Frage 95: Feststellung körperlicher Mängel

Auf einer Herbstzuchtprüfung (HZP) überprüfen die Verbandsrichter zu Beginn der Prüfung die Chipnummer und führen anschließend die Feststellung der körperlichen Mängel durch. Dabei zeigt sich einer der Hunde gegenüber den Verbandsrichtern aggressiv, so dass eine ordnungsgemäße Durchführung durch das Richtergremium nicht möglich ist. Nach ca. 1 Stunde machen die Richter einen weiteren Versuch, aber auch da ist die Feststellung der körperlichen Mängel nur mit großer Unterstützung des Hundeführers und eines Helfers möglich. Anschließend teilen die Verbandsrichter dem Hundeführer das Ergebnis der Wesensfeststellung und Feststellung der körperlichen Mängel mit und aufgrund der Anlage zur VZPO/VGPO/VPSO Wesensfeststellung, wird der Hund von der Weiterprüfung ausgeschlossen.

Der Hund erhält auf dem Formblatt folgenden Eintrag:

Bei Wesens- und Verhaltensfeststellung: ruhig/ausgeglichen – selbstsicher – aggressiv gegen Menschen

Gebiss: ohne Mängel

Augen: ohne Mängel

Hodenfehler: keine

Grund des Ausscheidens: Hund zeigt sich während der Feststellung der körperlichen Mängel aggressiv

Frage: War das Vorgehen der Richtergruppe korrekt?

Antwort: Die Entscheidung der Richtergruppe war nur teilweise richtig. Siehe Anlage Wesensfeststellung.

Anlage zur VZPO/VGPO/VPSO zur Wesensfeststellungen während des Prüfungsverlaufes: Neben der Feststellung der Anlagen und Leistungen unserer Jagdgebrauchshunde ist das Erkennen und Dokumentieren von Wesens- und Verhaltensmerkmalen insbesondere für die Zucht leistungsstarker und wesensfester Jagdgebrauchshunde von größter Bedeutung. Die Verbandsrichter tragen hierbei große Verantwortung. Hunde bei denen eine Untersuchung auf körperliche Mängel wegen Ängstlichkeit, Aggressivität usw. nicht möglich ist, sowie hand- und/oder wildscheue Hunde können die Prüfung nicht bestehen. Sie sind aber im Interesse der Zucht mit Ausnahme der Wasserarbeit durchzuprüfen. Aggressive Hunde können von der Weiterprüfung ausgeschlossen werden.

Begründung: Die Beurteilung aller Prüfungsfächer und somit auch die Feststellung der körperlichen Mängel (Gebiss-, Augen-, Hodenfehler und andere grobe körperliche Mängel) gehört zu den Aufgaben der Verbandsrichter. Dazu muss es möglich sein, dass die Verbandsrichter den Hund anfassen, berühren oder abtasten können. Wenn dies nicht möglich ist, ist auch eine ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Prüfung nicht möglich und die Feststellung der körperlichen Mängel kann nicht erfolgen. Züchterisch ist es zwar sehr interessant zu wissen, ob der Hund Zahnfehler hat, wodurch im vorliegenden Fall wohl auch Hundeführer und Helfer einbezogen wurden, aber die geschilderte Vorgehensweise entspricht nicht der PO. Der Eintrag „Gebiss und Augen ohne Mängel“ hätte nicht erfolgen dürfen, weil ein Berühren des Hundes durch die Richter nicht möglich war. Die Verbandsrichter haben danach wieder richtig gehandelt, indem sie aufgrund des aggressiven Verhaltens den Hund von der weiteren Prüfung ausgeschlossen haben, was in ihrem Ermessen liegt.

Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.12.2022