Frage 11: Fünf Hasenspuren

Auf einer VJP arbeitet ein Hund bis zum Mittag fünf Hasenspuren, die alle im genügenden Bereich bewertet werden. Am Nachmittag kommt der Hund während der Suche auf eine weitere Hasenspur. Diese arbeitet er sehr weit und mit mehreren Schwierigkeitsgraden sehr gut aus und sticht dabei einen Hasen. Die Richter beurteilen die Hasenspuren mit „genügend – 5 Punkte“, Begründung: die letzte Hasenspur könne nicht gewertet werden, da in der VZPO § 16 (3) folgender Passus stehe: „Jedem Hund soll mehrfach Gelegenheit gegeben werden seine Anlagen zu zeigen, jedoch nicht mehr als fünfmal.“. Die letzte Spur könne somit bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden.

Frage: War die Entscheidung richtig?

Antwort: Nein, die Entscheidung war nicht richtig.

Begründung: VZPO

Dieser Passus steht in der alten VZPO (Stand 2006/2) und wurde in die neue VZPO (Stand 2017) nicht übernommen. Somit müssen alle gezeigten Leistungen bewertet werden.