Frage 10: Spurarbeit nach dem Verfolgen eines sichtigen Hasen

Auf einer VJP arbeitet ein Prüfling zwei Hasenspuren nur 40 und 80 m weit. Als später ein anderer Hund in Sicht des ersten Prüflings einen Hasen sichtig verfolgt und von der Verfolgung zurück ist, wird Hund Nr. 1 auf die Spur des sichtig verfolgten Hasen gesetzt, folgt der Hasen‑Hunde-Spur einsehbar etwa 200 m und verschwindet über den Hang an der Stelle, an der vorher Hund Nr. 2 verschwunden war. Das Endurteil für Hasenspur lautet „gut – 8 Punkte“.

Frage: War die Endbewertung berechtigt?

Antwort: Die Frage ist eindeutig zu verneinen.

Begründung: VZPO § 11 (1) a), § 13 (1) b)

Die beiden ersten Arbeiten, die in den Prädikatsbereich „genügend“ fallen und allenfalls (bei schwierigem Gelände und ernstem Bemühen des Prüflings) 6 Punkte rechtfertigen, können durch eine Arbeit auf einer Hasen‑Hunde‑Spur nicht beeinflusst werden. Wenn wir derartige Spuren als „Hasenspuren“ gelten lassen, würde das Prüfen der Spurarbeit wenig Mühe kosten, denn solche Spuren, bei denen ein Hund den Hasen vorher sichtig verfolgte, fallen normalerweise recht häufig an. Nur die Arbeit auf einer reinen Hasenspur darf für die Bewertung zugrunde gelegt werden.