Frage 107: Richterbesprechung bei Verbandsprüfungen

Anlässlich einer VJP verschickt der Prüfungsleiter mit der Einladung an die Verbandsrichter und Anwärter zeitgleich in Schriftform den Text der Richterbesprechung, um diese nicht am Prüfungstag durchführen zu müssen und somit zügig in den Prüfungstag starten zu können.

Frage: Ist die Vorgehensweise des Prüfungsleiters korrekt?

Antwort: Nein!

Begründung: §6 aller Verbandsprüfungsordnungen besagt, dass vor jeder Prüfung eine eingehende Richterbesprechung – möglichst im Beisein der Führer – stattfinden muss, um die Richter und Richteranwärter auf möglichst gleiche Maßstäbe hinsichtlich der Prüfungsordnungen abzustimmen und damit eine weitgehend gleiche Beurteilung für alle Hunde sicherzustellen. Die Formulierung „eingehende Richterbesprechung“ bedeutet, dass der Prüfungsleiter oder ein anderer hierzu bestimmter Verbandsrichter zu Beginn der Prüfung mündlich über einheitliche Maßstäbe und Beurteilungen referiert und ggfls. Fragen der anwesenden Verbandsrichter und Anwärter klärt. Ein vorab versandter gedruckter Text ist keine Richterbesprechung!

Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.04.2024

Frage 106: VStPO

Auf einer Verbandsstöberprüfung mit drei Hunden treffen sich am Morgen der Prüfung der Prüfungsleiter (PL) sowie die Verbandsrichter (VR) zu Beginn der Prüfung im Revier. Da dort keine weiteren Jäger zu sehen sind, fragt ein VR ob die heutige Prüfung anlässlich einer Jagd stattfindet. Dies verneint der PL. Daraufhin gibt der VR bekannt, dass er jetzt die Prüfung verlässt, da entgegen der PO diese Prüfung nicht im Rahmen einer Jagd stattfindet.

Frage: Ist die Entscheidung des Verbandsrichters korrekt?

Antwort: Ja, der Verbandsrichter handelt richtig.

Begründung: VStPO §1 + §8 Gemäß §1 (3) und §8 (2) darf eine Verbandsstöberprüfung nur im Rahmen einer Jagd stattfinden und wenn diese Prüfung nicht nach den Richtlinien und Vorschriften der VStPO durchgeführt wird, kann diese Prüfung nicht anerkannt und nicht ins DGStB eingetragen werden. Somit darf diese Prüfung außerhalb des Rahmens einer Jagd nicht stattfinden.

Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.05.2024

Frage 105: Anhang VZPO §14 Wasserarbeit, A. Allgemeiner Teil

Ein JGHV Mitgliedsverein führt alljährlich ab Mitte April einen Ausbildungslehrgang (Führerlehrgang) für alle Jagdhunderassen mit den Schwerpunkten Gehorsam, Apport, Schleppen und Wasserarbeit durch. Ende Juni bitten einige Hundeführer darum mit der Wasserarbeit, insbesondere mit dem Fach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ zu beginnen. Sie verweisen drauf, dass sie ihre Hunde schon Anfang August auf der Sichtung einer internationalen Zuchtausleseprüfung vorstellen möchten. Somit bitten sie darum, die Hunde in den Wasserfächern „Schussfestigkeit am Wasser, Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer und Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ ausbilden bzw. vorbereiten zu können. Der Ausbildungsleiter ist mit dem Beginn der Ausbildung am Wasser einverstanden, aber er lehnt wegen der noch geltenden Brut- und Setzzeiten den Beginn der Ausbildung der Hunde im Fach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ entschieden ab.

Frage: Ist die Entscheidung des Ausbildungsleiters korrekt?

Antwort: Ja, der Ausbildungsleiter hat Recht.

Begründung: Anhang VZPO §14 Wasserarbeit, A. Allgemeiner Teil §14 (5) Brutzeiten: Wasserarbeit mit lebenden Enten darf nur außerhalb der Brutzeiten geübt (ausgebildet) und geprüft werden. Die gesetzlichen Brut- und Setzzeiten sind in den jeweiligen Landesverordnungen der Bundesländer geregelt bzw. festgeschrieben. Jegliche Ausbildung und Prüfung bzw. auch Ausscheidungsteste/Sichtungen zu internationalen Zuchtausleseprüfung im Fach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ sind damit während der Brut- und Setzzeiten verboten. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die PO-Wasser des JGHV §14 (1) Allgemeinverbindlichkeit c). Vorsätzliche und grob fahrlässige Verstöße gegen diese Bestimmungen ziehen den sofortigen Ausschluss vom weiteren Übungs- und Prüfungsbetrieb nach sich. Davon unberührt bleiben sowohl straf- und ordnungsrechtliche Verfolgung als auch verbandsinterne Disziplinarverfahren.

Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.03.2024

Frage 104: Bringtreueprüfung (Btr)

Auf einer Bringtreueprüfung (Btr) wird ein Hund mit einmaligem Suchbefehl (ohne Bringbefehl) in die Dickung geschickt. Der Hund arbeitet sofort sehr freudig und stöbert das gesamte Gelände weiträumig ab. Schon nach kurzer Zeit kommt der Hund zurück und bringt einen verendeten Hasen. Daraufhin teilt der Verbandsrichter, der den Hundeführer begleitet hat, dem Hundeführer mit, dass er seinen Hund bitte anleinen solle. Er könne die Btr nicht bestehen, da der Hund zwar einen Hasen gebracht habe, aber nicht den ausgelegten Fuchs.

Frage: War die Beurteilung durch den Verbandsrichter korrekt?

Antwort: Die Frage ist zu verneinen.

Begründung: Anhang VZPO/VGPO 5 Bringtreueprüfung (Btr)

§9 (3) Der Führer muss dann den Hund durch einmaligen Suchbefehl in die Dickung schicken. (Kein Bringbefehl)

§10 Von diesem Augenblick an ist dem Hund 20 Minuten Zeit zu geben, um den ausgelegten Fuchs beim Stöbern in der Dickung zu finden und ihn seinem Führer zu bringen. Zu diesem Zweck darf der zum Führer zurückkehrende Hund von diesem durch jagdnahe, leise Kommandos beliebig oft zum Stöbern aufgefordert werden. Somit hätte der Hund, nachdem er den Hasen gefunden und gebracht hatte, in der erlaubten Zeitspanne wieder zum Stöbern aufgefordert werden dürfen, um den Fuchs zu bringen.

Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.02.2024

Frage 103: VGPO – Schweißfährte

Ein Hundeführer bittet auf einer VGP ÜF den durchführenden Verein, die Schweißfährte 200m länger als üblich zu legen. Als Begründung gibt er an, in einem Bundesland zu wohnen, wo die 400m Fährte nicht zur jagdlichen Brauchbarkeit führt und die Länge auf mindestens 600m ÜF festgelegt ist. Der Verein gibt dem statt und legt die Fährte länger als laut VGPO vorgeschrieben und vermerkt dies im Prüfungszeugnis.

Frage: War die Entscheidung der Verbandsrichter korrekt?

Antwort: Die Frage ist zu verneinen.

Begründung: VGPO §8 Abs. 2 und §10 Abs. 2a Die Mindestlänge beträgt für die Riemenarbeit ca. 400m. Prüfungen, die nicht nach den Richtlinien und Vorschriften der VGPO/VPSO durchgeführt werden, können nicht anerkannt werden. Ihre Ergebnisse werden nicht im DGStB eingetragen. Der Text der PO ist eindeutig: Die wörtliche Angabe „ca.“ lässt eine Ausweitung um weitere 200m nicht zu. Eine längere Fährtenlänge kann nicht willkürlich bestimmt werden. Der Prüfungsleiter, wie auch der Sonderrichter Schweiß sind an die Bestimmungen der PO gebunden und können nicht aus gutem Willen der Bitte des Hundeführers nachkommen. Ob und unter welchen Umständen eine jagdliche Brauchbarkeit erreicht werden kann, darf nicht maßgebend für die Durchführung der VGP/VPS sein. Die Vorgaben zum Erreichen der Brauchbarkeit variieren von Bundesland zu Bundesland und sind mit der durchzuführenden Verbandsprüfung nicht zu vermischen. Sollten Vereine derart handeln, gefährden sie die Eintragung und Anerkennung der gesamten VGP für den Hundeführer. Auch bei einem Einspruch wären Tür und Tor geöffnet und der nachträgliche Ärger vorprogrammiert. Um die Brauchbarkeit zu erreichen, muss der betroffenen Hundeführer in diesem Fall ggfls. später eine Brauchbarkeitsprüfung „Schweiß“ separat ablegen.

Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.01.2024

Frage 102: Allgemein – Prüfungsleiter

Ein Mitgliedsvereins des JGHV führt eine Verbandsgebrauchsprüfung (VGP) an einem Freitag und am Samstag durch. Dazu bestimmt der Verein einen Prüfungsleiter. Zur Prüfung werden 9 Hunde gemeldet, die in drei Gruppen eingeteilt werden. Der Prüfungsleiter organisiert die gesamte Prüfung. Am Prüfungsmorgen erscheint der Prüfungsleiter, übergibt allen Verbandsrichtern die entsprechenden Unterlagen, führt die Richterbesprechung durch und schickt anschließend alle Gruppen in die entsprechenden Reviere. Er selbst verlässt aus beruflichen Gründen die Prüfung und erscheint erst am Samstagmorgen gegen 11 Uhr wieder im Prüfungslokal. Dort erledigt er dann die gesamte Aufarbeitung und Preisverteilung der Prüfung.

Frage: Ist das Vorgehen des Prüfungsleiters korrekt?

Antwort: Die Frage ist zu verneinen.

Begründung: VGPO §8 (1) Der veranstaltende Verein trägt zusammen mit dem Prüfungsleiter die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung. Dies ist aber nur möglich, wenn der Prüfungsleiter auch anwesend ist und jederzeit zur Verfügung steht. Sicherlich ermöglicht uns in der heutigen Zeit das Handy viele Möglichkeiten der Kommunikation und einen schnellen Austausch untereinander, aber es gibt auch Probleme, die nicht über diesen Weg gelöst werden können. Somit kann der Prüfungsleiter an den Prüfungstagen nicht anderweitig eingebunden sein. Das bedeutet, dass er während die Prüfung läuft, nicht seinem Beruf oder anderen privaten Tätigkeiten nachgehen kann, bei denen er nicht jederzeit kurzfristig zu den Prüfungsgruppen hinzustoßen kann. Ebenfalls sollte (!) der Prüfungsleiter bei Prüfungen mit mehreren Gruppen auch nicht als Verbandsrichter tätig sein. Wenn plötzlich unlösbare Aufgaben in einer anderen Prüfungsgruppe bestehen, müsste er ggfls. die eigene Richtergruppe verlassen und dort helfen die Probleme zu lösen. Dieser Verantwortung sollte sich jeder Prüfungsleiter bewusst sein und für jeden Teilnehmer der Prüfung (Hundeführer und Verbandsrichter) stets zur Verfügung stehen. Dies ist aber nur möglich, wenn die entsprechende Person als Prüfungsleiter an den Prüfungstagen nicht in andere Aufgaben (Beruf / Familie / Hobby / andere Prüfung usw.) eingebunden ist.

Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.12.2023

Frage 101: Die Verbandsrichtereigenschaft erlischt

Der Besitzer eines Zuchtrüden eines JGHV-Mitgliedsvereins setzt seinen Zuchtrüden, trotz Ermahnung durch den Zuchtverein, wiederholt außerhalb des Zuchtvereins zur Zucht ein. Der Besitzer des Zuchtrüden ist Verbandsrichter des Jagdgebrauchshundverband (JGHV). Daraufhin sperrt der Zuchtverein den Zuchtrüden und kündigt die Mitgliedschaft im Zuchtverein auf. Ergänzend stellt der Zuchtverein beim JGHV den Antrag nach § 8 (9)d der Ordnung für das Verbandsrichterwesen auf Löschung aus der Richterliste des JGHV.

Frage: Ist das Vorgehen des Zuchtvereins korrekt?

Antwort: Ja!

Begründung: Siehe Ordnung für das Verbandsrichterwesen §8 Tätigkeit des Verbandsrichters (9) d) Gemäß §8 (9)d) kann der jeweilig zuständige Zuchtverein einen Antrag auf Löschung aus der Richterliste bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Zuchtordnung eines dem JGHV angeschlossenen Vereins stellen. Von einem Verbandsrichter des JGHV wird ein charaktervolles, vorbildliches Verhalten im gesamten Jagdgebrauchshundewesen erwartet. Dazu zählt auch das Verhalten innerhalb des Zuchtvereins. Das Präsidium des JGHV wird nach Vorlage aller Unterlagen das Vorgehen (Verstoß gegen Zuchtordnung) des Verbandsrichters prüfen und dann über den Ausschluss entscheiden.

Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.06.2023

Frage 100: Bewertung – Bringen – HZP/VGP/VPS

Auf einer Prüfung (HZP/VGP/VPS) wird das Fach „Verlorensuche im deckungsreichen Gewässer“ geprüft. Der Hund sucht das Gewässer sehr intensiv ab, findet aber auch nach mehrmaliger Unterstützung (Steinwurf/Schuss) durch den Hundeführer die ausgelegte Ente nicht. Als der Hund nicht mehr zur Suche zu bewegen ist, beenden die Verbandsrichter die Arbeit, bitten den Hund anzuleinen und teilen dem Hundeführer mit, dass er die Prüfung nicht bestehen kann. Beim Ausfüllen der Zensurentafel (Formblatt 5,8,10) tragen die Verbandsrichter sowohl beim Fach „Verlorensuche im deckungsreichen Gewässer“ sowie auch beim „Bringen“ jeweils das Prädikat "nicht genügend - 0 Punkte" ein. Die anwesende Richteranwärterin macht darauf den Einwand, dass auf dem jeweiligen Formblatt beim Bringen der Ente das Prädikat „nicht geprüft – Strich“ eingetragen werden müsse, da der Hund das Fach „Bringen“ (Aufnehmen-Tragen-Abgeben) ja gar nicht ausgeführt habe.

Frage: Ist der Einwand der Richteranwärterin korrekt?

Antwort: Ja!

Begründung: VZPO §14 Teil B-(11) Bringen/VGPO/VPSO §13 (4a, b) Unter Art des Bringens ist die Ausführung des Bringens zu zensieren… Hierzu gehört, wie der Hund das Wild aufnimmt, trägt und abgibt. Dies alles war in dem geschilderten Fall nicht zu bewerten, da der Hund das Wild nicht gefunden hat. Somit hat der Hund das Wild nicht aufgenommen, getragen bzw. abgegeben. Die Richteranwärterin hat Recht. Der Hund bekommt beim Fach „Verlorensuche im deckungsreichen Gewässer“ das Prädikat „nicht genügend – 0 Punkte“ und beim Bringen das Prädikat „nicht geprüft – Strich“. Diese Beurteilung ist als Beispiel zu sehen und trifft bei allen Prüfungsfächern zu, wenn der Hund nicht zum Stück (Wild) kommt. In diesen Fällen ist ein Aufnehmen, Tragen und Abgeben nicht zu beurteilen.

Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.05.2023

Frage 99: Jagdscheinzwang für Verbandsrichter

Ein Verbandsrichter löst aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen keinen Jagdschein, richtet aber weiterhin auf Verbandsprüfungen. Eine Information über den fehlenden Jagdschein gibt er weder seinem Verein noch der Geschäftsstelle des JGHV.

Frage: Ist das Verhalten des Verbandsrichters korrekt? Darf er weiter richten?

Antwort: Nein!

Begründung: Ein Verbandsrichter muss nach § 8 Abs. 1 der Ordnung für das Verbandsrichterwesen einen eigenen, gültigen, gelösten Jagdschein besitzen. Ist dies nicht der Fall, ruht die Verbandsrichtereigenschaft laut § 8 Abs. 8 und erlischt nach 3 Jahren. Richtet der Verbandsrichter dennoch weiter, riskiert er die Nichteintragung der Prüfungsergebnisse für die betroffenen Hunde. Diese können auch noch im Nachhinein, d.h. nach Bekanntwerden des Jagdscheinentzugs bzw. der Nichtverlängerung aberkannt werden. Der betroffene Verbandsrichter muss selbstverständlich auch damit rechnen, disziplinarisch belangt zu werden. Gegenüber der Geschäftsstelle des JGHV ist er beweispflichtig und muss jederzeit seinen Jagdscheinbesitz nachweisen können.

Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.04.2023

Frage 98: Prüfung der Schussfestigkeit bei der VJP

Zur Prüfung der Schussfestigkeit wird ein Hund zur Suche geschnallt. Der Hund sucht sehr weiträumig und flott. Nach einiger Zeit schießt der Führer auf Anweisung der Richter. Daraufhin bricht der Hund sofort die Suche ab und läuft ängstlich und beeindruckt zum Führer zurück. Auch nach vielen Aufforderungen durch den Führer ist der Hund nicht zur Weiterarbeit zu bewegen, so dass der zweite Schuss nicht abgegeben werden kann. Nach kurzer Besprechung der Richtergruppe teilt der Obmann dem Hundeführer mit, dass der Hund „stark schussempfindlich“ sei und somit die Prüfung nicht bestehen kann. Der Hundeführer beruft sich dann aber auf den § 11 Absatz (6) der VZPO, dass mindestens zwei Schrotschüsse abzugeben sind und erst dann die Schussfestigkeit geprüft sei bzw. der Hund durchgeprüft sei, ansonsten gilt der Hund laut Absatz g) als nicht durchgeprüft.

Frage: Ist Einwand des Hundeführers korrekt?

Antwort: Nein!

Begründung: Laut § 11 Absatz (6) der VZPO g) Wenn der Hund … gilt er als „nicht durchgeprüft“. Gleiches gilt für Hunde, die ohne Anzeichen von Ängstlichkeit bereits nach Abgabe des ersten Schusses die Weiterarbeit verweigern.

In diesem Fall hat sich der Hund aber ängstlich und beeindruckt gezeigt, so dass die Abgabe des zweiten Schusses nicht möglich war. Jede andere Form der Schussempfindlichkeit/Schussscheue kann auch schon bei eindeutigem Verhalten nach dem ersten Schuss beurteilt werden. Die Bestätigung eines schussfesten Hundes geht nur mit Abgabe von mindestens 2 Schüssen entsprechend der PO. Die Entscheidung der Richtergruppe war korrekt.

Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.03.2023

Frage 97: Bewertung der Spurarbeit bei der Verbandsjugendprüfung (VJP)

Auf einer VJP bekommt ein Hund drei Gelegenheiten zur Spurarbeit. Bei zwei Möglichkeiten kann der Hundeführer den Hund direkt an der Sasse ansetzen. Der Hund nimmt die frische Witterung nasenmäßig kurz wahr, zeigt aber keine Spurarbeit. Eine weitere Möglichkeit ergibt sich während der Suche des Hundes, bei der in ca. 10m Entfernung zum Hund ein Hase aufsteht, den der Hund aber nicht sichtig wahrnimmt. Auch diese Spur nimmt der Hund kurz nasenmäßig wahr, zeigt aber auch hier keinerlei Spurarbeit. Daraufhin teilen die Verbandsrichter dem Hundeführer mit, dass der Hund auf der Hasenspur nicht geprüft werden könne (somit Strich) und er damit die Prüfung nicht bestehen kann.

Frage: Ist die Entscheidung bzw. Aussage der Verbandsrichter korrekt?

Antwort: Nein!

Begründung: In der VZPO § 11 (1) Spurarbeit heißt es „… der vom Hund nasenmäßig wahrgenommenen Spur“. In den geschilderten Fällen sind Hasen vorgekommen. Der Hund konnte in zwei Fällen direkt an der Sasse und somit an der warmen Witterung angesetzt werden. Auch bei der dritten Gelegenheit war der Hase für alle beteiligten Personen sichtig und auch hier hat der Hund die Spur wahrgenommen, aber keinerlei Spurarbeit gezeigt. Somit hatte der Hund mehrmals die Möglichkeit auf einer sehr frischen und warmen Spur zu arbeiten. Die Beurteilung „nicht geprüft“ ist somit falsch, da diese nur erfolgen darf, wenn keine Möglichkeit zu einer Spurarbeit gegeben ist, weil z.B. kein Hase oder Fuchs vorkommt oder der Hund die Spur nasenmäßig nicht wahrgenommen hat. In diesem Fall lautet die Bewertung im Fach Spurarbeit daher „nicht genügend – 0 Punkte“.

Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.02.2023

Frage 96: Notrichtereinsatz § 5 (3) VZPO und VGPO

Ein Richteranwärter wird 2 Wochen vor der geplanten Verbandsprüfung, für die er sich als Anwärter angemeldet hat, gefragt, ob er als Notrichter einspringen könnte. Ein geplanter Verbandsrichter (VR) sei erkrankt und hat mit Erhalt der Einladung abgesagt.

Frage: Ist der Prüfungsleiter hier korrekt vorgegangen und ist ein solcher Notrichtereinsatz gerechtfertigt?

Antwort: Nein!

Begründung: § 5 (3) der VZPO/VGPO/VPSO/VSwPO/VFsPO und der VStPO besagt, dass nur in Ausnahmefällen und bei nicht vorauszusehendem Ausfall eines Verbandsrichters als Ersatz ein „Notrichter“ neben zwei Verbandsrichtern in einer Richtergruppe eingesetzt werden darf. Die Betonung liegt auf nicht vorauszusehendem Ausfall. Plant der Veranstalter von vornherein, aus welchen Gründen auch immer, mit dem Einsatz eines Notrichters, entspricht das nicht den Vorgaben der PO. Die „Not“ entsteht demnach erst unmittelbar vor dem Prüfungstag bzw. am selbigen. Der Prüfungsleiter ist verpflichtet, alles (!) zu unternehmen, jede Prüfungsgruppe mit der vorgeschriebenen Anzahl an VR zu besetzen. Handelt es sich um einen Missbrauch der Notrichterregelung, indem bereits Tage vorher so geplant wird, kann die gesamte Prüfung für die betroffenen Hunde aberkannt werden. Die Ergebnisse werden in einem solchen Fall nicht in das DGStB eingetragen und die Führer haben Regressansprüche gegen den ausrichtenden Verein. Dasselbe trifft zu, wenn absehbar ist, dass ein Verbandsrichter z.B. aus gesundheitlichen Gründen von vornherein nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben und nur als Alibi für die Begründung herangezogen wird.

Weiterer Hinweis in diesem Zusammenhang: Bei den Leistungszeichen Bringtreueprüfung (Btr) und Verlorenbringerprüfung (Vbr) ist der Einsatz eines Notrichters nicht möglich!

Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.01.2023

Frage 95: Feststellung körperlicher Mängel

Auf einer Herbstzuchtprüfung (HZP) überprüfen die Verbandsrichter zu Beginn der Prüfung die Chipnummer und führen anschließend die Feststellung der körperlichen Mängel durch. Dabei zeigt sich einer der Hunde gegenüber den Verbandsrichtern aggressiv, so dass eine ordnungsgemäße Durchführung durch das Richtergremium nicht möglich ist. Nach ca. 1 Stunde machen die Richter einen weiteren Versuch, aber auch da ist die Feststellung der körperlichen Mängel nur mit großer Unterstützung des Hundeführers und eines Helfers möglich. Anschließend teilen die Verbandsrichter dem Hundeführer das Ergebnis der Wesensfeststellung und Feststellung der körperlichen Mängel mit und aufgrund der Anlage zur VZPO/VGPO/VPSO Wesensfeststellung, wird der Hund von der Weiterprüfung ausgeschlossen.

Der Hund erhält auf dem Formblatt folgenden Eintrag:

Bei Wesens- und Verhaltensfeststellung: ruhig/ausgeglichen – selbstsicher – aggressiv gegen Menschen

Gebiss: ohne Mängel

Augen: ohne Mängel

Hodenfehler: keine

Grund des Ausscheidens: Hund zeigt sich während der Feststellung der körperlichen Mängel aggressiv

Frage: War das Vorgehen der Richtergruppe korrekt?

Antwort: Die Entscheidung der Richtergruppe war nur teilweise richtig. Siehe Anlage Wesensfeststellung.

Anlage zur VZPO/VGPO/VPSO zur Wesensfeststellungen während des Prüfungsverlaufes: Neben der Feststellung der Anlagen und Leistungen unserer Jagdgebrauchshunde ist das Erkennen und Dokumentieren von Wesens- und Verhaltensmerkmalen insbesondere für die Zucht leistungsstarker und wesensfester Jagdgebrauchshunde von größter Bedeutung. Die Verbandsrichter tragen hierbei große Verantwortung. Hunde bei denen eine Untersuchung auf körperliche Mängel wegen Ängstlichkeit, Aggressivität usw. nicht möglich ist, sowie hand- und/oder wildscheue Hunde können die Prüfung nicht bestehen. Sie sind aber im Interesse der Zucht mit Ausnahme der Wasserarbeit durchzuprüfen. Aggressive Hunde können von der Weiterprüfung ausgeschlossen werden.

Begründung: Die Beurteilung aller Prüfungsfächer und somit auch die Feststellung der körperlichen Mängel (Gebiss-, Augen-, Hodenfehler und andere grobe körperliche Mängel) gehört zu den Aufgaben der Verbandsrichter. Dazu muss es möglich sein, dass die Verbandsrichter den Hund anfassen, berühren oder abtasten können. Wenn dies nicht möglich ist, ist auch eine ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Prüfung nicht möglich und die Feststellung der körperlichen Mängel kann nicht erfolgen. Züchterisch ist es zwar sehr interessant zu wissen, ob der Hund Zahnfehler hat, wodurch im vorliegenden Fall wohl auch Hundeführer und Helfer einbezogen wurden, aber die geschilderte Vorgehensweise entspricht nicht der PO. Der Eintrag „Gebiss und Augen ohne Mängel“ hätte nicht erfolgen dürfen, weil ein Berühren des Hundes durch die Richter nicht möglich war. Die Verbandsrichter haben danach wieder richtig gehandelt, indem sie aufgrund des aggressiven Verhaltens den Hund von der weiteren Prüfung ausgeschlossen haben, was in ihrem Ermessen liegt.

Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.12.2022

Frage 94: VPS Totverweiser

Bei einer VPS wird ein Hund für das Zusatzfach Totverweisen gemeldet. Am Ende der Fährte liegt ein Schmalreh. Der Hund kommt nach Ausarbeiten der 200m Zusatzfährte an das Stück, macht Greifversuche und trägt schließlich das Stück zum Führer. Das Urteil lautet Totverweisen „nicht bestanden“. Der Führer bemängelt, dass das Stück zu klein war.

Frage: Ist das Urteil der Richtergruppe korrekt?

Antwort: Ja, die Entscheidung ist richtig.

Begründung: VPSO § 10 (14) Das Schmalreh entspricht gemäß VPSO § 10 (7) der Prüfungsordnung. Wenn der Hund nicht verweist und stattdessen zuträgt, kann er unter Totverweisen nur das Prädikat „nicht genügend“ erhalten. Das Bestehen der VPS bleibt davon unberührt. Beim Totverweisen hat der Hund den Führer zum Stück zu führen. Bringt er stattdessen, hat er die Anforderungen an ein Verweisen nicht erfüllt. Der Führer ist jedoch in Besitz des Stückes gekommen, weshalb in diesem Fall die Riemenarbeit vom 2. Wundbett aus entfällt, um die Prüfung zu bestehen.

Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.11.2022

Frage 93: Außergewöhnliche Umstände beim Fach „Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer“ bei der Herbstzuchtprüfung (HZP) und Verbandsgebrauchsprüfung (VGP)

Bei der Wasserarbeit bzw. beim Fach „Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer“ nach der PO Wasser des JGHV ergibt sich bei der Herbstzuchtprüfung (HZP) bzw. bei einer Gebrauchsprüfung (VGP) eine fast identische Situation.

Ein Hund wird zum „Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer“ geschnallt. Der Hund schwimmt sofort in Richtung der Ente, nimmt diese selbstständig auf und schwimmt zurück in Richtung des Hundeführers. Dabei kommt er zufällig an eine lebende Ente, die er kurz sichtig verfolgt, bis diese im Schilf verschwindet, wobei der Hund aber die tote Ente im Fang behält. Nach einiger Zeit drückt der Hund die Ente wieder aus dem Schilf, jedoch hat der Hund die tote Ente nun nicht mehr im Fang. Die lebende Ente kann dann vor dem Hund erlegt werden. Der Hund bringt die erlegte Ente korrekt. Daraufhin lässt der Richterobmann der HZP den Hund anleinen und teilt dem Hundeführer mit, dass der Hund die Wasserarbeit bestanden habe. Anschließend wird der brauchbare Hund (der bei jeder Prüfung zur Verfügung stehen muss) am Wasser geschnallt, um die tote Ente, die der Hund beim Fach „Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer“ liegen gelassen hat, zu holen. In dem gleichen Fall bei der VGP wird der Hund, nachdem er die erlegte Ente gebracht hat, zum Verlorensuchen aus dem deckungsreichen Gewässer noch einmal geschickt. Der Hund findet die Ente selbstständig und bringt auch diese korrekt, was beides mit einem „sehr gut“ beurteilt wird.

Frage: Ist das Vorgehen der Richtergruppen (HZP und VGP) korrekt?

Antwort: Nein, in beiden Fällen hat die Richtergruppe falsch entschieden.

Begründung: § 14 Wasserarbeit VZPO Teil B (9)g

Kommt der Hund bei dieser Arbeit an eine lebende Ente, ist gemäß § 14 (10) zu verfahren und die Arbeit beim Fach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ zu bewerten. Anschließend ist das Fach „Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer“ an der für den Hund ursprünglich ausgelegten Ente nachzuholen.

Begründung: § 26 Wasserarbeit VGPO (6)

Kommt der Hund, bevor er die für ihn ausgelegte Ente gefunden hat an eine lebende Ente, so ist diese Arbeit beim Fach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ zu bewerten. Nach Abschluss dieser Arbeit muss er die für ihn ausgelegte Ente suchen und bringen. Die gefundene Ente muss er selbstständig (ohne Einwirken des Führers bei Fehlverhalten des Hundes) bringen, auch wenn er auf dem Rückweg an eine lebende Ente kommt.

Fazit: Kommt der Hund bei der HZP beim Fach „Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer“ an eine lebende Ente und lässt die Tote fallen, so muss er die tote Ente anschließend bringen. (Siehe Text VZPO §14 Teil B (9)g: an der für den Hund ursprünglich ausgelegten Ente nachzuholen.)

Kommt der Hund bei der VGP auf dem Rückweg an eine lebende Ente und lässt er dann die tote Ente fallen/liegen, so kann er die Prüfung nicht bestehen. (Siehe Text VGPO §26 (6): Die gefundene Ente muss er selbstständig bringen, auch wenn er auf dem Rückweg an eine lebende Ente kommt.) Bei der VPS ist analog zur VGP zu entscheiden.

Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.10.2022

Frage 92: Bringen von Ente (VZPO § 14)

Auf einer HZP arbeitet ein Hund im Fach "Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer" sehr gut, greift die Ente nach ca. 10 Minuten im Schilf, schwimmt zum Ufer, steigt aus und trägt sie dem Führer zu. Ca. 10 Meter vor dem Führer legt der Hund die noch lebende Ente ab, wobei diese entkommen kann. Die Ente flüchtet auf das Wasser, die Hündin setzt ihr nach, kann sie aber nicht mehr greifen. Die Ente verschwindet im Gewässer. Die Richtergruppe diskutiert daraufhin intensiv über die Beurteilung des Bringens der Ente. Mehrheitlich entschied sie das Bringen mit einem „genügend – 3 Punkte“ zu bewerten, weil die PO in § 14 (11)b von Herabsetzung der Bewertung bei Griffverbesserung spricht.

Frage: War die Entscheidung/Begründung der Verbandsrichter korrekt?

Antwort: Nein. Die Entscheidung der Richtergruppe war nicht richtig, weil der Hund im Fach Bringen von Ente mit dem Prädikat „nicht genügend“ hätte bewertet werden müssen.

Begründung: Nach den Bestimmungen der VZPO § 14 (10)e muss die erlegte oder gegriffene Ente vom Hund gebracht werden. Da dies in der beschriebenen Situation nicht der Fall war, kann diese Leistung im Bringen nur mit „nicht genügend“ beurteilt werden. Die in der PO dargestellte Möglichkeit der Herabsetzung der Bewertung bei einer Griffverbesserung greift hier nicht, da der Hund die Ente hat entkommen lassen, was auch in der Praxis nicht zu tolerieren ist.

Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.09.2022

Frage 91: VGP – Verhalten auf dem Stand

Auf einer VGP wird das Fach „Verhalten auf dem Stand“ geprüft. Dazu geht eine Treiberwehr mit dem üblichen Treiberlärm durch einen Bestand, an dem alle Hundeführer mit dem üblichen Abstand aufgestellt sind. Alle Hunde (4) sind nicht angeleint, sondern frei. Als der erste Schuss fällt, verlässt Hund Nr. 1 sofort seinen zugewiesenen Platz und läuft ins Treiben. Durch den Anblick springt auch Hund Nr. 2 auf und läuft Richtung des Bestandes. Durch einen scharfen Trillerpfiff des Führers geht der Hund Nr. 2 sofort in Halt-Lage und bleibt dort ohne jegliche Einwirkung während des gesamten Treibens liegen. Die anderen Hunde (3 und 4) verhalten sich korrekt.

Beurteilung der Richtergruppe:

Hund Nr. 1 ist ins Treiben gelaufen: Verhalten auf dem Stand Prädikat „nicht genügend – 0 Punkte“

Hund Nr. 2 ist ohne Befehl seines Führers von seinem Platz gewichen, konnte aber durch einen Befehl (Trillerpfiff) des Führers sofort in die Halt-Lage gebracht werden und hat somit das Treiben (die Jagd) nicht gestört. Prädikat „gut – 3 Punkte“ Hund 3 und 4 erhalten das Prädikat „sehr gut – 4 Punkte“

Frage: Ist die Vergabe der Prädikate/Punkte durch die Richtergruppe richtig?

Antwort: Hund Nr. 1, 3 und 4 wurde korrekt beurteilt. Beim Hund Nr. 2 haben die Richter falsch entschieden.

Begründung: Der §39 der VGPO sagt ganz klar aus: Der Hund soll… nicht winseln, darf nicht Hals geben, an der Leine zerren oder ohne Befehl vom Führer weichen. Somit ist dies keine SOLL-Bestimmung, sondern er darf es nicht. Der Hund darf nicht vom Führer weichen und der Hund Nr. 2 erhält das Prädikat „nicht genügend – 0 Punkte“. Somit können die Hunde Nr. 1 und 2 die Prüfung nicht bestehen und auch nicht weiter an der VGP teilnehmen.

Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.08.2022

Frage 90: Einsatz von Notrichtern

Ein Richteranwärter wird 2 Wochen vor der geplanten Verbandsprüfung, für die er sich zum Anwärter angemeldet hatte, gefragt, ob er als Notrichter bei dieser einspringen könnte. Ein geplanter Verbandsrichter sei erkrankt und hat mit Erhalt der Einladung abgesagt.

Frage: Ist der Prüfungsleiter hier korrekt vorgegangen und ist ein solcher Notrichtereinsatz gerechtfertigt?

Antwort: Nein!

Begründung: § 5 der Ordnungsvorschriften besagt, dass nur in Ausnahmefällen, bei nicht vorauszusehendem Ausfall eines Verbandsrichters als Ersatz ein „Notrichter“ neben zwei Verbandsrichtern in einer Richtergruppe eingesetzt werden darf. Die Betonung liegt auf nicht vorauszusehendem Ausfall. Plant der Verein von vornherein aus Kosten- oder sonstigen Beweggründen mit dem Einsatz eines Notrichters, entspricht das nicht den Vorgaben der PO. Die Not entsteht demnach erst unmittelbar vor dem Prüfungstag bzw. am selbigen. Der Prüfungsleiter ist verpflichtet alles zu unternehmen, jede Prüfungsgruppe dennoch mit der vorgeschriebenen Anzahl an VR zu besetzen. Handelt es sich um Missbrauch der Notrichterregelung, indem bereits Tage vorher so geplant wird, kann die gesamte Prüfung für die betroffenen Hunde aberkannt werden. Die Ergebnisse werden in einem solchen Fall nicht in das DGStB eingetragen und die Führer haben Regressansprüche gegen den ausrichtenden Verein. Dasselbe trifft beim Einsatz von zwei Notrichtern in einer Richtergruppe zu oder wenn absehbar ist, dass ein Verbandsrichter gesundheitlich und physisch von vornherein nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben und nur als „Alibi“ für die Begründung herangezogen wird.

Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.07.2022

Frage 89: Bewertung von Anlagen

Auf einer Verbandsprüfung konnten alle Hunde einer Richtergruppe in allen Fächern durchgeprüft werden. Nach einer ausführlichen Besprechung der Richtergruppe wird allen Hundeführern im Rahmen des offenen Richtens die einzelnen Prädikate/Punkte und alle Feststellungen mitgeteilt. Die Führer sind damit einverstanden und haben keine Einwände bzw. Fragen. Daraufhin beenden die Richter die Prüfung. Ein Führer möchte noch gern das Armbruster-Haltabzeichen (AH) erbringen. Dies habe er ja auch schon zu Prüfungsbeginn angemeldet, aber sein Hund habe im Prüfungsverlauf im Feld dazu keine Gelegenheit bekommen. Daraufhin fahren die Richter nur mit dem entsprechenden Hund noch einmal ins Feld und bringen den Hund an einen Hasen. Der Hund erfüllt die Bedingungen zur Erlangung des Armbruster-Haltabzeichens (AH).

Frage: Ist die Vorgehensweise der Richtergruppe korrekt?

Antwort: Nein!

Begründung: Leistungszeichen des JGHV – 1. Armbruster-Haltabzeichen (AH)

Der Hund muss auf einer Verbandsprüfung bei der freien Suche im Feld analog § 11 VJP (die einzelnen Prüfungsfächer) oder § 13 HZP (Feldarbeit) bzw. § 31 (Suche) VGPO an jedem Hasen im Sinne von § 44 (1) a gehorsam sein. In diesem Fall war die Prüfung des Hundes bzw. die Suche im Feld abgeschlossen und endgültig beurteilt. Der Nachweis des Leistungszeichens „AH“ ist innerhalb der gesamten Prüfung im Feld zu erbringen und kann nicht als einzelne Leistung nach Bekanntgabe aller Prädikate/Punkte erbracht werden. Das „AH“ kann unter diesen Bedingungen nicht vergeben werden.

Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.06.2022

Frage 88: Feststellung der Identität / Körperliche Mängel

Auf einer Verbandsjugendprüfung (VJP) erfolgt am Prüfungsmorgen die Anmeldung/Annahme der Ahnentafeln usw. im Prüfungslokal. Zeitgleich überprüfen 2 Verbandsrichter die Identität (Chipnummer) der teilnehmenden Hunde. In diesem Zusammenhang erfolgt auch die Feststellung der körperlichen Mängel. Nach der anschließenden Richtersitzung werden die einzelnen Richtergruppen in die Reviere geschickt, mit dem Hinweis, dass die Identität bzw. die Feststellung der körperlichen Mängel erfolgt ist und somit die Verbandsrichter der einzelnen Richtergruppen dies nicht mehr durchführen müssen.

Frage: Ist der Vorgang so korrekt?

Antwort: Der Vorgang ist nur teilweise korrekt.

Begründung: Der § 4 (VZPO) Rechte und Pflichten der Veranstalter, Absatz (3) besagt: Der Prüfungsleiter ist verpflichtet zu überprüfen, ob die Chipnummer mit dem Eintrag auf der Stammtafel übereinstimmt. Gleichzeitig steht aber unter § 10 Allgemeines (3) Festzustellen sind unter dem Absatz e) die Identität. Somit kann der Prüfungsleiter selbstverständlich bei der Annahme der Unterlagen die Identität überprüfen, aber auch die Verbandsrichter der einzelnen Richtergruppen sind verpflichtet, zu Beginn der Prüfung selbst die Identität der einzelnen Hunde zu überprüfen. Grundsätzlich sollte dies vor dem ersten Suchengang im Feld durch die Richtergruppe stattfinden. Nur so ist sichergestellt, dass auch der genannte Hund geprüft wird. Die Feststellung der körperlichen Mängel muss durch die jeweilige Richtergruppe erfolgen, da dies unter dem § 10 Allgemeines (1) bis (4) aufgeführt ist und somit die Prüfung der Hunde, die Feststellung des Lautes, die Feststellung des Wesens und die Feststellung der körperlichen Mängel allein zu den Aufgaben der Verbandsrichter der Richtergruppe gehört. Die Verbandsrichter der jeweiligen Richtergruppe unterschreiben das Prüfungszeugnis, womit sie das Prüfungsergebnis dokumentieren und für alle Einträge auf dem Formblatt verantwortlich sind.

Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.05.2022

Frage 87: Richterordnung

Ein Verbandsrichter löst aus gesundheitlichen Gründen keinen Jagdschein, kommt aber weiterhin seiner Tätigkeit, auf Verbandsprüfungen zu richten, nach. Eine Information über den fehlenden Jagdschein gibt er weder seinem Verein noch der Geschäftsstelle des JGHV.

Frage: Ist das Verhalten des Verbandsrichters korrekt? Darf er weiter richten?

Antwort: Nein!

Begründung: Ein Verbandsrichter muss nach § 8 Abs.1 der Ordnung für das Verbandsrichterwesen einen gültigen gelösten Jagdschein besitzen. Ist dies nicht der Fall, ruht die Verbandsrichtereigenschaft laut § 8 Abs.8 und erlischt nach 3 Jahren.

Richtet der Verbandsrichter dennoch weiter, riskiert er die Nichteintragung der Prüfungsergebnisse für die betroffenen Hunde. Diese können auch noch im Nachhinein, d.h. nach Bekanntwerden des Jagdscheinentzugs bzw. der Nichtverlängerung, aberkannt werden. Der betroffenen Verbandsrichter muss damit rechnen, disziplinarisch belangt zu werden. Gegenüber der Geschäftsstelle des JGHV ist er beweispflichtig und muss jederzeit den Besitz eines gültigen Jagdscheines nachweisen können.

Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.04.2022

Frage 86: VGP/VPS Stöbern im Wald

Anlässlich einer VGP schickt ein Hundeführer seinen Hund zum Stöbern im Wald. Der Hund stöbert zunächst nur im Randbereich der Dickung und löst sich nur wenig vom Führer. Um den Hund zum weiträumigen Stöbern zu ermuntern, geht der Führer zweimal etwa 10 m in die Dickung hinein, wobei er dem Hund lediglich Sichtzeichen mit der Hand gibt. Der Hund wird daraufhin etwas freier und wird in der Folge von den beiden anderen Richtern je einmal an der von ihnen abgestellten Dickungsseite gesehen. Da der Hund auf allen Seiten der Dickung gesehen wurde, wird die Arbeit nach Abschluss der Stöberarbeit mit „sehr gut“ bewertet.

Frage: Ist die Bewertung der Richter korrekt?

Antwort: Nein.

Begründung: Der Führer kann den Hund entweder von seinem einzuhaltenden Stand aus stöbern lassen oder ihn zunächst in einer gewissen Entfernung ablegen und ihn dann mit Wink oder Zuruf zum Stöbern in die Deckung schicken. Da der Führer aber seinen Stand nicht eingehalten hat, ist dies bei der Beurteilung mit zu berücksichtigen. Bei der gesamten Bewertung des Faches „Stöbern“ ist das Hauptaugenmerk auf die reine Stöberarbeit zu legen. Die abschließende Beurteilung liegt im Ermessen der Richter. Der Hund kann das Prädikat „sehr gut“ im o.g. Fall nicht erhalten, da der Führer zweimal seinen Stand verlassen hat.

Entscheidung Stammbuchkommission 10.07.2018

Frage 85: Anzahl der Verbandsrichter

Auf einer VGP hat ein älterer Richter bei der Schweißarbeit erhebliche Probleme dem arbeitenden Gespann zu folgen. Der Richterobmann der Gruppe beschließt daher, den Richter jeweils am Ende der zu arbeitenden Fährten zu postieren. Gemeinsam mit einem zweiten Richter begleitet der Richterobmann die Gespanne bei der Schweißarbeit.

Frage: Steht die Vorgehensweise im Einklang mit der Prüfungsordnung?

Antwort: Diese Vorgehensweise steht im Widerspruch zur geltenden Prüfungsordnung.

Begründung: Die Riemenarbeit muss immer von drei Richtern begleitet werden. Das Vorgehen bei einer abschließenden Verweiser- oder Verbellerarbeit regelt die Prüfungsordnung in einem separaten Teil. Gemäß § 8 (2) VGPO/VPSO können Prüfungen, die nicht im Einklang mit den Richtlinien und Vorschriften durchgeführt werden, nicht anerkannt werden. Ihre Ergebnisse werden nicht im DGStB eingetragen.

Entscheidung Stammbuchkommission 10.03.2018

Frage 84: Ordnung für das Verbandsrichterwesen – Richteranwärterbericht

Ein Richteranwärter, der auf einer VJP tätig war, legt innerhalb der geforderten Zeitspanne seinen Bericht dem Richterobmann (RO) der betreffenden Prüfungsgruppe vor. Dessen Auffassung nach hat der Anwärter verschiedene Hunde falsch beurteilt bzw. Dinge benannt, die so nicht in Schriftform stehen bleiben sollten. Er fordert den Anwärter auf, den Bericht erneut zu erstellen und die betreffenden Stellen zu berichtigen und zu korrigieren, bevor er das Exemplar zusammen mit dem Beurteilungsbogen dem zuständigen Sachbearbeiter weiterleitet.

Frage: Ist die Vorgehensweise des Richterobmanns korrekt?

Antwort: Nein!

Begründung: Durchführungsbestimmung zur OfdVR § 4 (3) d) Richteranwärterberichte

Laut Durchführungsbestimmung zur Ordnung für Verbandsrichterwesen § 4 Abs. (3) d) ist festgelegt: Es ist nicht zulässig Richteranwärter aufzufordern Inhalte aus dem Richteranwärterbericht zu streichen oder zu verändern. Der Richteranwärterbericht ist in der ersten (!) eingereichten Version zu bewerten. Fehler im Richteranwärterbericht oder Anmerkungen zur Verbesserung des Berichtes sind in dem Exemplar, das dem Richteranwärter zurückgeschickt wird, zu vermerken. Der Richterobmann muss den Bericht zeitnah überprüfen und seine Stellungnahme hierzu auf dem entsprechenden Formblatt 54 abgeben. Dabei besteht die Möglichkeit die Qualität des Berichtes nach Prädikaten einzustufen. Argumentiert der Anwärter sachlich nicht korrekt, gibt er Beobachtungen falsch wieder oder begründet er unzureichend, schlägt sich dies in der entsprechenden Beurteilung des RO nieder. Eine Korrektur der eingereichten Berichte durch den Richterobmann erfolgt somit nicht.  

Entscheidung Stammbuchkommission 10.05.2019

Frage 83: Verbandsschweißprüfung VSwPO / Verbandsfährtenschuhprüfung VFsPO

Auf einer Verbandsschweißprüfung sind 4 Hunde frist- und formgerecht gemeldet. Zwei der Führer sind Vater und Sohn, die je eine Hündin aus ihrer Zucht führen wollen. Am Morgen der Prüfung meldet sich der Vater bei der Prüfungsleitung aus gesundheitlichen Gründen ab und bittet darum, dass sein Sohn aufgrund der besonderen Umstände beide Hunde führen darf. Der Prüfungsleiter stimmt dem zu und somit führt der Sohn den Hund des Vaters auch.

Frage: Hat der Prüfungsleiter richtig gehandelt?

Antwort: Nein!

Begründung: Meldung zur Prüfung - § 3 der VSwPO/VFsPO

Der § 3 (2) c) besagt, dass ein Führer auf einer VSwP/VFsP insgesamt nur einen Hund führen darf. Somit hat der Prüfungsleiter entgegen der Prüfungsordnung gehandelt, was beim Hund des Vaters zur Aberkennung der Prüfung führt. Gleiches gilt auch, wenn der zweite Hund am selben Tag auf einer parallel durchgeführten Verbandsfährtenschuhprüfung geführt worden wäre, denn die gültige PO vom 01.04.2016 besagt, dass ein Führer insgesamt (!) auf einer VSwP/VFsP nur einen Hund führen darf.

Entscheidung Stammbuchkommission 10.04.2019

Frage 82: Verbot der Richtertätigkeit bei Befangenheit

Auf einer VJP hat sich ein Richter am Prüfungsvorabend krankheitsbedingt entschuldigt und abgesagt. Es soll eine Richteranwärterin einspringen. Hier stellt sich heraus, dass sie den Vaterrüden eines Prüflings ausgebildet hat, dieser aber inzwischen in die USA verkauft wurde.

Frage: Darf die Anwärterin bei dem Hund als Notrichter fungieren?

Antwort: Nein!

Begründung: Zulassung zu Prüfungen - § 23 der Satzung des JGHV Verbot der Richtertätigkeit bei Befangenheit

Die Rahmenrichtlinien des JGHV untersagen eine Tätigkeit eines Verbandsrichters, Richteranwärters und auch Notrichters bei Befangenheit. Hierunter fallen eigene, selbst ausgebildete, gezüchtete und geführte Hunde sowie die Nachkommen der ersten Generation dieser Hunde. Das Gleiche gilt für die Nachkommen eines Zuchtrüden. Auch wenn der Rüde verkauft wurde, darf sie demnach selbst als Notrichter nicht zum Einsatz kommen. Richtet oder anwärtert sie dennoch, werden die Ergebnisse sowohl für den Hund als auch für ihre Richteranwartschaft nicht anerkannt.

Entscheidung Stammbuchkommission 10.03.2019

Frage 81: Anlage zur VZPO/VGPO/VPSO zur Wesensfeststellung während des Prüfungsverlaufes

Bei der Beurteilung des Wesens auf einer Verbandsprüfung kreuzen die Richter bei einem Hund sowohl „ruhig/ausgeglichen“ als auch „lebhaft/temperamentvoll“ an, weil der Hund sich an der Leine anders zeigt, wie bei der Arbeit. Ein weiterer Hund der Gruppe wird bei der Prüfung der Schussfestigkeit im Feld als „stark schussempfindlich“ eingestuft, erhält aber ein Kreuz unter „selbstsicher“, weil er im sonstigen Prüfungsverlauf keine Auffälligkeiten von Unsicherheit oder Scheue gezeigt hat.

Frage: Ist diese Bewertung/Einstufung der Verbandsrichter korrekt?

Antwort: Nein!

Begründung: Bei den Wesensmerkmalen Temperament und Selbstsicherheit schließen sich Mehrfachnennungen aus. Durch die klare Definition in der PO muss es möglich sein, einen Hund über den Prüfungstag klar einzuordnen. Dabei kann nicht nur das Verhalten als Maßstab genommen werden, das er in Pausen oder ohne Wild beim Führer zeigt, sondern wichtig sind hier v.a. Eindrücke, die sich bei der Arbeit als Abbild des praktischen Jagdbetriebes zeigen. Ist ein Hund schussempfindlich, zeigt er deutlich ein unsicheres Verhalten, und zwar auch dann, wenn dies angeleint oder in reizarmen Situationen nicht zum Ausdruck kommt. Kann ein Hund nicht beherrscht und ohne Lautäußerung das Prüfungsgeschehen verfolgen, auch wenn Wild in Anblick kommt und er andere arbeitende Hunde sieht, muss der Führer korrigierend einwirken, dann trifft „ruhig/ausgeglichen“ nicht zu. Mit der Formulierung „ruhig/ausgeglichen“ sollen besonders die Hunde herausgestellt werden, die durch ihre Ruhe bestechen, obwohl sie aufmerksam das Geschehen verfolgen. Hunde, die trotz hoher Reizlage konzentriert und ohne jede Hektik sind, sind zweifelsfrei das Zuchtziel.

Entscheidung Stammbuchkommission 10.02.2019

Frage 80: Ordnungsvorschriften

Am Prüfungsmorgen einer kleinen Verbandsprüfung mit nur einer Richtergruppe (4 Hunde) wird festgestellt, dass einer der Verbandsrichter bei einem Hund befangen ist. Daraufhin wird von dem Prüfungsleiter für den entsprechenden Hund ein erfahrener Hundeführer als Notrichter ernannt. Für die anderen Hunde bleibt die Zusammenstellung der Richtergruppe wie geplant.

Frage: Ist diese Vorgehensweise richtig?

Antwort: Nein, die Vorgehensweise ist nicht korrekt.

Begründung: In Verbandsprüfungsordnungen regelt § 5, dass in jeder Richtergruppe bei allen Arbeiten mindestens 3 Verbandsrichter tätig sein müssen. Nur in Ausnahmefällen darf, bei nicht vorauszusehendem Ausfall eines Verbandsrichters, ein erfahrener Jäger, der auch Jagdgebrauchshundeführer ist, als Ersatz neben zwei Verbandsrichtern in einer Richtergruppe eingesetzt werden.

Wenn erst am Morgen der Prüfung die Befangenheit festgestellt wird, ist das ein Umstand, der den Notrichtereinsatz begründet, jedoch gilt dies dann für alle (!) zu prüfenden Hunde innerhalb der Prüfungsgruppe. Der befangene Verbandsrichter darf in dieser Prüfungsgruppe gar nicht tätig werden, auch nicht bei der Bewertung der restlichen Hunde. Die Bewertung der Hunde hat transparent und objektiv zu erfolgen. Das wäre bei einer Vermischung der Richtergruppe nicht gewährleistet. Eine Beeinflussung des restlichen Richterkollektives ist nicht ausgeschlossen und widerspricht damit der Befangenheitsklausel aus der OfdRiW § 8 Abs.4.

Ausnahmen gibt es nur bei internationalen Prüfungen, wenn eine Fachrichtergruppe organisatorisch bedingt aus mehr als 3 Verbandsrichtern (4 oder 5) besteht und der Richtereinsatz für jeden Hund regelkonform zusammenstellbar ist.

Beschluss der Stammbuchkommission vom 10.12.2021

Frage 79: Erlegen der Ente bei der Wasserarbeit/Ausschluss von der Prüfung

Auf einer Prüfung wird das Fach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ geprüft. Nach intensiver und passionierter Stöberarbeit drückt der arbeitende Hund die Ente auf die offene Wasserfläche und verfolgt diese sichtig. Der Richterobmann weist den Hundeführer an, die Ente sofort zu erlegen, um das sichtige Verfolgen der Ente durch den Hund zu unterbinden. Eine Gefahr durch die Schussabgabe ist zu diesem Zeitpunkt weder für den Hund noch für Richter und Zuschauer erkennbar. Der Führer verweigert trotz mehrfacher Aufforderung die Schussabgabe. Die Richter führen keine Waffe und sind außer Stande ihrerseits die Ente zu erlegen und so die Arbeit zu beenden. Nach kurzer Beratung der Richter teilt der Richterobmann dem Hundeführer mit, dass er mit sofortiger Wirkung von der Weiterprüfung ausgeschlossen ist.

Frage: Ist die Vorgehensweise der Richter korrekt?

Antwort: Ja. Wer sich den Anordnungen der Richter nicht fügt, kann unter Verlust des Nenngeldes von der Prüfung ausgeschlossen werden.

