Frage 90: Einsatz von Notrichtern

Ein Richteranwärter wird 2 Wochen vor der geplanten Verbandsprüfung, für die er sich zum Anwärter angemeldet hatte, gefragt, ob er als Notrichter bei dieser einspringen könnte. Ein geplanter Verbandsrichter sei erkrankt und hat mit Erhalt der Einladung abgesagt.

Frage: Ist der Prüfungsleiter hier korrekt vorgegangen und ist ein solcher Notrichtereinsatz gerechtfertigt?

Antwort: Nein!

Begründung: § 5 der Ordnungsvorschriften besagt, dass nur in Ausnahmefällen, bei nicht vorauszusehendem Ausfall eines Verbandsrichters als Ersatz ein „Notrichter“ neben zwei Verbandsrichtern in einer Richtergruppe eingesetzt werden darf. Die Betonung liegt auf nicht vorauszusehendem Ausfall. Plant der Verein von vornherein aus Kosten- oder sonstigen Beweggründen mit dem Einsatz eines Notrichters, entspricht das nicht den Vorgaben der PO. Die Not entsteht demnach erst unmittelbar vor dem Prüfungstag bzw. am selbigen. Der Prüfungsleiter ist verpflichtet alles zu unternehmen, jede Prüfungsgruppe dennoch mit der vorgeschriebenen Anzahl an VR zu besetzen. Handelt es sich um Missbrauch der Notrichterregelung, indem bereits Tage vorher so geplant wird, kann die gesamte Prüfung für die betroffenen Hunde aberkannt werden. Die Ergebnisse werden in einem solchen Fall nicht in das DGStB eingetragen und die Führer haben Regressansprüche gegen den ausrichtenden Verein. Dasselbe trifft beim Einsatz von zwei Notrichtern in einer Richtergruppe zu oder wenn absehbar ist, dass ein Verbandsrichter gesundheitlich und physisch von vornherein nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben und nur als „Alibi“ für die Begründung herangezogen wird.

Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.07.2022