunde auf Schussfestigkeit überprüfen. Als Zulassungsvoraussetzung zur VStP, VSwP und VFsP ist die Schussfestigkeit nach einem einheitlichen Vorgehensmuster nachzuweisen, wie es die VZPO vorgibt. Dabei sind alle Abläufe exakt einzuhalten. So erfüllt u.a. auch die Schussabgabe mit einer Schreckschusswaffe nicht die Zulassungsvoraussetzungen. Lediglich die Örtlichkeit der Durchführung kann bei Spezialzuchtvereinen ggfls. in den Wald verlegt werden.

Entscheidung Stammbuchkommission 04.10.2021