Begründung: Sobald der Hund die Ente aus der Deckung drückt und sichtig verfolgt, ist (!) die Ente zu erlegen, wenn das ohne Gefährdung der Sicherheit möglich ist. Abgesehen davon, dass die Erlegung der ausgesetzten Ente aus Tierschutzgründen notwendig ist, ist dies auch in der PO-Wasser des JGHV § 14 Teil A (4) d) festgelegt. Die Richtergruppe ist nicht nur für die Einhaltung der PO verantwortlich, sondern trägt durch ihre Entscheidungen maßgeblich zur Umsetzung des Tierschutzgedankens bei. Die Überprüfung der Bringleistung an der warmen Ente ist zudem für die spätere Brauchbarkeit des Hundes im Jagdbetrieb von großer Bedeutung. Um geschilderter Verweigerungshaltung seitens des Hundeführers vorzubeugen, aber auch um stets schnell und sicher eingreifen zu können, ist es zur Absicherung eines prüfungsordnungskonformen Ablaufes sinnvoll, dass die Richtergruppe bei der Wasserarbeit eine Flinte und Patronen mit sich führt und, wenn notwendig, einsetzt.

Entscheidung Stammbuchkommission 10.11.2021

Frage 78: Zulassung zur VSwP/VFsP/VStP – Nachweis der Schussfestigkeit

Im Vorfeld einer VStP fordert ein Prüfungsleiter von zwei Hundeführern den Nachweis der Schussfestigkeit ein. Die Hundeführer übersenden daraufhin die Prüfungszeugnisse der bestandenen Anlagenprüfungen ihrer Spezialzuchtvereine. Der Prüfungsleiter teilt den Hundeführern darauf schriftlich mit, dass er diese Nachweise der Schussfestigkeit nicht akzeptiert, da er Kenntnis davon erlangt hat, dass die Durchführung der Feststellung der Schussfestigkeit in diesen Zuchtvereinen gänzlich anders durchgeführt wird. So führt er aus, dass im vorliegenden Fall die Überprüfung einmal mit im Kreis geführten, angeleinten Hunden bei gleichzeitiger Schussabgabe durch eine befugte Person durchgeführt wird und im anderen Fall die Schussabgabe grundsätzlich nicht durch den Hundeführer erfolgt und der Schütze bei der Überprüfung nicht unmittelbar neben dem Hundeführer läuft. Der Prüfungsleiter fordert eine Bescheinigung auf Fbl. 23b unter Einhaltung der Abläufe bei der Feststellung der Schussfestigkeit wie in der VZPO festgelegt.

Frage: Ist der Prüfungsleiter im Recht?

Antwort: Ja! Zur Zulassung zur VStP (VSwP und VFsP) ist die Feststellung der Schussfestigkeit im Anhalt an die Bestimmungen der VZPO durchzuführen.

Begründung: Den Spezialzuchtvereinen im JGHV ist es selbstverständlich freigestellt, wie sie ihre Hunde auf Schussfestigkeit überprüfen. Als Zulassungsvoraussetzung zur VStP, VSwP und VFsP ist die Schussfestigkeit nach einem einheitlichen Vorgehensmuster nachzuweisen, wie es die VZPO vorgibt. Dabei sind alle Abläufe exakt einzuhalten. So erfüllt u.a. auch die Schussabgabe mit einer Schreckschusswaffe nicht die Zulassungsvoraussetzungen. Lediglich die Örtlichkeit der Durchführung kann bei Spezialzuchtvereinen ggfls. in den Wald verlegt werden.

Entscheidung Stammbuchkommission 04.10.2021

Frage 77: Verhalten auf dem Stand, VGP § 39 (1)

Bei einer Verbandsgebrauchsprüfung (VGP) wird als erstes Prüfungsfach mit allen Hunden (11) zusammen das Fach „Verhalten auf dem Stand“ geprüft. Die Führer der Hunde werden angewiesen, sich an einem Maisfeld (ca. 8ha groß) anzustellen. Entsprechend der PO wird bei jedem Hund geschossen. Innerhalb des Treibens wird ebenfalls geschossen und intensiver Treiblärm verursacht. Hund Nr. 4 wird angeleint und beim Führer abgelegt. Nach den ersten 4 Schüssen springt der Hund auf, bellt, zerrt an der Leine und wird vom Führer wieder abgelegt. Im weiteren Verlauf des Treibens wiederholt sich dieses Verhalten insbesondere bei den Schussabgaben. Da dies ein Nichtbestehen der Prüfung zufolge hat, beschwert sich der Führer und führt an, dass es nicht üblich sei, bei einer VGP eine Treibjagd in diesem Umfang zu simulieren und außerdem laut § 39 das Fach an einer Dickung im Wald zu prüfen sei. Die Richter verweisen auf die Ausschreibung der Prüfung mit Stöberarbeit im Mais und fühlen sich im Recht.

Frage: War die Entscheidung/Begründung der Verbandsrichter korrekt?

Antwort: Ja, die Entscheidung das Fach „Verhalten auf dem Stand“ an einem Maisfeld zu prüfen entspricht der PO.

Begründung: VGPO § 39 (1)

Die VGPO § 39 sagt nichts über den Umfang des simulierten Treibens aus. Nach den Bestimmungen der VGPO (1) müssen die Führer mindestens zweimal schießen. Ferner muss in dem „Treiben“ mehrmals geschossen werden. Insofern haben die Richter die PO richtig ausgelegt. Die PO sieht vor, dass das Fach „Stöbern im Wald“ im Mais oder in trockenstehenden Schilfflächen geprüft werden darf. Adäquat hierzu darf auch das Verhalten am Stand an einer Maisfläche geprüft werden. Dies entspricht in jeder Hinsicht den Anforderungen der Jagdpraxis, die im Prüfungsgeschehen bestmöglich abgebildet wird.

Entscheidung Stammbuchkommission 10.09.2021

Frage 76: Ersatzarbeit bei VGP

Auf einer VGP wird ein Hund auf einer Federwildschleppe angesetzt. Nach der Hälfte der Strecke zieht der Hund leicht nach rechts in den Wind und steht plötzlich vor. Er greift nach kurzem Nachziehen einen offensichtlich frischtoten Fasan und bringt ohne jegliche Führereinwirkung sofort und freudig. Die Richtergruppe entscheidet aufgrund der außergewöhnlichen Umstände eine Ersatzschleppe zu legen und die dort gezeigte Leistung zu bewerten und einzutragen.

Frage: Hat die Richtergruppe richtig gehandelt?

Antwort: Nein, diese Vorgehensweise wäre nur auf einer HZP korrekt. Verleitungen begründen bei einer VGP keine Ersatzarbeit (§ 12 Abs. 7c). Der Hund muss auf der ursprünglich für ihn gelegten Schleppe erneut angesetzt werden und das geschleppte Stück bringen.

Begründung: Ersatzschleppen sind nur in der VZPO vorgesehen und zu gewähren, wenn der Hund in seiner Arbeit durch außergewöhnliche Umstände gestört wird.

Auf der VGP muss der fertige Gebrauchshund mit Ablenkungen oder Verleitungen vertraut sein und jedes gefundene Stück Nutzwild ohne Führereinwirkung selbstständig bringen. Findet er also durch Zufall neben der Schleppe ein Stück Nutzwild, muss er es bringen. Tut er das nicht, kann er die Prüfung nicht bestehen. Im weiteren Verlauf muss er allerdings erneut auf der Schleppe angesetzt werden, um auch das für ihn ursprünglich ausgelegte Stück zu suchen, zu finden und selbstständig zu bringen. Entspricht jedoch die Situation, dass der Hund beim Ausarbeiten der Schleppe auf frische Witterung stößt, den Bedingungen des § 34 Abs. 1 „Arbeit am geflügelten Huhn oder Fasan“ – sprich das zufällig gefundene Stück lebt und läuft geflügelt ab und der Hund greift und bringt es, kann die Leistung des Hundes in der Bewertung unter a1) einfließen. Die Federwildschleppe als Ersatzarbeit ist dann nicht nötig.

Entscheidung Stammbuchkommission 10.08.2021

Frage 75: Prüfungsabbruch wegen Krankheit des Hundes

Auf einer VJP zieht ein Führer nach dem 1. Suchengang mit überwiegender Trabsuche seinen Hund mit der Begründung zurück, dass dieser scheinbar krank sei. Im weiteren Verlauf der Prüfung muss ein zweiter Führer die VJP abbrechen, weil sein Hund mit einer Laufverletzung von der 2. Hasenspur zurückkehrt. Die Richtergruppe trägt bei beiden Hunden die Vornoten in das Zeugnis ein. Der erste Führer beschwert sich über die schlechte Suchennote, er habe doch zurückgezogen und war der Ansicht, nun erneut auf einer VJP starten zu können, ohne dass die Prüfung zählt und die Noten in die Ostermannsche Statistik eingehen.

Frage: Hat die Richtergruppe richtig gehandelt?

Antwort: Nein. Der Eintrag von Vornoten ist nicht korrekt. Beide Führer erhalten VJP-Zeugnisse mit den bis zum Prüfungsabbruch gefassten Prädikaten/Punkten, sofern der Hund in den entsprechenden Fächern durchgeprüft (!) wurde § 5 (4) d). Das Ergebnis lautet „nicht bestanden“ mit der Begründung des Abbruchs der Prüfung.

Begründung: Bei jedem Prüfungsabbruch – ob verletzungsbedingt oder aus persönlicher Entscheidung heraus – muss auf dem Zensurenblatt unter „Nicht bestanden - Grund des Ausscheidens“ der Grund des Nichtbestehens in Worten eingetragen werden (siehe § 6 Abs.7). Ein wortwörtliches Zurückziehen gibt es nicht. Der Hund kann nicht bestehen. Alle bis zum Prüfungsabbruch gefassten Prädikate/Punkte werden in die jeweiligen Fächer eingetragen, sofern der Hund in den entsprechenden Fächern durchgeprüft wurde § 5 (4) d). Dabei ist es entscheidend, ob sich die Richter zum Zeitpunkt des Abbruches schon ein abschließendes Bild über die Leistung des Hundes machen konnten oder ob die Arbeiten unvollständig, zu kurz oder aus anderen Gründen nicht objektiv bewertbar waren. Alle Fächer, die nicht geprüft bzw. nicht durchgeprüft worden sind, werden mit einem Strich in der Zensurtafel versehen. Inwieweit Prädikate/Punkte eingetragen werden können, die vor dem Abbruch/Ausscheiden des Hundes eingetragen werden, hängt also immer von der Situation und der Entscheidungsfindung der 3 Verbandsrichter ab, ob zu dem Zeitpunkt eine Beurteilung der Arbeiten möglich war und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Eine offensichtliche Verletzung oder Lahmheit des Hundes, wie im Fall von Hund 2, sollte unter „Grund des Ausscheidens“ mit eingetragen werden, da der Führer dann berechtigt ist, über die 2. VJP hinaus eine weitere Prüfung zu führen.

Im Fall von Hund 1 war jedoch nicht klar ersichtlich, ob der Hund wirklich krankheitsbedingt schlechtere Leistungen gezeigt hat. Die Richtergruppe notiert daher nur „Führer bricht Prüfung ab“.

Entscheidung Stammbuchkommission 10.07.2021

Frage 74: Folgen frei bei Fuß, VGPO § 41

Bei der Verbandsgebrauchsprüfung (VGP) trägt der Führer im Prüfungsfach Folgen frei bei Fuß einen Sitzstock. Sowohl beim Folgen fei bei Fuß als auch beim mehrmaligen Stehenbleiben hält der Führer den Sitzstock drohend vor den Hund. Bei der Urteilsverkündung teilen die Richter dem Führer mit, dass die Arbeit auf Grund der Handhabung des Sitzstockes mit einem „gut“ beurteilt wurde. Der Führer kritisierte die Benotung mit der Begründung, dass es bei einer VGP zulässig ist, einen Sitzstock zu führen.

Frage: War die Entscheidung/Begründung der Verbandsrichter korrekt?

Antwort: Ja, die Entscheidung ist richtig.

Begründung: VGPO § 41

Nach den Bestimmungen der VGPO ist das Mitführen eines Sitzstockes erlaubt (§ 41 (2)). Nach § 41 soll der unangeleinte Hund dicht hinter oder neben dem Führer folgen und beim Stehenbleiben des Führers sofort verhalten. Der Einsatz des Sitzstockes in der zuvor beschriebenen drohenden Art und Weise ist jedoch als Einwirkung zu bewerten und somit prädikatsmindernd.

Entscheidung Stammbuchkommission 10.06.2021

Frage 73: Einspruchsordnung

Bei einer HZP legt ein Führer gegen die Beurteilung des Nasengebrauchs bei seinem Hund ordnungsgemäß schriftlichen Einspruch beim Prüfungsleiter ein und hinterlegt die Einspruchsgebühr (§ 4). Dieser erklärt, dass es sich in diesem Fall um eine Ermessensentscheidung der Richter handelt und dagegen kein Einspruch möglich sei. Der Führer besteht darauf, dass eine Einspruchskammer gebildet wird und diese den Fall entscheidet.

Frage: Wer hat recht?

Antwort: Der Führer hat recht.

Begründung: Einspruchsordnung § 7 u. § 10. Die Einspruchskammer hat den Einspruchserhebenden anzuhören.

Die Einspruchskammer (§ 7 und § 10) wird in der Verhandlung beide Parteien und möglicherweise auch Zeugen anhören und danach eine Entscheidung treffen. Die kann durchaus gleich sein, aber es ist ein großer Unterschied, ob eine einzelne Person oder ein Gremium von 3 Kammermitgliedern eine solche Entscheidung trifft. Bei kleinen Prüfungen mit nur einer Richtergruppe ist zu berücksichtigen, dass Mitglieder der Richtergruppe, gegen die sich der Einspruch richtet, nicht Mitglied der Einspruchskammer sein dürfen. In diesem Fall sind ggf. Verbandsrichter von auswärts in die Einspruchskammer zu berufen, was mit zusätzlichen Kosten verbunden sein kann, die in jedem Fall von dem Unterlegenden zu tragen sind.

Frage 72: Besondere Umstände und Ersatzarbeit

Auf einer HZP wird für den Hund eine Kaninschleppe über offenes Gelände gelegt. Der Schleppenzieher verbirgt sich in einer dahinter liegenden Kanzel. 100 Meter seitlich beobachtet der nächste Hundeführer mit seinem angeleinten Hund die Arbeit. Als der arbeitende Hund mit Kaninchen auf dem Rückweg ist, reißt sich der wartende Hund los und stürmt dem bringenden Hund hinterher. Er holt ihn noch 60-80 Meter vor dem Führer ein. Der bringende Hund erschrickt sich aufgrund des plötzlichen Erscheinens des 2. Hundes, welcher ihn auch noch grob touchiert und lässt das Stück fallen. Eine Beißerei entsteht zum Glück nicht, jedoch ist der zur Arbeit aufgerufene Hund extrem verunsichert und kehrt mit mehrmaligem Umdrehen und unter Rufen des Führers schließlich ohne Stück zurück. Der zweite Hund bringt seinem Führer das Kanin.

Frage: Wie wird diese Arbeit bewertet?

Antwort: Gar nicht. Der Hund erhält eine Ersatzarbeit wegen Störung durch außergewöhnliche Umstände (§15 Abs.3 h VZPO).

Begründung: Wird ein Hund durch außergewöhnliche Umstände während der HZP gestört, ist ihm eine Ersatzarbeit zu gewähren. Der zweite Hund auf der Schleppe ist zweifelsfrei ein solcher Umstand. Das Richterkollektiv sollte jedoch dem Hund genügend Zeit lassen, um diese negative Erfahrung zu verarbeiten und nicht sofort im Anschluss die nächste Schleppe ziehen.

Ein solcher Vorfall unterstreicht die Wichtigkeit, auch die anderen Hundeführer stets im Laufe der Prüfung zu disziplinieren und an ihr kollegiales Verhalten zu erinnern. Die PO §8 Abs.6 sagt: Alle an der Prüfung teilnehmenden Personen… dürfen Führer und Hund nicht bei der Arbeit stören und dürfen die Richter nicht bei der ordnungsgemäßen Durchprüfung der Hunde behindern. Während der Arbeit eines Hundes müssen die Zuschauer so weit hinter dem Führer und den Richtern bleiben, dass die Arbeit des Hundes nicht gestört wird.

Entscheidung Stammbuchkommission 10.04.2021

Frage 71: Bewertung der Anlagen – Spurarbeit und Suche auf der Verbandsjugendprüfung (VJP)

Bei einer VJP zeigt ein Hund bei warmem Wetter, besonders was die Spurarbeit und die Suche betrifft, sehr unterschiedliche Arbeiten. Die drei Spurarbeiten werden mit „sehr gut – 10 Punkte“, „genügend – 3-4 Punkte“ bewertet und die dritte Spur wird vom Hund nicht angenommen. Die Verbandsrichter der Gruppe vergeben das Gesamtergebnis „gut – 6 Punkte“. Daraufhin bittet der Führer ihm doch noch eine weitere Gelegenheit zur Spurarbeit zu geben. Dem Wunsch des Führers wird stattgegeben. Diese Spur wird mit „genügend - 4-5 Punkte“ bewertet. Die endgültige Bewertung lautet „genügend – 5 Punkte“.

Auch bei der Suche zeigt der Hund sehr unterschiedliche Arbeiten. Die erste Suche (überwiegend Trabsuche) „gut – 7 Punkte“. Die zweite Arbeit „sehr gut – 11 Punkte“ und die dritte Arbeit „sehr gut – 9-10 Punkte“. Gesamturteil „gut – 8 Punkte“.

Frage: Wie kommt man auf einer VJP zum Gesamtergebnis in den einzelnen Anlagefächern?

  1. den (mathematischen) Durchschnitt der Arbeiten errechnen
  2. nur die beste Arbeit bewerten   oder
  3. die beste Arbeit bewerten – mit kleinen Abzügen

Antwort: Es ist in jedem Fall falsch nach einem festen Schema zu bewerten. Der §9 der VZPO führt aus: Da sich die natürlichen Anlagen beim jungen Hund bei verschiedenen Gelegenheiten oft unterschiedlich zeigen, ist für die anschließende Urteilsfindung der gewonnene Gesamteindruck unter Berücksichtigung des Alters und des Ausbildungsstandes des Hundes bestimmend.

Begründung: Einen Hund auf einer VJP zu bewerten, ist wohl eine der schwierigsten und verantwortungsvollsten Aufgaben eines Verbandsrichters.

