Frage 84: Ordnung für das Verbandsrichterwesen – Richteranwärterbericht

Ein Richteranwärter, der auf einer VJP tätig war, legt innerhalb der geforderten Zeitspanne seinen Bericht dem Richterobmann (RO) der betreffenden Prüfungsgruppe vor. Dessen Auffassung nach hat der Anwärter verschiedene Hunde falsch beurteilt bzw. Dinge benannt, die so nicht in Schriftform stehen bleiben sollten. Er fordert den Anwärter auf, den Bericht erneut zu erstellen und die betreffenden Stellen zu berichtigen und zu korrigieren, bevor er das Exemplar zusammen mit dem Beurteilungsbogen dem zuständigen Sachbearbeiter weiterleitet.

Frage: Ist die Vorgehensweise des Richterobmanns korrekt?

Antwort: Nein!

Begründung: Durchführungsbestimmung zur OfdVR § 4 (3) d) Richteranwärterberichte

Laut Durchführungsbestimmung zur Ordnung für Verbandsrichterwesen § 4 Abs. (3) d) ist festgelegt: Es ist nicht zulässig Richteranwärter aufzufordern Inhalte aus dem Richteranwärterbericht zu streichen oder zu verändern. Der Richteranwärterbericht ist in der ersten (!) eingereichten Version zu bewerten. Fehler im Richteranwärterbericht oder Anmerkungen zur Verbesserung des Berichtes sind in dem Exemplar, das dem Richteranwärter zurückgeschickt wird, zu vermerken. Der Richterobmann muss den Bericht zeitnah überprüfen und seine Stellungnahme hierzu auf dem entsprechenden Formblatt 54 abgeben. Dabei besteht die Möglichkeit die Qualität des Berichtes nach Prädikaten einzustufen. Argumentiert der Anwärter sachlich nicht korrekt, gibt er Beobachtungen falsch wieder oder begründet er unzureichend, schlägt sich dies in der entsprechenden Beurteilung des RO nieder. Eine Korrektur der eingereichten Berichte durch den Richterobmann erfolgt somit nicht.  

Entscheidung Stammbuchkommission 10.05.2019