Frage 16: Stöbern mit Ente in deckungsreichem Gewässer und Nasenbeurteilung

Auf einer HZP stöbert ein Hund mit Ente in deckungsreichem Gewässer einwandfrei und erhält in diesem Fach die Note „sehr gut“. Mit der gleichen Note war sein „Verlorensuchen in deckungsreichem Gewässer“ bewertet worden.

Das Urteil der Wasserrichter über den Nasengebrauch des Hundes lautet „gut“. Der Führer hält es für unvereinbar, dass bei einem sehr guten Stöbern mit Ente der Nasengebrauch mit „gut“ bewertet wird.

Frage: Ist die Ansicht des Hundeführers richtig?

Antwort: Die Frage ist zu verneinen.

Begründung: VZPO § 13 (2) Nasengebrauch

Ob die Stöberarbeit mit einem sehr guten oder einem mäßigen Nasengebrauch erledigt wird, spielt für die Bewertung des Stöberns mit Ente kaum eine Rolle. Passion, Härte, Ausarbeiten der Schwimmspur und vor allem Durchhaltewillen mit selbständigem Finderwillen sind für das Prädikat „Stöbern mit Ente in deckungsreichem Gewässer“ im Wesentlichen entscheidend. Eine Parallele finden wir in mehreren anderen Fällen. Ein Hund mit „gutem“ Nasengebrauch kann z. B. in Schweißarbeit durchaus ein „sehr gut“ erhalten. Der Prüfling, der wegen seines mäßigen Nasengebrauchs beim Verlorensuchen in deckungsreichem Gewässer oder beim Verlorensuchen eines geschossenen Huhns, dessen Fallen er nicht sah, sehr lange suchen muss, hat immer dann ein „sehr gut“ verdient, wenn er sich auf diese Arbeit einstellt und unentwegt selbständig und ausdauernd mit erkennbarem Finderwillen sucht. Schließlich ist auch eine „sehr gute“ Hasenspurarbeit nicht in allen Fällen von einem sehr guten Nasengebrauch abhängig.

Es ist deshalb durchaus möglich, dass ein Prüfling trotz sehr guten Stöberns mit Ente von den Wasserrichtern im Nasengebrauch mit einem „gut“ bewertet wird. Im Übrigen hat er bei der Feldarbeit Gelegenheit, seinen Gebrauch der Nase unter Beweis zu stellen. Das endgültige Urteil für den Nasengebrauch setzen die Feldrichter fest, unter Wertung der Feststellung der anderen Richtergruppen (§ 6, (3) b) VZPO).