Es ist nahezu unmöglich, alle Kriterien aufzugreifen, die beim Gesamteindruck berücksichtigt werden sollten. Es gilt vor allem alle äußeren Faktoren (Temperatur, Tageszeit, Bodenbewuchs, Feuchtigkeit usw.) zu berücksichtigen, insbesondere bei der Arbeit auf der Spur. Gerade die Bodenbeschaffenheit bzw. der Bewuchs sind oft entscheidende Faktoren, wie der Hund die Spur arbeitet bzw. ob er die Spur nasenmäßig wahrnimmt. Unter welchen Bedingungen und wie (Bemühen des Hundes bei Schwierigkeiten, Haken Bewuchswechsel und Hindernisse) die Spuren gearbeitet wurden, ist wichtig. Zeigt der Hund ein überwiegend positives Verhalten, so ist der Gesamteindruck auch bei geringer Entfernung besser, als wenn ein Hund eine leichte Spur sehr weit verfolgt aber sonst unkonzentriert ist und bei jeder Schwierigkeit abbricht. Auch bei der Suche sind die äußeren Bedingungen, wie die Tageszeit, die Temperatur und das Wildvorkommen mit zu berücksichtigen. Zusammengefasst kann gesagt werden, das auf einer VJP sowohl positives als auch negatives Verhalten eines Hundes in der Gesamtbewertung mit eingehen müssen, aber der gewonnene Gesamteindruck maßgebend ist und nicht das rechnerische Mittel aller Arbeiten. Die Beurteilung der Anlagefächer liegt immer im Ermessen der Verbandsrichter .

Frage 70: Lautfeststellung auf Verbandsjugendprüfung (VJP)

Auf einer Verbandsjugendprüfung (VJP) arbeitet ein Hund 2 Hasenspuren. Diese werden mit dem Prädikat „sehr gut“ beurteilt. Auf beiden Spuren zeigt der Hund keinen Laut. Im Zuge eines Suchenganges geht vor dem Hund ein Reh hoch, das der Hund aufgrund einer Hecke nur kurz sieht, aber dessen Fährte er anschließend laut über ca. 200m verfolgt und anschließend zum Führer zurückkehrt. In der Besprechung der Richtergruppe kommt eine Diskussion über das Eintragen des Lautes auf dem Prüfungszeugnis auf. Mehrheitlich entscheidet man sich auf:

Art des Jagens: fraglich Laut an anderem Haarwild: Fährtenlaut an Rehwild

Frage: Ist die Entscheidung der Richtergruppe richtig?

Antwort: Ja, die Entscheidung ist korrekt.

Begründung: Gemäß §10 (3) a VZPO ist nur der am Hasen oder Fuchs festgestellte Laut als Spurlaut, Sichtlaut oder Stumm unter „Art des Jagens“ zu vermerken. Da es in diesem Fall im Prüfungsverlauf keine Situation ergab, den Laut festzustellen, ist hier der Punkt „fraglich“ anzukreuzen. Der an anderem Haarwild gezeigte Laut (Fährten- oder Sichtlaut an anderem Haarwild) ist gemäß §10 (b) zusätzlich auf der Zensurentafel zu vermerken und vom Richterobmann abzuzeichnen. Stummes verfolgen auf Sicht von anderem Haarwild ist unter Bemerkung zu dokumentieren. Dies hat die Richtergruppe genau nach PO befolgt.

Entscheidung Stammbuchkommission 10.02.2021

Frage 69: Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer

Auf einer Herbstzuchtprüfung (HZP) absolviert ein Hund die gesamte Feldarbeit sehr erfolgreich. Anschließend wird die Wasserarbeit geprüft. Der Hund absolviert auch hier die Fächer Schussfestigkeit und Verlorensuche aus deckungsreichem Gewässer erfolgreich. Anschließend wird für den Hund eine Ente im Wasser ausgesetzt. Als die Ente in der Deckung verschwunden ist, wird der Hundeführer aufgefordert seinen Hund zur Nachsuche anzusetzen. Der Hund nimmt nach mehreren Befehlen und einigen Steinwürfen das Wasser nicht an. Die Verbandsrichter bitten den Hundeführer den Hund anzuleinen und somit die Arbeit zu beenden. Nach kurzer Besprechung teilen die Verbandsrichter dem Hundeführer die Bewertung der Arbeit mit. Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer „nicht genügend – 0 Punkte“. Daraufhin legt der Hundeführer sofort Einspruch ein, mit der Begründung, der Hund habe nicht an der lebenden Ente gearbeitet und somit muss die Bewertung „nicht geprüft“ lauten. Der Einspruch wird behandelt und die Einspruchskammer entscheidet zugunsten des Hundeführers, somit „nicht geprüft“.

Frage: Ist die Entscheidung der Einspruchskammer richtig?

Antwort: Nein, die Entscheidung der Einspruchskammer ist nicht korrekt. Die Verbandsrichter haben die Arbeit richtig beurteilt.

Begründung: Gemäß VZPO § 12 2) "sind folgende Fächer zu prüfen:"

In diesem Fall war es möglich alle Fächer zu prüfen, auch das Fach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“. Als „nicht geprüft“ gilt ein Fach zum Beispiel, wenn es aufgrund von Wildmangel, behördlichem Verbot oder anderen jagdlichen Umständen nicht möglich ist. So kann es z.B. bei der VJP vorkommen, dass aufgrund fehlender Hasen die Spurarbeit nicht geprüft werden kann oder in einigen Bundesländern die Arbeit an der „Müller-Ente“ verboten ist. Im vorliegenden Fall muss die Arbeit des Hundes mit „nicht genügend“ bewertet werden, da der Hund die Möglichkeit hatte, das Fach zu arbeiten. Der Hund war nicht willens das Prüfungsfach zu absolvieren. Daher ist die Arbeit an der lebenden Ente mit „nicht genügend“ zu bewerten und muss auch mit dem Prädikat in die Ahnentafel des Hundes eingetragen werden.

Entscheidung Stammbuchkommission 11.12.2020

Frage 68: VJP – Durchführung bei Wildmangel

Auf einer VJP mit 3 Hunden bekommt jeder Hund in einem schwach mit Wild besetzten Revier in den ersten Stunden je eine Hasenspur. Ein Rüde erhält für seine Spur, die er ca. 100m geradeaus genau in einer Fahrspur arbeitet und an dem Punkt, wo der Hase die Spur verlassen hat, sofort abbricht und zum Führer zurückkehrt, ein unterer „gut“ mit 6 Punkten. Der weitere zeitliche Ablauf der Prüfung ist sehr schleppend, da es sehr lange dauert, bis alle Hunde Vorstehleistungen erbracht haben. Anschließend sollen alle Hunde eine weitere Spurarbeit leisten. Als am späten Nachmittag der Rüde wieder an der Reihe ist, springt vor ihm ein Hase aus der Sasse, dessen Spur 250m einzusehen ist. Da der Hund den aufspringenden Hasen gesehen hat, drückt der Führer ihn sofort in Down-Lage. Nachdem der Hase außer Sicht ist, bittet der RO den Führer seinen Hund auf der Spur anzusetzen. Der Hund stürmt los, hält aber nasenmäßig wenig Kontakt zur Spur und versucht den Hasen mit dem Auge zu finden. Nach ca. 100m bricht der Hund ab und kommt zurück. Anschließend, es ist 17 Uhr, trifft die Richtergruppe die Entscheidung, die Prüfung zu beenden und den Führern die Ergebnisse mitzuteilen. Als der Führer des Rüden die Bewertung seiner Hasenspuren mit insgesamt „genügend – 5 Punkte“ erfährt, ist er sehr unzufrieden und fordert die Richtergruppe auf, wegen Wildmangel am Folgetag weiter zu prüfen, um sich in der Spurarbeit verbessern zu können. Dies lehnt der Prüfungsleiter nach Rücksprache mit der Richtergruppe ab

Frage: Ist die Entscheidung des Prüfungsleiters richtig?

Antwort: Ja, die Entscheidung des Prüfungsleiters ist korrekt.

Begründung: § 1 (3) VZPO sagt: Die VJP ist grundsätzlich an einem Tag durchzuführen. Ist es ausnahmsweise wegen Wildmangels nicht möglich die Prüfung an einem Tag durchzuführen, kann sie am nächsten Tag fortgesetzt werden. Hätte der betroffene Hund keine Möglichkeit gehabt Leistungen auf der Hasenspur oder beim Vorstehen zu zeigen, hätte die Prüfung am Folgetag fortgesetzt werden können. Da der Hund aber Möglichkeiten hatte, Leistung zu zeigen, ist die Entscheidung der Prüfungsleitung korrekt. Der betroffene Hund kann sich in diesem Fall nur über die Teilnahme an einer zweiten VJP verbessern.

Frage 67: Schussfestigkeit VJP § 11 (6)

Bei einer Verbandsjugendprüfung (VJP) wird im zweiten Suchengang die Prüfung der Schussfestigkeit durchgeführt. Der Führer schnallt seinen Hund und schickt diesen zur Suche. Der Hund klebt an seinem Führer und sucht nicht, sodass dieser keinen Schuss abgeben kann. Daraufhin bittet der Führer einen Verbandsrichter die Waffe zu nehmen. Ab diesem Moment wird der Hund frei und sucht weiter. Der Obmann besteht darauf, dass der Führer die Waffe selbst führt und auch selbst schießt. Daraufhin klebt der Hund wieder und zeigt keine weiträumige, flotte Suche. Die Richter entscheiden den Hund anzuleinen und tragen im Formblatt 5 (VJP) „schussempfindlich“ ein. Dies begründen sie damit, dass der Hund die Suche nicht innerhalb einer Minute wieder aufgenommen hat. Weite und Tempo der Suche seien durch die Schussabgabe negativ beeinflusst gewesen.

Frage: War die Entscheidung/Begründung der Verbandsrichter korrekt?

Antwort: Nein. Der Hund hat sich nicht vom Führer entfernt, somit war die Schussfestigkeit nicht prüfbar.

Begründung: VZPO § 11 (6)

Hier liegen mehrere Verstöße gegen die VZPO § 11 (6) „Prüfung der Schussfestigkeit“ vor. Zum einen ist die Prüfung der Schussfestigkeit grundsätzlich vom Hundeführer durchzuführen. Nur in Ausnahmefällen (wenn der Führer keinen Jagdschein hat) darf eine andere berechtigte Person schießen (Siehe hierzu auch: Beschluss der Stammbuchkommission, Anhang VZPO „Führen ohne Jagdschein" – allgemeine verbindliche Regelungen Punkt 1-7, Seite 48/49). Die Prüfung der Schussfestigkeit war in diesem Suchengang zudem nicht möglich und hätte somit nach frühestens 30 Minuten wiederholt werden müssen. Hätte der Hund dann das gleiche Verhalten gezeigt, muss auf dem Formblatt „nicht durchgeprüft, Hund löst sich angesichts der Waffe nicht oder nicht weit genug vom Führer“ eingetragen werden. Der Hund kann die Prüfung nicht bestehen. Der Eintrag „schussempfindlich“ ist falsch, da keine Schussabgabe möglich war.

Frage 66: Verbandschweißprüfung (VSwPO): Verlosen der Fährten

Zu einer Verbandsschweißprüfung (VSwP) werden 7 Hunde auf der 20Std.-Fährte gemeldet. Die Fährten wurden am Vortag für zwei Gruppen von je einem Verantwortlichen der Richtergruppe gelegt. Die Hunde werden am Prüfungsmorgen in zwei Gruppen aufgeteilt. Nach der Ankunft im jeweiligen Revier verlost der Richterobmann die einzelnen Fährten der Richtergruppe. Dabei wird die Reservefährte mitverlost und fällt auf den Hund mit Programmnummer 3 der Gruppe. Daraufhin beklagt sich der Führer von Hund Nr. 3 und weist darauf hin, dass die Verlosung der einzelnen Fährten nicht korrekt nach PO durchgeführt wurde.

Frage: Hat der Hundeführer recht, dass die Verlosung der Fährten nicht richtig durchgeführt wurde?

Antwort: Ja, der Hundeführer hat recht. Die Verlosung der Fährten wurde nicht richtig durchgeführt.

Begründung: Die Prüfungsordnung für Verbandsschweißprüfungen/ Verbandsfährtenschuhprüfungen besagt in § 6 (1) b), dass nach Aufruf der Hunde durch das Los zu entscheiden ist, welcher Richtergruppe jeder Hund zugeteilt wird und welche Fährte er dort erhält, wobei die Rahmenrichtlinien des JGHV (Verbot der Richtertätigkeit bei Befangenheit) zu berücksichtigen sind. In diesem Fall wurde die Gruppenzuordnung der Gespanne schon vorher vom Prüfungsleiter bestimmt und nicht wie in § 6 (1) b) festgelegt, durch Losverfahren ermittelt. Der Hundeführer hat recht, die Verlosung der Fährten bzw. der Ablauf der Prüfung war nicht korrekt

Frage 65: Satzungen und Ordnungen JGHV § 8 (4)

Während einer Verbandsprüfung gibt es bei der Urteilsfindung (Prädikate/Punkte) sehr unterschiedliche Meinungen der drei Verbandsrichter. Nachdem nun keine Einigung zustande kommt, informiert sich einer der Verbandsrichter beim Obmann für das Prüfungswesen des JGHV. Daraufhin teilen sie dem Führer die Beurteilung mit. Dieser ist damit nicht einverstanden und legt einen fristgerechten Einspruch ein. Der Einspruch wird behandelt und abgelehnt, mit der Begründung, dass der Obmann für das Prüfungswesen des JGHV die Entscheidung so getroffen habe.

Frage: War die Entscheidung/Begründung der Verbandsrichter bzw. der Einspruchskammer korrekt?

Antwort: Nein. Satzungen und Ordnungen des JGHV § 8 (4)

Begründung: Satzungen und Ordnungen des JGHV

Der Obmann fürs Prüfungswesen hat seine Aufgaben unter anderem in der Klärung von Zweifelsfragen zu den Prüfungsordnungen in Zusammenarbeit mit der Stammbuchkommission, sowie im Aufgreifen und Abstellen von bekannt gewordenen Missständen auf Verbandsprüfungen. Der Obmann für das Prüfungswesen kann in solch einem Fall nur auf die Angaben in der PO hinweisen, sodass diese richtig ausgelegt wird. Er kann aber die aktuelle Situation vor Ort nicht beurteilen, da dies nur von den beteiligten Verbandsrichtern gesehen wurde und somit auch nur durch die Verbandsrichter der Richtergruppe beurteilt werden kann. Sie allein tragen dafür auch die volle und alleinige Verantwortung. Eine bereits vergebene Bewertung (nach dem Ermessen der Verbandsrichter) kann nicht im Nachhinein geändert werden, außer es liegen Verstöße gegen die PO vor, die vorher nicht berücksichtigt wurden. Auch die Einspruchskammer kann sich an der Empfehlung des Obmanns für das Prüfungswesen orientieren, hat aber nach Sachlage vor Ort die endgültige Entscheidung allein zu treffen.

Frage 64: Haarwildschleppe – VZPO § 15 (4)

Auf einer HZP wird die Kaninchenschleppe auf einer Wiese korrekt mit Nackenwind und einem Stück Wild hergestellt. Nach dem zweiten Haken zieht der Schleppenleger die Schleppe im Abstand von ca. 25m parallel zum Waldrand und legt das Kanin nach ca. 300m frei in der Wiese ab. Danach entfernt sich der Schleppenleger seitlich in den Wald. Der zu prüfende Hund arbeitet die Schleppe sehr schnell und überläuft in flottem Tempo das ausgelegte Kanin. Als der Hund keine nasenmäßige Verbindung mehr zur Schleppe hat, beginnt er eine sehr großzügige Freiverlorensuche. Er findet jedoch nicht und kommt ohne Kanin zum Führer zurück. Anschließend wird der Hund erneut am Anschuss angesetzt. Jetzt arbeitet der Hund ruhiger, findet und bringt korrekt. Die Beurteilung der Schleppe lautet „gut – 7 Punkte“. Begründung: Der Hund wurde zweimal auf der Schleppe angesetzt. Bringen „sehr gut – 10 Punkte“. Der Führer ist mit der Beurteilung nicht einverstanden und legt daraufhin beim Prüfungsleiter gemäß Einspruchsordnung Einspruch ein.

Frage: Ist der Einspruch berechtigt?

Antwort: Ja. Der Verbandsrichter, der die Schleppe gelegt hat, hat einen Fehler gemacht.

Begründung: In diesem Fall hat der Schleppenleger einen schwerwiegenden Fehler gemacht, weil er sich nicht in Verlängerung der Schleppe (§ 15 (4) b) entfernt hat, sondern seitlich in den Wald gegangen ist. Der Schleppenleger muss sich in Verlängerung der Schleppe entfernen. Somit wurde die Schleppe nicht gemäß der VZPO erstellt. Der Prüfungsleiter legt der betreffenden Richtergruppe den Einspruch vor, um ihr Gelegenheit zur Abhilfe zu schaffen (§ 7 Einspruchsordnung). Die Richtergruppe bestätigt die fehlerhaft angelegte Schleppe und schafft durch eine Ersatzschleppe Abhilfe. Somit wird die fehlerhafte Schleppe nicht gewertet und es wird für den Hund eine neue Schleppe unter genauer Einhaltung der VZPO erstellt, bei der sowohl die Schleppe, als auch das Bringen auf der Ersatzschleppe bewertet wird.

Frage 63: Fuchsschleppe VGP

In einem Stangenholz, in welchem sehr viel Schlagabraum liegt, kommt ein Hund mit dem Fuchs auf einem parallel zum Schleppenverlauf führenden Grasweg in flotter Gangart zurück. Er kommt deshalb ca. 50 bis 60m seitlich des Schleppenansatzpunktes auf den Hauptweg, wo der Führer steht. Infolge der schnellen Bewegungsart überschießt der Hund diesen Weg. Durch Zuruf des Führers kommt der Hund zum Stehen und danach auf Händeklatschen und Belobigungen – bei Umgehen dort liegender Holzhaufen – flott zum Führer zurück und gibt korrekt aus. Die Richter sind der Meinung, dass die Einwirkungen des Führers prädikatsmindernd sein müssen und vergeben: Fuchsschleppe „gut“, Bringen von Fuchs „sehr gut“.

Frage: Sind die Benotungen gerechtfertigt?

Antwort: Die Frage ist zu verneinen.  

Begründung: VGPO § 12 und 13: Es ist kein Fehler, wenn der Hund sich beim Bringen eines Fuchses einen günstigen Weg aussucht. Der Rückweg „auf“ der Schleppe wird in der Prüfungsordnung beim Bringen berücksichtigt. Das Loben des Hundes und das sich Bemerkbarmachen des Führers beim Bringen gilt nur dann nicht als verbotene Einwirkung, wenn der Hund zu diesem Zeitpunkt korrekt arbeitet. Es gibt durchaus Situationen, in denen der Hund in einiger Entfernung vom „Anschuss“ ankommt. Es ist völlig jagdfremd, dem Führer zu verwehren, sich seinem Hund durch Zuruf und/oder Klatschen bemerkbar zu machen. Die Zensur für die Schleppe bzw. Bringen darf durch ein solches Bemerkbarmachen nicht gemindert werden, wenn der Hund seine Aufgabe freudig und korrekt erfüllt. Dies gilt bei allen VGP-Haarwildschleppen und ebenso ist bei der VPS zu entscheiden.

