Frage 98: Prüfung der Schussfestigkeit bei der VJP

Zur Prüfung der Schussfestigkeit wird ein Hund zur Suche geschnallt. Der Hund sucht sehr weiträumig und flott. Nach einiger Zeit schießt der Führer auf Anweisung der Richter. Daraufhin bricht der Hund sofort die Suche ab und läuft ängstlich und beeindruckt zum Führer zurück. Auch nach vielen Aufforderungen durch den Führer ist der Hund nicht zur Weiterarbeit zu bewegen, so dass der zweite Schuss nicht abgegeben werden kann. Nach kurzer Besprechung der Richtergruppe teilt der Obmann dem Hundeführer mit, dass der Hund „stark schussempfindlich“ sei und somit die Prüfung nicht bestehen kann. Der Hundeführer beruft sich dann aber auf den § 11 Absatz (6) der VZPO, dass mindestens zwei Schrotschüsse abzugeben sind und erst dann die Schussfestigkeit geprüft sei bzw. der Hund durchgeprüft sei, ansonsten gilt der Hund laut Absatz g) als nicht durchgeprüft.

Frage: Ist Einwand des Hundeführers korrekt?

Antwort: Nein!

Begründung: Laut § 11 Absatz (6) der VZPO g) Wenn der Hund … gilt er als „nicht durchgeprüft“. Gleiches gilt für Hunde, die ohne Anzeichen von Ängstlichkeit bereits nach Abgabe des ersten Schusses die Weiterarbeit verweigern.

In diesem Fall hat sich der Hund aber ängstlich und beeindruckt gezeigt, so dass die Abgabe des zweiten Schusses nicht möglich war. Jede andere Form der Schussempfindlichkeit/Schussscheue kann auch schon bei eindeutigem Verhalten nach dem ersten Schuss beurteilt werden. Die Bestätigung eines schussfesten Hundes geht nur mit Abgabe von mindestens 2 Schüssen entsprechend der PO. Die Entscheidung der Richtergruppe war korrekt.

Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.03.2023