Frage 80: Ordnungsvorschriften

Am Prüfungsmorgen einer kleinen Verbandsprüfung mit nur einer Richtergruppe (4 Hunde) wird festgestellt, dass einer der Verbandsrichter bei einem Hund befangen ist. Daraufhin wird von dem Prüfungsleiter für den entsprechenden Hund ein erfahrener Hundeführer als Notrichter ernannt. Für die anderen Hunde bleibt die Zusammenstellung der Richtergruppe wie geplant.

Frage: Ist diese Vorgehensweise richtig?

Antwort: Nein, die Vorgehensweise ist nicht korrekt.

Begründung: In Verbandsprüfungsordnungen regelt § 5, dass in jeder Richtergruppe bei allen Arbeiten mindestens 3 Verbandsrichter tätig sein müssen. Nur in Ausnahmefällen darf, bei nicht vorauszusehendem Ausfall eines Verbandsrichters, ein erfahrener Jäger, der auch Jagdgebrauchshundeführer ist, als Ersatz neben zwei Verbandsrichtern in einer Richtergruppe eingesetzt werden.

Wenn erst am Morgen der Prüfung die Befangenheit festgestellt wird, ist das ein Umstand, der den Notrichtereinsatz begründet, jedoch gilt dies dann für alle (!) zu prüfenden Hunde innerhalb der Prüfungsgruppe. Der befangene Verbandsrichter darf in dieser Prüfungsgruppe gar nicht tätig werden, auch nicht bei der Bewertung der restlichen Hunde. Die Bewertung der Hunde hat transparent und objektiv zu erfolgen. Das wäre bei einer Vermischung der Richtergruppe nicht gewährleistet. Eine Beeinflussung des restlichen Richterkollektives ist nicht ausgeschlossen und widerspricht damit der Befangenheitsklausel aus der OfdRiW § 8 Abs.4.

Ausnahmen gibt es nur bei internationalen Prüfungen, wenn eine Fachrichtergruppe organisatorisch bedingt aus mehr als 3 Verbandsrichtern (4 oder 5) besteht und der Richtereinsatz für jeden Hund regelkonform zusammenstellbar ist.

Beschluss der Stammbuchkommission vom 10.12.2021