Frage 28: HZP § 15 (1-3) Verlorenbringen Federwild

Während der Feldarbeit bei einer HZP kommt ein Hund an einen Fasan, den er nach Ablaufen und Abstreichversuch hetzt, greift und trotz mehrfachem Kommando nicht zuträgt. Er beginnt stattdessen zu rupfen und zu spielen.

Die Richtergruppe ist sich bei der Bewertung der Arbeit uneinig. Zwei der Richter sind für das Nichtbestehen des Hundes und der dritte Richter argumentiert, dass der Hund warmes Federwild noch nicht bringen müsse, weil er zum Zeitpunkt der HZP lediglich an kaltem Wild eingearbeitet ist und eine Federwildschleppe bekommen müsse. Die Richtergruppe entscheidet aber mehrheitlich, dass der Hund keine Schleppe bekommt und die Prüfung nicht bestehen kann.

Frage: War diese Entscheidung der VR richtig?

Antwort: Ja, die Entscheidung der VR war richtig!

Begründung: § 15 (3) b) VZPO-HZP- Verlorenbringen von Federwild und Schleppenarbeit

Im § 15 VZPO sind 3 Möglichkeiten beschrieben, wie der Hund das Verlorenbringen von Federwild nachweisen bzw. erbringen kann. Die Federwildschleppe wird nach § 15 (3) a) nur genutzt, wenn die Möglichkeiten einen geflügelten Fasan zu arbeiten bzw. ein frisch geschossenes Stück zu bringen nicht gegeben sind oder der Hund nicht zu finden vermochte. Beide dieser Varianten erfordern das Bringen von warmem Federwild. Das Argument des dritten Richters ist also falsch. Greift der Hund während der Feldarbeit einen Fasan oder Huhn, so muss er auch bringen. Der Führer hat nach Greifen des Stückes noch 2x die Möglichkeit einzuwirken, was jedoch das Prädikat in der Bringnote mindert. Ein Nichtbringen, Anschneiden oder hochgradiges Knautschen führt zum Nichtbestehen des Faches „Arbeit am geflügelten Huhn“ sowie zu einer „0“ im „Bringen von Federwild“. Der Hund kann damit die HZP nicht bestehen.