Frage 4: VZPO Einspruch – Verbandsjugendprüfung (VJP)

Auf einer VJP arbeitet ein Hund zwei Spuren über große Entfernungen und verschiedenen Bewuchs mit sehr guten Manieren. Die Richter bewerten die gesamte Spurarbeit mir „sehr gut -11 Punkte“. Der Führer ist damit aber nicht einverstanden und legt bei der Prüfungsleitung Einspruch ein.

Frage: Wie ist jetzt zu verfahren?

Antwort: Ein Einspruch steht laut § 2 der Einspruchsordnung nur dem Führer eines auf der betreffenden Prüfung laufenden Hundes zu und es muss eine Einspruchskammer gebildet werden.

In diesem Fall muss die Einspruchskammer den Einspruch zurückweisen, da es sich um eine Ermessenfrage handelt.

Begründung: Laut Einspruchsordnung § 3 (1) beschränkt sich der Inhalt des Einspruchs auf Fehler und Irrtümer des Veranstalters, des Prüfungsleiters, der Richter und Helfer in Vorbereitung und Durchführung der Prüfung, soweit Führer und Hund hierdurch benachteiligt bzw. in ihrer Arbeit gestört werden.

§ 3 (2) Einwände gegen die Ermessenfreiheit der Richter können nicht Gegenstand eines Einspruchs sein, es sei denn, es handelt sich um einen offensichtlichen Ermessensmissbrauch.

In diesem Fall liegt kein Ermessensmissbrauch vor und die Einspruchskammer hat mit der Zurückweisung richtig gehandelt.