Frage 21: § 45 Schussruhe

Bei einer VGP verlässt ein Hund, beim Ablegen auf den Schuss hin, seinen Platz und kommt zum Führer. Die Arbeit wird richtigerweise mit „ungenügend – 0 Punkte“ bewertet. Beim Abstreichen von Federwild und dem folgenden Schuss bleibt der Hund ohne Kommando stehen und prellt nicht nach.

Bei der Beurteilung der Schussruhe vergeben die Richter ein „gut -3 Punkte“, weil der Hund beim Fach Ablegen auf den Schuss hin zum Führer kam.

Frage: War diese Entscheidung der VR richtig?

Antwort: Nein, die Entscheidung der VR war falsch.

Begründung: Beide Fächer sind völlig unabhängig voneinander zu beurteilen.

Nach § 45 der VGPO ist die Beurteilung der Schussruhe nur bei abstreichendem oder flüchtigem Wild möglich, welches der Hund mit dem Auge wahrgenommen hat.

Die Schussruhe ist sehr gut, wenn der Hund nach einem Schuss auf abstreichendes oder flüchtiges Wild nicht nachprellt. Bei Federwild soll der Führer nicht auf den Hund einwirken.

Der Hund ist ohne Einwirken nicht nachgeprellt. Es gab somit keinen Grund die Arbeit nicht mit „sehr gut – 4 Punkte“ zu bewerten.