Frage 17: VZPO – Prüfung der Schussfestigkeit

Sucht ein Hund unter Zeichen der Ängstlichkeit Schutz beim Führer und übersteigt die Dauer der Arbeitsverweigerung eine Minute, so handelt es sich um „starke Schussempfindlichkeit”.

Was ist aber, wenn ein Hund ohne Zeichen der Ängstlichkeit beim Führer bleibt und die Weiterarbeit nach dem Schuss verweigert?

Frage: Wie ist dann zu entscheiden?

Antwort: Der Hund kann nicht durchgeprüft werden.

Begründung: VZPO § 11 (6) g) „Gleiches gilt für Hunde, die ohne Anzeichen…“

Wenn der Hund sich angesichts der Waffe vom Führer nicht weit genug löst (Schrotschussentfernung), gilt er als „nicht durchgeprüft“. Gleiches gilt für Hunde, die ohne Anzeichen von Ängstlichkeit bereits nach Abgabe des ersten Schusses die Weiterarbeit verweigern.

Oftmals ist das ein Fehler bei der Einarbeitung.