Frage 42: Rechte und Pflichten eines Prüfungsleiters während einer Prüfung

Während einer VGP gibt der Prüfungsleiter, der das Revier sehr gut kennt, der Richtergruppe den Rat, einen Hang mit sehr guter Deckung gegen den Wind absuchen zu lassen. Der Obmann der Gruppe macht hiervon keinen Gebrauch. Nachdem der Prüfungsleiter seine Aufforderung mehrfach wiederholt hat, weist ihn einer der Mitrichter darauf hin, dass allein der Obmann den Ablauf der Suchengänge bestimme.

Frage: Hat der Prüfungsleiter das Recht während einer Prüfung einzuschreiten?

Antwort: Die Frage ist für diesen Fall mit Nein zu beantworten.

Begründung: VZPO-VGPO § 5

Die Rechte und Pflichten eines Prüfungsleiters sind in zahlreichen Paragraphen der Prüfungsordnung festgelegt. Im vorliegenden Fall konnte der Prüfungsleiter den Richtern einen Rat geben, wie das Gelände am besten abzusuchen war. Die Entscheidung, ob dem Rat gefolgt wurde, lag bei der Richtergruppe.

Der Prüfungsleiter hat aber das Recht und auch die Pflicht einzuschreiten, wenn gegen die Prüfungsordnung verstoßen wird. Weiterhin kann er einschreiten, wenn durch das Verhalten von Richtern, Führern oder Zuschauern der organisatorische Ablauf einer Prüfung gefährdet wird.

Ein Prüfungsleiter ist nicht der Vorgesetzte der Richter. Er kann sie durchaus in Zweifelsfragen bei der Auslegung der Prüfungsordnung beraten (und sollte dazu in der Lage sein) oder ihnen Anregungen für den Ablauf der Suchengänge geben. Die Entscheidung in diesen Dingen steht aber der Richtergruppe zu.