Frage 99: Jagdscheinzwang für Verbandsrichter

Ein Verbandsrichter löst aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen keinen Jagdschein, richtet aber weiterhin auf Verbandsprüfungen. Eine Information über den fehlenden Jagdschein gibt er weder seinem Verein noch der Geschäftsstelle des JGHV.

Frage: Ist das Verhalten des Verbandsrichters korrekt? Darf er weiter richten?

Antwort: Nein!

Begründung: Ein Verbandsrichter muss nach § 8 Abs. 1 der Ordnung für das Verbandsrichterwesen einen eigenen, gültigen, gelösten Jagdschein besitzen. Ist dies nicht der Fall, ruht die Verbandsrichtereigenschaft laut § 8 Abs. 8 und erlischt nach 3 Jahren. Richtet der Verbandsrichter dennoch weiter, riskiert er die Nichteintragung der Prüfungsergebnisse für die betroffenen Hunde. Diese können auch noch im Nachhinein, d.h. nach Bekanntwerden des Jagdscheinentzugs bzw. der Nichtverlängerung aberkannt werden. Der betroffene Verbandsrichter muss selbstverständlich auch damit rechnen, disziplinarisch belangt zu werden. Gegenüber der Geschäftsstelle des JGHV ist er beweispflichtig und muss jederzeit seinen Jagdscheinbesitz nachweisen können.

Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.04.2023