Frage 92: Bringen von Ente (VZPO § 14)

Auf einer HZP arbeitet ein Hund im Fach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ sehr gut, greift die Ente nach ca. 10 Minuten im Schilf, schwimmt zum Ufer, steigt aus und trägt sie dem Führer zu. Ca. 10 Meter vor dem Führer legt der Hund die noch lebende Ente ab, wobei diese entkommen kann. Die Ente flüchtet auf das Wasser, die Hündin setzt ihr nach, kann sie aber nicht mehr greifen. Die Ente verschwindet im Gewässer. Die Richtergruppe diskutiert daraufhin intensiv über die Beurteilung des Bringens der Ente. Mehrheitlich entschied sie das Bringen mit einem „genügend – 3 Punkte“ zu bewerten, weil die PO in § 14 (11)b von Herabsetzung der Bewertung bei Griffverbesserung spricht.

Frage: War die Entscheidung/Begründung der Verbandsrichter korrekt?

Antwort: Nein. Die Entscheidung der Richtergruppe war nicht richtig, weil der Hund im Fach Bringen von Ente mit dem Prädikat „nicht genügend“ hätte bewertet werden müssen.

Begründung: Nach den Bestimmungen der VZPO § 14 (10)e muss die erlegte oder gegriffene Ente vom Hund gebracht werden. Da dies in der beschriebenen Situation nicht der Fall war, kann diese Leistung im Bringen nur mit „nicht genügend“ beurteilt werden. Die in der PO dargestellte Möglichkeit der Herabsetzung der Bewertung bei einer Griffverbesserung greift hier nicht, da der Hund die Ente hat entkommen lassen, was auch in der Praxis nicht zu tolerieren ist.

Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.09.2022