Frage 62: Anschneider auf der VGP

Auf einer VGP arbeitet ein Hund die Schweißfährte und die Zusatzfährte (Totverbeller) sicher bis zum Stück. Als der Hund am Stück angekommen ist, bewindet er das Stück und verbellt es sauber. Im weiteren Verlauf der Prüfung kommt der Hund beim Fach Buschieren an ein schwaches Stück Rehwild, verfolg dieses und greift es. Der Führer und die Verbandsrichter hören ein kurzes Klagen und begeben sich dann in Richtung des Hundes. Als sie dort ankommen, müssen sie feststellen, dass der Hund das Stück schon stark angeschnitten hat. Daraufhin teilen die Verbandsrichter dem Hundeführer mit, dass sein Hund die VGP nicht bestehen kann und daher von der Weiterprüfung auszuschließen ist. Der Führer ist mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und verweist darauf, dass der Hund sich beim Totverbellen am Stück korrekt verhalten habe. Dies sei eine außergewöhnliche Situation für den Hund gewesen und dürfe daher nicht gewertet werden.

Frage: Haben die Verbandsrichter korrekt gehandelt?

Antwort: Ja, die Entscheidung der Verbandsrichter ist korrekt.

Begründung: Gemäß VGPO § 8 (7) b sind Anschneider von der Weiterprüfung auszuschließen. Auch wenn der Führer auf eine außergewöhnliche Situation hinweist und der Hund u.U. noch nie an einem warmen Stück Reh gearbeitet hat, so ist die Entscheidung korrekt. Ein VGP-Hund, der ein Stück Wild anschneidet, ist sofort von der Prüfung auszuschließen. Ein Anschneider ist im Jagdbetrieb nicht brauchbar.

Frage 61: Wasserarbeit – Prüfung an der lebenden Ente

Beim Prüfungsleiter einer VGP geht ein Nennformular eines Hundes ein, der im Vorjahr auf einer HZP und einer Brauchbarkeitsprüfung durchgefallen ist. Der Hund wurde auf beiden Prüfungen an der lebenden Ente nach PO-Wasser des JGHV geprüft und schied aufgrund Anschneidens bzw. Nichtbringens der Ente aus. Die jeweiligen Kopien der Prüfungszeugnisse waren der Nennung angeheftet. Auf der Ahnentafel fehlt der Eintrag der Entenarbeit der Brauchbarkeitsprüfung. Der Prüfungsleiter lässt den Hund nicht zur VGP zu.

Frage: Ist die Entscheidung des Prüfungsleiters korrekt?

Antwort: Ja.

Die PO-Wasser des JGHV Teil A ist allgemeinverbindlich und gilt für alle Mitgliedsvereine des JGHV, die Prüfungen hinter der lebenden Ente nach der Prof. Müller-Methode durchführen. Nach Abs. 7 (f) ist bei Nichtbestehen eine einmalige Nachprüfung zulässig. Fällt der Hund erneut im Fach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ durch, darf er kein weiteres Mal in diesem Fach geprüft werden. Dies gilt übrigens auch für die „Notlösung lebende Ente“ des JGHV. Der betreffende Hund kann keine weitere Prüfung absolvieren, bei der das Fach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ geprüft wird.

Begründung: Unter Buchstabe (h) des Abs. 7 der PO-Wasser ist weiterhin gefordert, dass jede Prüfung hinter der lebenden Ente in die Ahnentafel eines Hundes einzutragen ist. Die Prüfungsleitung der Brauchbarkeitsprüfung hat hier also einen Fehler gemacht. Die Arbeit an der lebenden Ente nach der PO-Wasser JGHV musste mit dem Prädikat „nicht bestanden“ eintragen werden. Da der Führer jedoch glücklicherweise das Zeugnis der BP mit eingereicht hat und der Prüfungsleiter richtig reagiert hat, musste die angedachte VGP, sofern diese in einem Bundesland stattfand, in dem das Fach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ geprüft wird, von vornherein abgelehnt werden. Hätte der Hund die dritte Ente erhalten, so hätte die gesamte Prüfung des Hundes durch die Stammbuchkommission des JGHV aberkannt werden können. Weiterhin kann ein Disziplinarverfahren gegen den ausrichtenden Verein/die beteiligten Verbandsrichter eingeleitet werden.

Frage 60: Feststellung von Wesensmängeln, Schwierigkeiten bei der Gebisskontrolle durch die Verbandsrichter VZPO § 10

Anlässlich einer HZP werden die Hunde morgens durch die Richtergruppe zunächst auf körperliche Mängel untersucht. Eine Hündin weigert sich anfänglich den Fang zu öffnen und versucht mehrmals sich dem Zugriff durch die Verbandsrichter zu entziehen. Erst dann gelingt es dem Führer den Fang des Hundes zu öffnen und den Richtern eine korrekte Beurteilung zu ermöglichen. Während der Prüfung, im Laufe des Tages, wird die Hündin mehrfach von den Verbandsrichtern der Gruppe angefasst, gestreichelt und abgeliebelt, was die Hündin mit sichtlichem Behagen quittiert. Dennoch erfolgt auf dem Formblatt 5 unter Wesensfeststellung der Vermerk „ängstlich“.

Frage: Ist der Vermerk „ängstlich“ auf dem Formblatt 5 berechtigt?

Antwort: Nein, der Vermerk „ängstlich“ sollte auf dem Formblatt 5 in der oben dargestellten Situation nicht erfolgen.

Begründung:

Die „Wesensfeststellung während des Prüfungsverlaufs“ wurde mit dem Beschluss der VZPO 2017 eingeführt, um über das Wesen des Hundes mehr zu erfahren. Wir stehen hinsichtlich der Wesensprüfung noch in den Anfängen und müssen und wollen versuchen, auf diesem Gebiet kontinuierlich weiterzukommen. Entscheidend für die Zucht ist es zu erkennen, ob ein Wesensmangel erheblich bedingt ist oder aber auf nachteiligen Umwelteinflüssen (insbesondere falscher Behandlung im Jugendalter) beruht.

Grundsätzlich sind die Verbandsrichter berechtigt die Gebiss- und Hodenkontrolle oder die Feststellung anderer körperlicher Mängel zu untersuchen. Siehe VZPO § 10 (3) – Festzustellen sind c), d) und e). Das Öffnen des Fanges durch den Führer ist gestattet, wobei alle anderen Feststellungen zu § 10 (3) d) und e) durch die Verbandsrichter der Gruppe erfolgen müssen. Der geprüfte Hund hat das mehrfache Anfassen, Streicheln etc. eines ihm fremden Menschen nicht nur geduldet, sondern mit offenbarem Wohlbehagen quittiert. Somit spricht alles für die Verneinung der gestellten Frage bzw. sollte aufgrund der geschilderten Situation der Eintrag „ängstlich“ nicht erfolgen. Eine endgültige Entscheidung liegt jedoch immer im Ermessen der zuständigen Richtergruppe und muss aus der Beobachtung des gesamten Prüfungstages erfolgen.

Frage 59: HZP – Weiterprüfung eines verletzten Hundes

Während einer Herbstzuchtprüfung absolvieren morgens alle Hunde einer Gruppe erfolgreich die Wasserarbeit. Anschließend fährt die Gruppe ins Feld. Dort können alle Hunde während der Suche an Wild gebracht werden. Einer der Hunde kommt im zweiten Suchengang an einen Hasen, den er daraufhin sichtig verfolgt. Nach einiger Zeit kehrt der Hund stark schonend und am Hinterlauf schweißend zurück. Der Führer und die Verbandsrichter begutachten den Hund und stellen fest, dass der Hund eine große Schnittwunde am Hinterlauf hat. Die Verbandsrichter entscheiden daraufhin, den Hund nicht weiter zu prüfen. Der Führer möchte aber, dass der Hund noch die beiden Schleppen absolviert, denn dann sei der Hund durchgeprüft. Dies lehnen die Verbandsrichter ab.

Frage: Ist die Entscheidung der Verbandsrichter korrekt?

Antwort: Ja, die Verbandsrichter haben richtig gehandelt.

Begründung:

Nach § 1 Tierschutzgesetz darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Im vorliegenden Fall liegen Schmerzen und in jedem Fall Schäden bei dem Prüfungstier vor. Bei Weiterführung der Prüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Zustand des Tieres weiter verschlechtert. Die Fortführung der Prüfung unter diesen Umständen ist daher kein vernünftiger Grund im Sinne des Gesetzes. Schließlich kann im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, dass bei dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden vorliegen.

§ 3 des Tierschutzgesetzes verbietet ausdrücklich, dass an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen/Prüfungen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen durchgeführt werden, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind. Anzuführen ist in diesem Zusammenhang auch, dass nach Tierschutzhundeverordnung (§ 8 Abs.2) in der aktuell gültigen Fassung, die Betreuungsperson des Hundes für dessen Gesundheit Sorge zu tragen hat. Auch bei einigen Brauchbarkeitsprüfungen der Länder dürfen kranke Hunde nicht zur Prüfung zugelassen werden, so dass auch eine Verletzung bei der Prüfung zum Abbruch führen muss. Somit haben die Verbandsrichter hier völlig korrekt gehandelt und den Hund von der Weiterprüfung ausgeschlossen. Im Vordergrund steht immer die Gesundheit des Hundes und nicht das erfolgreiche Beenden der Prüfung. Im beschriebenen Fall wird die HZP im Stammbuchamt mit den bis zum Abbruch der Prüfung erreichten Ergebnissen eingetragen, jedoch darf der Führer mit seinem Hund, sofern dieser wieder gesund ist, noch zweimal an einer HZP teilnehmen, da er den Prüfungsabbruch nicht zu verantworten hat (s. Rahmenrichtlinie: Prüfungswiederholungen). Das Fach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ wird anerkannt und muss für die weiteren Prüfungen übernommen werden.

Beschluss Stammbuchkommission in Zusammenarbeit mit Prof.Dr. F.J. Knaup (Tierschutzbeauftragter des JGHV) 10.10.2020

Frage 58: Leinenführigkeit auf der VGP

Auf einer VGP wird ein Hund zum Fach Leinenführigkeit aufgerufen. Der mit durchhängender Umhängeleine geführte Hund wird vom Führer auf einem Weg geführt und wechselt danach in ein Stangenholz, wo er ohne eine Behinderung des Führers dicht an den Bäumen rechts und links vorbeigeht und beim Stehenbleiben sich ohne Einwirkung und Kommando des Führers setzt. Nach dieser Prüfung teilt die Richtergruppe dem Führer mit, dass an der Leinenführigkeit bei dieser Vorführung nichts zu beanstanden war. Der Obmann weist allerdings darauf hin, dass eine Benotung erst am Ende der gesamten VGP erfolgt und die Richtergruppe diesbezüglich den Hund weiter beobachtet. Nach Beendigung aller Prüfungsfächer werden für diesen Hund die Noten bekanntgegeben. Die Richtergruppe teilt dem Führer mit, dass der Hund im Fach Leinenführigkeit mit "gut" beurteilt wurde. Als Begründung wird angeführt, dass der Hund an den Prüfungstagen nicht stets eine korrekte Leinenführigkeit gezeigt hat und insbesondere bei der Feldarbeit Fehlverhalten auffiel. Der Führer vertritt die Ansicht, dass durch die anstandslose Arbeit im Stangenholz die Leinenführigkeit mit einem "sehr gut" zu beurteilen sei.

Frage: Ist die Entscheidung der Verbandsrichter korrekt?

Antwort: Ja, die Verbandsrichter haben richtig entschieden.

Begründung: Gemäß § 40 VGPO besteht die Leinenführigkeit sowohl aus dem Teilaspekt "Führen im Stangenholz" gem. § 40 Abs.1 als auch weiterer Aspekte gem. § 40 Abs.3 im Verlaufe der Prüfung.

Auch wenn der Führer auf eine korrekte Leinenführigkeit im Stangenholz hinweist, so wurde ihm durch die Darlegung des Richterobmanns auf Basis der PO verdeutlicht, dass diese Arbeit nicht allein für eine Benotung herangezogen wird. § 40 (3) besagt nämlich: Die Beobachtungen, welche die Richter im Verlauf der Prüfung bei allen anderen Fächern hinsichtlich des Benehmens eines Hundes an der Leine machen, sind bei der Beurteilung dieses Faches zu verwerten.

Frage 57: Verbandsprüfungen VZPO § 8 Ordnungsvorschriften

Während einer Verbandsprüfung gibt der Prüfungsleiter, der das Revier sehr gut kennt, der Richtergruppe während des gesamten Tages einige Ratschläge zum Ablauf der Prüfung. Der Obmann der Gruppe macht hiervon jedoch keinen Gebrauch. Nachdem der Prüfungsleiter seine Aufforderung mehrfach wiederholt hat, weist ihn der Obmann darauf hin, dass allein er für den Ablauf der Prüfung zuständig sei.

Frage: Ist das Verhalten des Obmanns korrekt?

Antwort: Nein. Das Verhalten des Obmanns ist nicht korrekt.

Begründung: VZPO § 8 (1) „…zusammen mit dem Prüfungsleiter die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung jeder Prüfung“

Die Rechte und Pflichten eines Prüfungsleiters bzw. des Obmanns sind in zahlreichen Paragrafen der Prüfungs- und Richterordnung festgelegt. Somit haben sich die Verbandsrichter und der Prüfungsleiter auf allen Prüfungen der JGHV Mitgliedsvereine und auf den Brauchbarkeitsprüfungen der Länder daran zu halten.

Im vorliegenden Fall wollte der Prüfungsleiter den Richtern bei der Durchführung der Prüfung einen Rat geben, da er die Revierverhältnisse sehr gut kennt. Der Prüfungsleiter hat jederzeit das Recht und auch die Pflicht für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung zu sorgen. Weiterhin kann er einschreiten, wenn durch das Verhalten von Richtern, Führern oder Zuschauern der organisatorische Ablauf einer Prüfung gefährdet wird. Er kann die Richtergruppe durchaus in Zweifelsfragen bei der Auslegung der Prüfungsordnung beraten (und sollte dazu auch in der Lage sein) oder ihnen Anregungen für den Ablauf der Prüfung geben. Die Entscheidung bei der Beurteilung der Arbeiten bzw. bei der Vergabe der Prädikate und Punkte steht aber ausschließlich der Richtergruppe zu.

Frage 56: STÖBERN MIT ENTE IM DECKUNGSREICHEN GEWÄSSER

Auf einer HZP wurde ein Hund nachdem er die Fächer Schussfestigkeit am Wasser und Verlorensuchen aus deckungsreichem Gewässer erfolgreich abgeschlossen hatte, zum Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer angesetzt. Nach kurzer Stöberarbeit im Schilf fand er die Ente, die er kurz darauf griff, um sodann in Richtung seines Führers zu schwimmen. Kurz vor Erreichen des Ufers stach der Hund eine zweite Ente, die vor ihm aufs freie Wasser flüchtete. Daraufhin ließ der Hund die gegriffene Ente los und folgte der zweiten Ente sichtig. Die erste vom Hund gegriffene Ente flüchtete wieder in die Deckung. Die zweite Ente wurde nach kurzer Arbeit des Hundes erlegt und korrekt gebracht. Anschließend forderten die Verbandsrichter den Hundeführer auf, seinen Hund noch einmal zu schicken, zum Suchen der ersten Ente. Der Hundeführer weigerte sich, da sein Hund das Fach Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer erfolgreich abgeschlossen habe.

Frage: Hat der Hundeführer recht?

Antwort: Ja, der Hund darf nur einmal an der lebenden Ente geprüft werden.

Begründung: PO-Wasser JGHV VZPO § 14 (7) Hunde die einmal eine Prüfung des Faches „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ bestanden haben, dürfen kein weiteres Mal in diesem Fach geprüft werden.

Auf einer HZP muss jede gefundene / gegriffene / erlegte Ente vom Hund gebracht werden, außer der Hund wird beim Bringen durch außergewöhnliche Umstände gestört. Dies wäre hier der Fall. Der Hund hat aber danach eine Ente nach der PO Wasser gearbeitet, die auch beurteilt bzw. gewertet wurde. Somit hat der Hund das Fach Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer bestanden und darf nicht mehr an einer weiteren Ente geprüft werden, außer auf einer internationalen Prüfung. Der Hund darf somit nicht zur Nachsuche der eventuell kranken Ente, die er vorher gegriffen hatte, geschnallt werden. Aus Sicht des Tierschutzes ist es aber unsere absolute Pflicht, die eventuell kranke Ente nachzusuchen. Dies geschieht dann aber mit dem zur Verfügung stehenden jagdlich brauchbaren Hund.

Wäre dieser geschilderte Fall auf einer VGP / VPS vorgekommen, so hätte der Hund auch durch eine Störung bei außergewöhnlichen Umständen die Prüfung nicht bestanden.

Beschluss der Stammbuchkommission JGHV 10.12.2019

Frage 55: Verbandsstöberprüfung

Auf einer Verbandsstöberprüfung stöbert ein Hund - vom Stand aus geschnallt - sehr selbständig und gründlich in der zugewiesenen Waldparzelle. Dabei bringt er zweimal Rehwild in Bewegung, und jagd das Wild in dichtem Bestand nur kurzzeitig sichtig an. Dabei wird er nicht Laut. Die beteiligten Verbandsrichter sind von der gezeigten Stöberleistung sehr beeindruckt. Anschließend werden die weiteren Fächer „Schussfestigkeit“ und das „Verhalten am Stück“ problemlos absolviert. Der Hund besteht die Stöberprüfung mit 48 Punkten und dem Vermerk „Laut fraglich“, da das Wild für den Hund nur kurzzeitig sichtig war.

Frage: Haben die Verbandsrichter den Hund richtig beurteilt?

Antwort: Nein, nach § 10 (4) VStPO sind die Bedingungen zum Bestehen der Prüfung nicht erfüllt.

Begründung: Das Bestehen der Prüfung ist nur bei genügend weitem Stöbern, bei Wildberührung, ausreichend weitem Verfolgen des Wildes und entsprechendem Laut möglich.

Auch wenn das Wild für den Hund nur kurzzeitig sichtbar war, so muss er es ausreichend weit verfolgen bzw. der Laut muss festgestellt werden. Stumme oder waidlaute Hunde können die Prüfung nicht bestehen. Dies gilt auch beim Eintrag des Lautes „fraglich“.

