Frage 93: Außergewöhnliche Umstände beim Fach „Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer“ bei der Herbstzuchtprüfung (HZP) und Verbandsgebrauchsprüfung (VGP)

Bei der Wasserarbeit bzw. beim Fach „Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer“ nach der PO Wasser des JGHV ergibt sich bei der Herbstzuchtprüfung (HZP) bzw. bei einer Gebrauchsprüfung (VGP) eine fast identische Situation.

Ein Hund wird zum „Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer“ geschnallt. Der Hund schwimmt sofort in Richtung der Ente, nimmt diese selbstständig auf und schwimmt zurück in Richtung des Hundeführers. Dabei kommt er zufällig an eine lebende Ente, die er kurz sichtig verfolgt, bis diese im Schilf verschwindet, wobei der Hund aber die tote Ente im Fang behält. Nach einiger Zeit drückt der Hund die Ente wieder aus dem Schilf, jedoch hat der Hund die tote Ente nun nicht mehr im Fang. Die lebende Ente kann dann vor dem Hund erlegt werden. Der Hund bringt die erlegte Ente korrekt. Daraufhin lässt der Richterobmann der HZP den Hund anleinen und teilt dem Hundeführer mit, dass der Hund die Wasserarbeit bestanden habe. Anschließend wird der brauchbare Hund (der bei jeder Prüfung zur Verfügung stehen muss) am Wasser geschnallt, um die tote Ente, die der Hund beim Fach „Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer“ liegen gelassen hat, zu holen. In dem gleichen Fall bei der VGP wird der Hund, nachdem er die erlegte Ente gebracht hat, zum Verlorensuchen aus dem deckungsreichen Gewässer noch einmal geschickt. Der Hund findet die Ente selbstständig und bringt auch diese korrekt, was beides mit einem „sehr gut“ beurteilt wird.

Frage: Ist das Vorgehen der Richtergruppen (HZP und VGP) korrekt?

Antwort: Nein, in beiden Fällen hat die Richtergruppe falsch entschieden.

Begründung: § 14 Wasserarbeit VZPO Teil B (9)g

Kommt der Hund bei dieser Arbeit an eine lebende Ente, ist gemäß § 14 (10) zu verfahren und die Arbeit beim Fach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ zu bewerten. Anschließend ist das Fach „Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer“ an der für den Hund ursprünglich ausgelegten Ente nachzuholen.

Begründung: § 26 Wasserarbeit VGPO (6)

Kommt der Hund, bevor er die für ihn ausgelegte Ente gefunden hat an eine lebende Ente, so ist diese Arbeit beim Fach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ zu bewerten. Nach Abschluss dieser Arbeit muss er die für ihn ausgelegte Ente suchen und bringen. Die gefundene Ente muss er selbstständig (ohne Einwirken des Führers bei Fehlverhalten des Hundes) bringen, auch wenn er auf dem Rückweg an eine lebende Ente kommt.

Fazit: Kommt der Hund bei der HZP beim Fach „Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer“ an eine lebende Ente und lässt die Tote fallen, so muss er die tote Ente anschließend bringen. (Siehe Text VZPO §14 Teil B (9)g: an der für den Hund ursprünglich ausgelegten Ente nachzuholen.)

Kommt der Hund bei der VGP auf dem Rückweg an eine lebende Ente und lässt er dann die tote Ente fallen/liegen, so kann er die Prüfung nicht bestehen. (Siehe Text VGPO §26 (6): Die gefundene Ente muss er selbstständig bringen, auch wenn er auf dem Rückweg an eine lebende Ente kommt.) Bei der VPS ist analog zur VGP zu entscheiden.

Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.10.2022