Frage 35: Gebrauch von Dressurhilfsmitteln auf Verbandsprüfungen

Auf einer HZP erscheint ein Führer, der seinem Hund ein Stachelhalsband umgelegt hat und ihn so auf der Prüfung führen will. Der Richterobmann fordert ihn auf, dem Hund das Stachelhalsband abzunehmen, worauf der Führer sich weigert und erklärt, die VZPO verbietet an keiner Stelle den Gebrauch eines solchen Dressurhilfsmittels.

Frage: Hat der Richterobmann richtig gehandelt?

Antwort: Ja der Richterobmann hat richtig gehandelt.

Begründung: VZPO § 8 (4) a)

Das Führen von Hunden mit Dressurmitteln (z.B. Dressurhalsbänder oder deren Attrappen) ist nicht zulässig.