Beschluss der Stammbuchkommission JGHV 10.10.2019

Frage 54: Verbandsprüfungen JGHV Ordnungsvorschriften

Auf einer Verbandsherbstzuchtprüfung (HZP) wird bei der Prüfung der Schussfestigkeit am Wasser die Ente durch einen Verbandsrichter geworfen. Der Führer schickt seinen Hund, der daraufhin sofort in Richtung der Ente schwimmt. Bei der Schussabgabe kommt der Führer aber nicht der Aufforderung des Obmanns nach (auf halber Strecke zwischen Ufer und Ente), sondern schießt erst kurz bevor der Hund an der Ente ist, auf die tote Ente. Dabei gefährdete er den Hund. Dieser bringt dennoch. Die Arbeit wird gem. PO wiederholt. Der Richterobmann ermahnt im Anschluss den Hundeführer, „er möge sich bitte prüfungsordnungskonform verhalten und auf die Sicherheit beim Waffengebrauch achten“. Bei Prüfung der Schussfestigkeit im Feld, schießt der Führer wieder ohne Anweisung des Obmanns, zum einen nicht im jagdlichen Anschlag und zum anderen direkt vor dem Hund in den Boden. Daraufhin verweist der Richterobmann den Führer der Prüfung mit der Begründung, sein Verhalten sei nicht waidgerecht, entspreche nicht den Sicherheitbestimmungen und er missachte jegliche Anweisung der Richter.

Frage: Ist die Anweisung des Richterobmanns richtig?

Antwort: Ja, der Richterobmann hat absolut richtig entschieden. Siehe VZPO/VGPO § 8 (8) „Von der Prüfung kann ausgeschlossen werden...“ Absatz e) und f)

Begründung, Die Prüfungsordnungen der VZPO/VGPO sagen eindeutig aus, dass Führer von Hunden ausgeschlossen werden können, die durch ihr Verhalten während der Prüfung das Ansehen des Jagdgebrauchshundewesens schaden und den Anweisungen der Richter nicht Folge leisten.

Beschluss der Stammbuchkommission JGHV 10.12.2019

Frage 53: VZPO – HZP § 14 (8) Schussfestigkeit

Auf einer HZP wird die tote Ente für den am Ufer sitzenden Hund sichtig auf das offene Wasser geworfen. Der Hundeführer fordert seinen Hund zum Bringen auf. Der geschnallte Hund läuft im Uferbereich und in der Flachwasserzone aufgeregt auf und ab, nimmt aber das tiefe Wasser nicht an. Nach etwas mehr als einer Minute fordert der Richterobmann den Hundeführer auf, seinen Hund anzuleinen. Er teilt dem Hundeführer mit, dass sein Hund nicht schussfest am Wasser sei und er deshalb gem. PO nicht hinter lebender Ente geprüft werden darf.

Frage: War diese Entscheidung der VR richtig?

Antwort: Die Entscheidung der VR war nur teilweise richtig.

Begründung: § 14 (8) Schussfestigkeit am Wasser

Diese Aussage ist nur teilweise korrekt. Falsch ist, dass der Hund nicht schussfest am Wasser sei. Diese Aussage kann nur getroffen werden, wenn der Hund im tiefen Wasser schwimmt und der Hund nach der Schussabgabe sofort die Arbeit abbricht und die Ente nicht bringt. Wenn der Hund das Wasser aber gar nicht annimmt, kann die Schussfestigkeit auch nicht geprüft werden. Es ist daher unter Grund des Nichtbestehens einzutragen: „Hund nimmt das Wasser zur Prüfung der Schussfestigkeit nicht an“. Über die Gründe hierfür kann man nur mutmaßen. Richtig ist, dass der Hund nicht hinter der lebenden Ente geprüft werden darf. Hierzu ist grundsätzlich im Vorfeld die Schussfestigkeit am Wasser Voraussetzung.

Frage 52: VZPO – Wasserarbeit – HZP Schussfestigkeit am Wasser

Bei der HZP eines Zuchtvereins wird am Wasser zuerst die Schussfestigkeit geprüft. Dazu wird von einem Verbandsrichter die Ente geworfen, allerdings rutscht ihm diese beim Werfen frühzeitig aus der Hand und fällt somit ca. 1,5 Meter vom Ufer aus ins Wasser. Der Hundeführer schnallt seinen Hund, der sofort das Wasser annimmt und ein weiterer Verbandsrichter schießt weit hinter der Ente ins Wasser. Der Hund bringt die Ente korrekt.

Urteil der Richter: Schussfest am Wasser, Bringen: 10 Punkte

Frage: Wurde die Prüfung der Schussfestigkeit korrekt durchgeführt?

Antwort: Nein. VZPO § 14 (8) a) Eine erlegte Ente wird für den Hund sichtig, möglichst weit ins offene Wasser geworfen.

Begründung: Eine erlegte Ente wird für den Hund sichtig, möglichst weit ins offene Wasser geworfen und der Hund zum Bringen aufgefordert. In diesem Fall lag die Ente aber nur 1,5 Meter vom Ufer aus im Wasser. Die Prüfung der Schussfestigkeit ist ein Wesenstest und der Hund soll hier beweisen, dass wenn bei der Prüfung oder bei der Jagd eine geflügelte Ente vor dem Hund erlegt wird, er weiterarbeitet und nicht auf dem Schuss abbricht. Die Schussabgabe soll nur erfolgen, wenn der Hund im tiefen Wasser schwimmt. Der Hund durfte somit nicht geschnallt werden und ein anderer brauchbarer Hund sollte diese Ente holen. Die Prüfung der Schussfestigkeit hätte wiederholt werden müssen, da diese Prüfung der Schussfestigkeit, wie dort geschehen, nicht anerkannt werden kann.

Entscheidung der Stammbuchkommission vom 10.11.2013

Frage 51: Bringen auf der Haarwildschleppe bei einer HZP (VZPO)

Auf einer HZP wird der Hund am Anschuss auf der Haarwildschleppe angesetzt. Der Hund arbeitet die Schleppe korrekt in Anlehnung der Schleppspur bis zum Stück. Er nimmt das Kanin sofort selbstständig auf und begibt sich sofort in Richtung seines Führers. Nach ca. 100 Meter legt er das Kanin ab und läuft ohne Stück zum Führer. Daraufhin gibt der Führer einen Bringbefehl. Der Hund läuft ohne zu zögern zum Stück, nimmt es auf und kommt ohne jede weitere Einwirkung zum Führer und gibt korrekt ab. Die Beurteilung der Verbandsrichter lautet: Schleppenarbeit „sehr gut - 10 Punkte“, Bringen „gut - 7 Punkte“.

Frage: Ist die Bewertung der Arbeiten (Schleppe und Bringen) korrekt?

Antwort: Nein!

Begründung: § 15 (3) g) Ein Hund, der gefunden hat und nicht bringt, darf nicht noch einmal angesetzt werden.

Laut § 15 (3) f) der VZPO ist bei Fehlverhalten die Führereinwirkung gestattet. Diese hätte aber direkt bei dem Fehlverhalten auf dem Rückweg erfolgen müssen. In diesem Falle jedoch ist der Hund ohne Wild beim Führer angekommen.

Die Richter hätten den Bringbefehl bzw. das zweite Ansetzen verhindern müssen. Dies gilt bei allen Bringarbeiten eines Hundes auf der HZP, auch am Wasser. Ein Hund der ohne Wild beim Führer ankommt, darf nicht mehr geschickt werden. Die Bewertung wäre somit Schleppe und Bringen „nicht genügend - 0 Punkte“.

Frage 50: Bringen auf der Schleppe bei der HZP (VZPO) und der Solms PO DK-Verband

Eine Deutsch-Kurzhaar Gruppe führt an einem Tag gleichzeitig eine Solms und eine HZP durch. Zu beiden Prüfungen werden Hunde gemeldet, sodass in einer Richtergruppe drei Hunde auf der Solms und ein Hund auf der HZP geführt werden.

Auf einer der Federwildschleppen bei der HZP muss der Hundeführer beim Bringen des Wildes zweimal einwirken. Dafür erhält der Hund im Bringen „Federwild“ das Prädikat „genügend - 4 Punkte“. Ein Hundeführer der Solms muss bei der Haarwildschleppe beim Bringen des Wildes einmal einwirken. Daraufhin teilt ihm der Richterobmann mit, dass der Hund somit die Solms nicht bestehen kann.

Frage: Ist die Entscheidung der Richtergruppe richtig?

Antwort: Ja, die Richtergruppe hat richtig gehandelt und hat sich genau an die gültige PO der einzelnen Prüfungen gehalten.

Begründung: VZPO § 15 (3) Bringen von Federwild und Ordnung des DK-Verbandes – Solms § 8 (2) Haarwildschleppe

VZPO (Stand 2017): Einwirkungen des Führers (maximal zwei Mal in einem Bringfach) bei Fehlverhalten des Hundes sind nur nach dem Aufnehmen des Wildes erlaubt. Sie sind im Bringen prädikatsmindernd zu bewerten (einmalige Einwirkung: Prädikat „gut“, zweimalige Einwirkung: Prädikat „genügend“). Wirkt ein Führer in einem Bringfach mehr als zweimal bei Fehlverhalten ein, erhält der Hund im Bringen und im entsprechenden Fach ein „nicht genügend“.

Gemäß DK Prüfungsordnung - Solms - (Stand 2009) § 8 (3) wird williges, schnelles und selbständiges Finden sowie schnelles Aufnehmen und freudiges Bringen des Stückes ohne (!) weitere Beeinflussung durch den Führer gefordert.

Beschluss der Stammbuchkommission JGHV 10.07.2019

Frage 48: Verbandsgebrauchsprüfung (VGP) Gehorsam

Auf einer Verbandsgebrauchsprüfung (VGP) zeigt ein Hund am ersten Tag der Prüfung zweimal Gehorsam am Hasen – Prädikat „Benehmen vor eräugtem Haarnutzwild“: „Sehr gut - 4 Punkte“.

Am zweiten Tag der Prüfung beginnt der Hund mit der Suche im Feld, dabei steht er kurz vor, springt ein und verfolgt ein laufkrankes, stark schweißendes Stück Rehwild. Der Führer versucht durch Befehl und Trillerpfiff den Hund vom Rehwild abzuhalten, jedoch verfolgt der Hund das Stück weiter und greift dies mit einem korrekten Drosselgriff. Daraufhin sind zwei Verbandsrichter der Meinung die Beurteilung des Faches „Benehmen vor eräugtem Haarnutzwild“ zu ändern und dem Hund nur das Prädikat „Genügend - 2 Punkte“ zu geben.

Frage: Ist die Meinung der Verbandsrichter korrekt?

Antwort: Nein, der Hund muss ein krankes bzw. verletztes Stück Wild greifen und abtun. Es bleibt bei der Beurteilung Prädikat „Sehr gut - 4 Punkte“.

Begründung:

Niemand wird hierzu eine Begründung in einer PO finden. Hier ist bei der Beurteilung Jagdverstand gefragt. Es ist „Pflicht“ eines Jagdhundes ein krankes Stück Wild zu greifen und dies entsprechend abzutun. Jede andere Handlung des Hundes entspräche nicht der waidgerechten Jagdausübung und muss im Prüfungszeugnis vermerkt werden. Dies gilt selbstverständlich auch wenn ein Hund während einer Prüfung an krankes Raubwild kommt.

Beschluss der Stammbuchkommission JGHV 10.11.2019

Frage 49: Freies Verlorensuchen und Bringen eines ausgelegten Stückes Federwild (VGP/VPS)

Auf einer VGP wird das Fach "Freies Verlorensuchen und Bringen eines ausgelegten Stückes Federwild“ geprüft. Einer der Verbandsrichter nimmt dazu ein Stück Federwild und legt dieses ohne den Wind zu prüfen in eine Grünfläche mit sehr hohem und nicht einsehbarem Bewuchs aus. Anschließend wird der Hundeführer aufgefordert seinen Hund zur Suche des Wildes mit "Nackenwind" zu schnallen um das ausgelegte Wild zu suchen. Daraufhin erklärt der Hundeführer, dass diese Vorgehensweise nicht der PO entspreche und er den Hund nicht mit Nackenwind schicke. Ebenfalls sei der Bewuchs auch absolut zu hoch, da er seinen Hund bei der Arbeit nicht sehen würde und falls erforderlich nicht unterstützen könne.

Frage: Ist der Einwand des Hundeführers korrekt?

Antwort: Ja!

Begründung: § 34 VGPO (4) b2 b) und c) sowie § 34 (2) VPSO

In der VGPO/VPSO heißt es eindeutig, dass der Richter, der das Stück auslegt, das Gelände mit Nackenwind betreten und sich nach dem Auslegen auf demselben Weg wieder entfernen muss. Danach wird dem Führer in einer Entfernung von ca. 40 - 50 Meter und gegen den Wind die ungefähre Richtung angegeben, in der das Stück liegt. Diese Vorgehensweise entspricht der jagdlichen Praxis, denn auch im Jagdbetrieb würde jeder Hundeführer seinen Hund nur gegen den Wind zur Suche des Wildes schnallen. Darüber hinaus ist bei der Prüfung immer darauf zu achten, dass der Bewuchs zwar hoch ist, wie in der PO gefordert und der Hund das ausgelegte Wild nicht eräugen kann, aber die gesamte Arbeit des Hundes (Suchen, Finden und selbständiges Aufnehmen und Bringen des Wildes) muss einsehbar sein.

Beschluss der Stammbuchkommission JGHV 10.06.2019

Frage 1: Nasengebrauch bei der Wasserarbeit

Auf einer HZP schwimmt der bei strömendem Regen auf die Ente angesetzte Hund, nachdem er anfänglich der Schwimmspur folgt, auf ca. 3 m an der am jenseitigen Schilfrand verhoffenden Ente vorbei und stöbert im Schilf. Erst im Verlauf weiteren Stöberns kommt er an die Ente. Bei der Beurteilung sind sich die Verbandsrichter einig und beurteilen den Nasengebrauch vorläufig mit dem Prädikat „gut“. Für die endgültige Beurteilung ist der Nasengebrauch bei der Feldarbeit entscheidend.

Frage: Ist die Beurteilung des Nasengebrauch richtig?

Antwort und Begründung: VZPO § 13 (2) Nasengebrauch

Der Nasengebrauch bei der Wasserarbeit wird in der PO nur beiläufig erwähnt. Die Möglichkeit, bei der Wasserarbeit den Nasengebrauch richtig zu beurteilen, ist oft sehr schwierig. Gewiss wird ein Hund, der der Ente auf der Schwimmspur im blanken Wasser sicher folgt oder der die tauchende oder sonst verlorene Ente zu vielfach wiederholten Malen immer wieder findet, sehr positive Bewertung des Nasengebrauchs verdienen. Außerordentlich gefährlich ist die Minderung der Note im Nasengebrauch, wenn ein Hund relativ dicht an einer sich drückenden oder toten Ente vorbeischwimmt, ohne sie wahrzunehmen. Wir können nämlich nur sehr selten die an der fraglichen Stelle herrschenden Luftströmungen richtig beurteilen. Auch bei stetigem Wind entstehen durch Ufer, Schilf und Wasser Wirbel und Luftbewegungen, deren Verlauf von uns kaum kontrollierbar ist. Wenn also der Prüfling nur wegen des Vorbeischwimmens auf 3 m an der Ente, ohne sie wahrzunehmen, mit dem Prädikat „gut' bedacht ist, so könnte durchaus ein Fehlurteil beim Nasengebrauch vorliegen.

Frage 2: VZPO – Haltabzeichen (AH)

Auf einer VJP wird ein Hund morgens, als noch viele Hasen auf den Läufen sind, auf eine Hasenspur angesetzt. Er versucht die Spur zu halten, bögelt aber zunächst viel, bis plötzlich in einer Entfernung von ca. 80 - 100 m vom Führer vor dem Hund ein zweiter Hase aufsteht und dann sichtig gejagt wird. Vom Führer wird kein Kommando gegeben, um diese Arbeit zu unterbinden. Der spätere Kommentar des Führers lautet sinngemäß: „Den bei der Spurarbeit nasenmäßig gefundenen Hasen darf und soll mein Hund, wie bei der praktischen Jagd der guten Verlorenbringer, als Lohn für die Nasenleistung auf der Spur energisch jagen und ggf. bringen; ständiges „Runtertrillern“ in solchen Situationen würde das Gegenteil bewirken.“. Bei einem späteren Suchengang mit guter Quersuche stehen in einer Entfernung von ca. 40 m vom Führer plötzlich zwei Hasen vor dem Hund auf, die er anjagt. Auf den Trillerpfiff des Führers geht der Hund sofort in Downlage. Die anschließende Spurarbeit meistert der Hund mit einem hohen „sehr gut“ (11 Punkte). Weiteren Sichtkontakt mit Hasen gibt es an diesem Tage für den Hund nicht. Die Vergabe des AH wird von der Richtergruppe mit der Begründung abgelehnt, der Hund hätte auch an dem ersten sichtigen Hasen gehalten werden müssen.

Frage: War die Entscheidung richtig?

Antwort: Nein, das Leistungszeichen „AH“ muss vergeben werden.

Begründung: Der Hund muss auf einer Verbandsprüfung bei der freien Suche im Feld an jedem Hasen gehorsam sein den er eräugt, soweit er sich im Einwirkungsbereich des Führers befindet. Dabei muss er mindestens einmal ca. 20 m vom Führer entfernt sein. Dieser Hund befand sich bei der ersten Situation aber bei der Spurarbeit und nicht im Einwirkungsbereich des Hundeführers.

Frage 3: VZPO – Verbandsjugendprüfung (VJP)

Auf einer VJP absolvieren alle Hunde morgens zuerst die Spurarbeit. Auf Grund des geringen Hasenbesatzes kann leider jeder Hund nur eine Spur arbeiten. Um die Mittagszeit werden den Hundeführern das Prädikat und die Punkte mitgeteilt. Ein Hundeführer ist mit seiner Beurteilung nicht zufrieden und möchte eine weitere Spur arbeiten. Die Richter sind bereit noch weitere Hasen zu suchen, jedoch ist dies im Laufe des Prüfungstages nicht möglich weitere Hasen zu finden und somit bleibt es bei der Beurteilung. Ein Hundeführer legt daraufhin bei der Prüfungsleitung Einspruch ein. Begründung des Einspruchs: § 10 (4) VZPO „Jedem Hund soll mehrfach Gelegenheit gegeben werden, seine Anlage zu zeigen.“.

Frage: Wie ist jetzt zu verfahren?

Antwort: Ein Einspruch laut § 2 der Einspruchsordnung, steht nur dem Führer eines auf der betreffenden Prüfung laufenden Hundes zu und es muss eine Einspruchskammer gebildet werden. Urteil der Einspruchskammer: Der Einspruch wird zurückgewiesen.

