Frage 6: HZP – Bringen beim Fach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“

Auf einer HZP wird bei einem Hund das Bringen bei der Schussfestigkeit und das Verlorenbringen im deckungsreichen Gewässer mit „sehr gut“ bewertet. Auch beim Stöbern im deckungsreichen Gewässer bringt der Hund die Ente ohne jede Einwirkung korrekt zum Führer. Bevor der Führer aber den Hund anleinen kann, nimmt dieser das Wasser erneut an und findet eine weitere lebende Ente, die noch auf dem Gewässer ist. Auch diese drückt der Hund sehr schnell aus dem Schilf, sodass sie erlegt werden kann. Der Hund schwimmt in Richtung der toten Ente, nimmt diese kurz auf, lässt sie dann aber im Wasser liegen und stöbert weiter. Die Verbandsrichter teilen daraufhin dem Hundeführer mit, dass der Hund die Prüfung wegen „Nichtbringens der Ente“ nicht bestehen kann. Der Hundeführer ist mit der Entscheidung nicht einverstanden und legt sofort einen Einspruch ein, mit der Begründung: Laut § 14 A-Allgemeiner Teil (7) e) dürfen Hunde, die einmal eine Prüfung des Faches „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ bestanden haben, kein weiteres Mal in diesem Fach geprüft werden. Sein Hund habe bei der ersten Arbeit die Prüfung bestanden und somit dürfe die zweite Arbeit nicht gewertet werden.

Frage: Ist der Einspruch berechtigt?

Antwort: Nein. Das Urteil der Richter ist korrekt, denn es gilt folgendes zu beachten:

Begründung:

Gem. § 37 (2) d) der PO sind bei der Urteilsfindung der „Art des Bringens von Ente“ alle Bringarbeiten des Hundes bei der Wasserarbeit zu berücksichtigen.

Gem. § 37 (2) f) muss der Hund jede bei der Wasserarbeit gefundene oder gegriffene Ente selbstständig (ohne Einwirkung des Führers bei Fehlverhalten des Hundes) bringen.

Die zweite erlegte Ente wurde vom Hund nicht gebracht und somit kann er die gesamte Prüfung nicht bestehen, auch wenn er die erste Ente korrekt gebracht hat. Hätte der Führer den Hund sofort angeleint wäre es nicht zu dieser Situation gekommen, wobei ein Hund im Jagdbetrieb auch alle Enten bringen muss.