Frage 82: Verbot der Richtertätigkeit bei Befangenheit

Auf einer VJP hat sich ein Richter am Prüfungsvorabend krankheitsbedingt entschuldigt und abgesagt. Es soll eine Richteranwärterin einspringen. Hier stellt sich heraus, dass sie den Vaterrüden eines Prüflings ausgebildet hat, dieser aber inzwischen in die USA verkauft wurde.

Frage: Darf die Anwärterin bei dem Hund als Notrichter fungieren?

Antwort: Nein!

Begründung: Zulassung zu Prüfungen – § 23 der Satzung des JGHV Verbot der Richtertätigkeit bei Befangenheit

Die Rahmenrichtlinien des JGHV untersagen eine Tätigkeit eines Verbandsrichters, Richteranwärters und auch Notrichters bei Befangenheit. Hierunter fallen eigene, selbst ausgebildete, gezüchtete und geführte Hunde sowie die Nachkommen der ersten Generation dieser Hunde. Das Gleiche gilt für die Nachkommen eines Zuchtrüden. Auch wenn der Rüde verkauft wurde, darf sie demnach selbst als Notrichter nicht zum Einsatz kommen. Richtet oder anwärtert sie dennoch, werden die Ergebnisse sowohl für den Hund als auch für ihre Richteranwartschaft nicht anerkannt.

Entscheidung Stammbuchkommission 10.03.2019