Frage 96: Notrichtereinsatz § 5 (3) VZPO und VGPO

Ein Richteranwärter wird 2 Wochen vor der geplanten Verbandsprüfung, für die er sich als Anwärter angemeldet hat, gefragt, ob er als Notrichter einspringen könnte. Ein geplanter Verbandsrichter (VR) sei erkrankt und hat mit Erhalt der Einladung abgesagt.

Frage: Ist der Prüfungsleiter hier korrekt vorgegangen und ist ein solcher Notrichtereinsatz gerechtfertigt?

Antwort: Nein!

Begründung: § 5 (3) der VZPO/VGPO/VPSO/VSwPO/VFsPO und der VStPO besagt, dass nur in Ausnahmefällen und bei nicht vorauszusehendem Ausfall eines Verbandsrichters als Ersatz ein „Notrichter“ neben zwei Verbandsrichtern in einer Richtergruppe eingesetzt werden darf. Die Betonung liegt auf nicht vorauszusehendem Ausfall. Plant der Veranstalter von vornherein, aus welchen Gründen auch immer, mit dem Einsatz eines Notrichters, entspricht das nicht den Vorgaben der PO. Die „Not“ entsteht demnach erst unmittelbar vor dem Prüfungstag bzw. am selbigen. Der Prüfungsleiter ist verpflichtet, alles (!) zu unternehmen, jede Prüfungsgruppe mit der vorgeschriebenen Anzahl an VR zu besetzen. Handelt es sich um einen Missbrauch der Notrichterregelung, indem bereits Tage vorher so geplant wird, kann die gesamte Prüfung für die betroffenen Hunde aberkannt werden. Die Ergebnisse werden in einem solchen Fall nicht in das DGStB eingetragen und die Führer haben Regressansprüche gegen den ausrichtenden Verein. Dasselbe trifft zu, wenn absehbar ist, dass ein Verbandsrichter z.B. aus gesundheitlichen Gründen von vornherein nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben und nur als Alibi für die Begründung herangezogen wird.

Weiterer Hinweis in diesem Zusammenhang: Bei den Leistungszeichen Bringtreueprüfung (Btr) und Verlorenbringerprüfung (Vbr) ist der Einsatz eines Notrichters nicht möglich!

Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.01.2023