Frage 13: Spurarbeit – Pflicht zum Abdecken der Augen beim Eräugen des Hasen

Auf einer HZP mit Pflichtfach Spurarbeit verlangen die Richter von den Führern, dass den Hunden sofort die Augen abgedeckt werden, wenn ein Hase aufsteht. Als Begründung gibt ein Richter an: „Auf einer Prüfung auf der ich richte arbeitet kein Hund eine Spur, wenn er den Hasen gesehen hat.“.

Frage: Ist diese Auffassung des Verbandsrichters richtig?

Antwort: Nein, die Auffassung des Verbandsrichters ist nicht richtig.

Begründung: VZPO § 11 (1) a), § 13 (1) b)

Die VZPO besagt, dass die Spurarbeit auf der vom Hunde nasenmäßig wahrgenommenen Spur des für ihn nicht oder nicht mehr sichtigen Hasen geprüft wird. Das Abdecken der Augen ist sinnvoll, die Prüfungsordnung schreibt es allerdings nicht vor. Es verhindert, dass der Hund durch den Anblick des Hasen so stark erregt wird, dass er nicht mehr die Spur arbeitet, sondern zunächst dorthin läuft, wo er den Hasen zuletzt gesehen hat. Es kann jede Arbeit auf einer unberührten Spur gewertet werden die ein Hund zeigt, auch wenn er zuvor den Hasen gesehen hat.