Frage 33: Zurückweisung eines Hundes von der HZP bei Gebissmängeln

Auf einer Herbstzuchtprüfung eines Jagdgebrauchshundevereins wird bei der morgendlichen tierärztlichen Untersuchung und Begutachtung festgestellt, dass ein Hund wegen Überbeißens zuchtuntauglich ist. Dem Führer wird mitgeteilt, dass die Hündin aus diesem Grunde nicht an der Prüfung teilnehmen könne, jedoch zwecks Erlangung der jagdlichen Brauchbarkeitsbescheinigung ‑ soweit die Fächer zu prüfen waren – geprüft werden könne. Durch ein Versehen des Obmanns wird die Hündin auch in allen anderen Fächern geprüft.

Frage: 1. War dieses Vorgehen der Verbandsrichter richtig?

Frage: 2. Kann der Führer die Bekanntgabe der Zensuren und Aushändigung des Zensurenblattes verlangen?

Antwort zu Frage 1: Nein, der Hund muss auf der HZP geprüft werden.

Antwort zu Frage 2: Ja, dem Führer muss das Zensurenblatt ausgehändigt werden.

Begründung: VZPO § 10 (3) d)

Die VZPO schließt zuchtuntaugliche Hunde bewusst nicht von der Prüfung aus, damit eine umfassende Aussage über den Erbwert der Elterntiere gemacht werden kann. Die Genauigkeit einer solchen Aussage steigt mit der Anzahl der auf den Zuchtprüfungen vorgestellten Hunde, dass dabei die Zuchtmängel erfasst werden, ist nur von Vorteil.

Wenn Zuchtvereine für ihre Zuchtausleseprüfungen im Hinblick auf Zuchtmängel besondere Zulassungsbedingungen stellen, dient das dem Zweck der Ausleseprüfung. In diesem Fall müssen aber die besonderen Bedingungen in der Ausschreibung angegeben werden.