Begründung: Der § 10 (4) sagt ganz klar aus, dass es sich um eine „Soll“-Bestimmung handelt, dass dem Hund mehrfach Gelegenheit zu geben ist. Die Richter haben alles versucht, aber auf Grund des geringen Hasenbesatzes war es nicht möglich an dem Prüfungstag weitere Hasen zu finden.

Frage 4: VZPO Einspruch – Verbandsjugendprüfung (VJP)

Auf einer VJP arbeitet ein Hund zwei Spuren über große Entfernungen und verschiedenen Bewuchs mit sehr guten Manieren. Die Richter bewerten die gesamte Spurarbeit mir „sehr gut -11 Punkte“. Der Führer ist damit aber nicht einverstanden und legt bei der Prüfungsleitung Einspruch ein.

Frage: Wie ist jetzt zu verfahren?

Antwort: Ein Einspruch steht laut § 2 der Einspruchsordnung nur dem Führer eines auf der betreffenden Prüfung laufenden Hundes zu und es muss eine Einspruchskammer gebildet werden.

In diesem Fall muss die Einspruchskammer den Einspruch zurückweisen, da es sich um eine Ermessenfrage handelt.

Begründung: Laut Einspruchsordnung § 3 (1) beschränkt sich der Inhalt des Einspruchs auf Fehler und Irrtümer des Veranstalters, des Prüfungsleiters, der Richter und Helfer in Vorbereitung und Durchführung der Prüfung, soweit Führer und Hund hierdurch benachteiligt bzw. in ihrer Arbeit gestört werden.

§ 3 (2) Einwände gegen die Ermessenfreiheit der Richter können nicht Gegenstand eines Einspruchs sein, es sei denn, es handelt sich um einen offensichtlichen Ermessensmissbrauch.

In diesem Fall liegt kein Ermessensmissbrauch vor und die Einspruchskammer hat mit der Zurückweisung richtig gehandelt.

Frage 5: VGP – Feststellung der Schussfestigkeit am Wasser

Auf einer VGP stöbert ein Hund äußerst passioniert, drangvoll und weiträumig im dichten Schilf. Nach knapp 10 Minuten weist der Richterobmann den Hundeführer an seinen Hund heranzurufen und anzuleinen. Als nächstes Fach soll die Schussfestigkeit geprüft werden. Trotz mehrerer Kommandos und Pfiffe ist der Rüde über einen längeren Zeitraum nicht zu bewegen das Wasser zu verlassen. Die Richtergruppe entschließt sich daher dem Hund die Ente sichtig zu werfen und bei dieser Gelegenheit gleich die Schussfestigkeit zu überprüfen.

Frage: Ist die Vorgehensweise der Verbandsrichter korrekt?

Antwort: Die Endscheidung der Verbandsrichter ist falsch.

Begründung:

Von einem VGP-Hund muss erwartet werden, dass er sich trotz aller Passion nicht über einen längeren Zeitraum durch Ungehorsam der Einwirkung seines Führers und damit der Weiterprüfung entzieht. Der Hund muss zum Führer zurückkehren. Erst dann darf die Ente geworfen werden und die Schussfestigkeit überprüft werden. Die Feststellung der Schussfestigkeit ist dabei ein eigenständiges Prüfungsfach.

Frage 6: HZP – Bringen beim Fach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“

Auf einer HZP wird bei einem Hund das Bringen bei der Schussfestigkeit und das Verlorenbringen im deckungsreichen Gewässer mit „sehr gut“ bewertet. Auch beim Stöbern im deckungsreichen Gewässer bringt der Hund die Ente ohne jede Einwirkung korrekt zum Führer. Bevor der Führer aber den Hund anleinen kann, nimmt dieser das Wasser erneut an und findet eine weitere lebende Ente, die noch auf dem Gewässer ist. Auch diese drückt der Hund sehr schnell aus dem Schilf, sodass sie erlegt werden kann. Der Hund schwimmt in Richtung der toten Ente, nimmt diese kurz auf, lässt sie dann aber im Wasser liegen und stöbert weiter. Die Verbandsrichter teilen daraufhin dem Hundeführer mit, dass der Hund die Prüfung wegen „Nichtbringens der Ente“ nicht bestehen kann. Der Hundeführer ist mit der Entscheidung nicht einverstanden und legt sofort einen Einspruch ein, mit der Begründung: Laut § 14 A-Allgemeiner Teil (7) e) dürfen Hunde, die einmal eine Prüfung des Faches „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ bestanden haben, kein weiteres Mal in diesem Fach geprüft werden. Sein Hund habe bei der ersten Arbeit die Prüfung bestanden und somit dürfe die zweite Arbeit nicht gewertet werden.

Frage: Ist der Einspruch berechtigt?

Antwort: Nein. Das Urteil der Richter ist korrekt, denn es gilt folgendes zu beachten:

Begründung:

Gem. § 14 (11) d) der PO sind bei der Urteilsfindung der „Art des Bringens von Ente“ alle Bringarbeiten des Hundes bei der Wasserarbeit zu berücksichtigen.

Gem. § 14 (11) e) wird eine Einzelarbeit beim Bringen von Ente mit „nicht genügend“ oder „nicht geprüft“ beurteilt, kann das Gesamturteil für Bringen von Ente nur „nicht genügend“ oder „nicht geprüft“ lauten.

Und § 14 (10) g) besagt: Ein Hund, der eine vor ihm erlegte oder gegriffene Ente beim erstmaligen Finden nicht bringt, kann die Prüfung nicht bestehen.

Die zweite erlegte Ente wurde vom Hund nicht gebracht und somit kann er die gesamte Prüfung nicht bestehen, auch wenn er die erste Ente korrekt gebracht hat. Hätte der Führer den Hund sofort angeleint wäre es nicht zu dieser Situation gekommen, wobei ein Hund im Jagdbetrieb auch alle Enten bringen muss.

Frage 7: HZP – Verlorensuche im deckungsreichen Gewässer

Nach Prüfung der Schussfestigkeit am Wasser wird das Fach „Verlorensuche im deckungsreichen Gewässer“ geprüft. Hierzu wird eine Ente im gegenüberliegenden Schilfgürtel (ca. 40 Meter) abgelegt. Der Führer schickt den Hund zur Verlorensuche. Der Hund nimmt das Wasser sofort an, sucht fleißig und findet die Ente ohne Unterstützung des Führers. Dann steigt der Hund am gegenüberliegenden Ufer aus, bleibt kurz stehen, schaut zum Führer und bringt dann die Ente über den Landweg zum Führer und gibt diese korrekt aus. Die Verbandsrichter beurteilen die Arbeit folgendermaßen:

Verlorensuche im deckungsreichen Gewässer: „gut“ - 7 Punkte

Art des Bringens: „sehr gut“ - 10 Punkte

Begründung der Verbandsrichter: Die Verlorenbringearbeit war anfangs fehlerfrei, aber aufgrund dessen, dass der Hund nicht direkt zum Führer zurückgeschwommen ist, sondern über Land, kann die gesamte Arbeit nur mit „gut“ bewertet werden.

Frage: Ist die Beurteilung korrekt?

Antwort: Nein.

Begründung: VZPO § 14 B (9) b)

Die Ente ist so zu platzieren, dass der Hund über eine freie Wasserfläche in die Deckung geschickt werden muss. Es ist nicht erwähnt, dass der Hund auch den Rückweg durchs Wasser nehmen muss. Die Bewertung des Faches „Verlorensuche im deckungsreichen Gewässer“ wurde nicht korrekt bewertet, da diese Arbeit mit dem Finden/Aufnehmen des Stückes beendet ist. Beide Fächer müssen mit „sehr gut - 10 Punkte“ bewertet werden.

Frage 8: Bewertung der Anlagen – Spurarbeit und Suche auf VJP

Bei einer VJP zeigen die Hunde in einer Richtergruppe bei warmem Wetter unterschiedliche Arbeiten, besonders was die Spurarbeit und die Suche anbetrifft.

Beispiel 1 Spurarbeit:

Erste Spur ca. 350 m über Knick und Graben, Vornotiz: „sehr gut", 10 Punkte

Zweite Spur ca. 50 m, Vornotiz: „genügend“, 3 - 4 Punkte

Dritte Spur nicht angenommen

Die Richter vergeben das Gesamtergebnis „genügend", 3 Punkte.

Dem Wunsch des Führers nach einer weiteren Spurarbeit wird stattgegeben. Diese Spur bringt der Hund ca. 200 m voran, Vornotiz: „genügend bis gut", 5 - 6 Punkte. Die Richter setzen das Prädikat nun endgültig auf „genügend - 4 Punkte“ fest.

Beispiel 2 Suche:

Erste Arbeit (überwiegend Trabsuche), Vornotiz: „gut", 7 Punkte

Zweite Arbeit (Fläche mit Wald), Vornotiz: „sehr gut", 11 Punkte

Dritte Arbeit, Vornotiz: „sehr gut", 9 - 10 Punkte

Gesamturteil: „gut", 8 Punkte

Frage: Wie sind grundsätzlich auf einer VJP unterschiedliche Arbeiten zu beurteilen um zum Gesamtergebnis zu kommen? Muss man

a) den (mathematischen) Durchschnitt der Arbeiten errechnen?

b) nur die beste Arbeit bewerten?

c) die beste Arbeit bewerten mit kleinen Abzügen (1 bis 2 Punkte) für schlechtere oder nicht angenommene Arbeiten?

Antwort: Es ist in jedem Fall falsch, nach einem festen Schema zu bewerten.

Begründung: VZPO § 9 (2) a)

Einen Hund auf einer VJP zu prüfen, ist wohl eine der schwierigsten und verantwortungsvollsten Aufgaben eines Verbandsrichters.

Der § 9 VZPO führt aus: Da sich die natürlichen Anlagen beim jungen Hund oft unterschiedlich zeigen, ist für die abschließende Urteilsfindung der gewonnene Gesamteindruck bestimmend.

Es ist nahezu unmöglich alle Kriterien aufzuzeigen die beim Gesamteindruck berücksichtigt werden müssen, aber einige Grundsätze sollen hier anhand der aufgeführten Beispiele erläutert werden.

Zu Beispiel 1: Bei heißem und trockenem Wetter wird es im Laufe des Tages zunehmend schwieriger, die Hasenspur auszuarbeiten. Der Hund hat sich bei der ersten Arbeit sehr positiv gezeigt, bei der zweiten Arbeit fehlen Angaben auf welchem Bewuchs der Hund gearbeitet hat. 50m auf einem trockenen Brachacker sind höher zu bewerten als eine viel weitere Arbeit auf einer feuchten Wiese. Bei der dritten Arbeit ist nicht angegeben, ob der Hund die Spur wahrgenommen hat. Eine Spur, die der Hund nasenmässig nicht wahrnimmt, darf nicht in die Bewertung einbezogen werden. Bei der vierten Arbeit fehlen ebenfalls Angaben über den Bewuchs. Entscheidend ist nicht allein die Länge der Arbeiten, sondern vor allem, unter welchen Bedingungen (Temperatur, Tageszeit, Bodenbewuchs, Feuchtigkeit) und wie (Bemühen des Hundes bei Schwierigkeiten wie Haken, Bewuchswechsel, Hindernisse) sie ausgeführt werden. Zeigt der Hund ein überwiegend positives Verhalten, so ist der Gesamteindruck auch bei geringen Entfernungen besser, als wenn ein Hund einer leichten Spur sehr weit folgt, aber sonst unkonzentriert ist und bei Schwierigkeiten abbricht.

Zu Beispiel 2: Bei unterschiedlichen Arbeiten kann man den Hund im Gesamteindruck höher bewerten, der sich im Laufe der Prüfung ständig steigert, selbst unter den ungünstigen Bedingungen eines heißen Prüfungstages. Eine zu Beginn der Prüfung gezeigte schlechtere Arbeit fällt nicht so schwer ins Gewicht, wenn die folgenden Suchgänge sämtlich besser bewertet werden. Anders ist es, wenn die erste Arbeit ein hohes „sehr gut" ist, der Hund danach aber nicht mehr über ein schwaches „gut" hinauskommt.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass auf einer VJP sowohl positives als auch negatives Verhalten eines Hundes in die Gesamtbewertung mit eingehen müssen, wobei die Gewichtung im Einzelnen im Ermessen der Richter steht.

Fehler eines Führers werden nicht bewertet. Gerade bei Erstlingsführern sollen die Richter bemüht sein, entsprechende Hilfen zu geben.

Frage 9: Spurarbeit – Bewertung nach Länge?

Auf einer HZP arbeitet ein Hund eine Spur auf gut bewachsenem Gelände ca. 300 m, sticht den Hasen und hetzt ihn über eine längere Strecke. Als der Hase außer Sicht kommt, bricht der Hund sofort ab und kehrt zum Führer zurück, ohne einen Versuch die Spur wiederzufinden.

Beurteilung: „sehr gut"

Ein anderer Hund fasst einen Hasen in der Sasse. Der Führer nimmt dem Hund den Hasen ab. Dabei geht unmittelbar daneben ein zweiter Hase hoch, den der Hund nicht eräugt. Zur Spur angesetzt, arbeitet der Hund diese etwa 100 m, dann steht in der Spur ein dritter Hase auf, den der Hund sichtig hetzt. Der Führer kann den Hund durch Trillerpfiff halten, geht zu ihm und setzt ihn auf die Spur des außer Sicht gekommenen Hasen an. Diese arbeitet der Hund konzentriert über etwa 200 m, kommt dann ab und bemüht sich, durch Bogenschlagen die Spur wiederzufinden. Dabei findet er eine andere, ältere Spur, und versucht einige Zeit auf dieser voranzukommen. Schließlich kehrt er zum Führer zurück.

Beurteilung: „gut" Als Begründung wird angegeben, dass 200 m Spurarbeit zu kurz für das Prädikat „sehr gut" sind.

Frage: Ist diese Auffassung der Verbandsrichter richtig?

Antwort: Die Frage kann nicht ohne weiteres mit Ja oder Nein beantwortet werden.

Begründung: VZPO § 11 (1) b) + e), § 13 (1) c) + f)

Die Frage beschreibt zwar viele Einzelheiten der Arbeiten, doch reicht dies nicht aus, um vom grünen Tisch aus zu einer endgültigen Beurteilung zu kommen.

Grundsätzlich kann folgendes ausgeführt werden:

Die VZPO legt aus gutem Grund keine Mindestlängen als Anhalt für die Bewertung fest, da in erster Linie Spurwille, Spursicherheit und Schwierigkeiten ausschlaggebend sind. In den meisten Richterbesprechungen vor den Prüfungen wird darauf hingewiesen, dass eine Spurarbeit die weniger als 300 m beträgt, nur dann mit „sehr gut" bewertet werden kann, wenn besondere Schwierigkeiten vorliegen.

Der erste Hund hat eine Spur von ca. 300 m gearbeitet ohne dass irgendwelche Schwierigkeiten gegeben waren. Das sofortige Abbrechen als der Hase außer Sicht kommt, ist ein negatives Verhalten. Hierbei muss allerdings etwas die Länge der Sichthetze berücksichtigt werden. Wenn ein Hund nach einer sehr weiten Hetze schließlich ohne den Versuch abbricht, die Spur wieder aufzunehmen, ist das nicht so tragisch, als wenn dies nach einer kurzen Hetze geschieht.

Der zweite Hund hat bei den Möglichkeiten die er hatte nur positives Verhalten gezeigt. Trotz der starken Ablenkung durch das Greifen des ersten und Hetzen des dritten Hasen, lässt er sich nicht beirren und versucht unter allen Umständen, auf den jeweils wahrgenommenen Spuren weiterzukommen.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass bei beiden Hunden nach diesen Arbeiten noch kein abschließendes Urteil gefällt werden kann. Es muss versucht werden beiden Hunden weitere Spurgelegenheiten zu geben und nach dem Gesamteindruck zu einer endgültigen Beurteilung zu kommen.

Frage 10: Spurarbeit nach dem Verfolgen eines sichtigen Hasen

Auf einer VJP arbeitet ein Prüfling zwei Hasenspuren nur 40 und 80 m weit. Als später ein anderer Hund in Sicht des ersten Prüflings einen Hasen sichtig verfolgt und von der Verfolgung zurück ist, wird Hund Nr. 1 auf die Spur des sichtig verfolgten Hasen gesetzt, folgt der Hasen‑Hunde-Spur einsehbar etwa 200 m und verschwindet über den Hang an der Stelle, an der vorher Hund Nr. 2 verschwunden war. Das Endurteil für Hasenspur lautet „gut - 8 Punkte“.

Frage: War die Endbewertung berechtigt?

Antwort: Die Frage ist eindeutig zu verneinen.

Begründung: VZPO § 11 (1) a), § 13 (1) b)

Die beiden ersten Arbeiten, die in den Prädikatsbereich „genügend" fallen und allenfalls (bei schwierigem Gelände und ernstem Bemühen des Prüflings) 6 Punkte rechtfertigen, können durch eine Arbeit auf einer Hasen‑Hunde‑Spur nicht beeinflusst werden. Wenn wir derartige Spuren als „Hasenspuren" gelten lassen, würde das Prüfen der Spurarbeit wenig Mühe kosten, denn solche Spuren, bei denen ein Hund den Hasen vorher sichtig verfolgte, fallen normalerweise recht häufig an. Nur die Arbeit auf einer reinen Hasenspur darf für die Bewertung zugrunde gelegt werden.

Frage 11: Fünf Hasenspuren

Auf einer VJP arbeitet ein Hund bis zum Mittag fünf Hasenspuren, die alle im genügenden Bereich bewertet werden. Am Nachmittag kommt der Hund während der Suche auf eine weitere Hasenspur. Diese arbeitet er sehr weit und mit mehreren Schwierigkeitsgraden sehr gut aus und sticht dabei einen Hasen. Die Richter beurteilen die Hasenspuren mit „genügend - 5 Punkte“, Begründung: die letzte Hasenspur könne nicht gewertet werden, da in der VZPO § 16 (3) folgender Passus stehe: „Jedem Hund soll mehrfach Gelegenheit gegeben werden seine Anlagen zu zeigen, jedoch nicht mehr als fünfmal.“. Die letzte Spur könne somit bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden.

Frage: War die Entscheidung richtig?

Antwort: Nein, die Entscheidung war nicht richtig.

Begründung: VZPO

Dieser Passus steht in der alten VZPO (Stand 2006/2) und wurde in die neue VZPO (Stand 2017) nicht übernommen. Somit müssen alle gezeigten Leistungen bewertet werden.

Frage 12: Spurarbeit auf der Fuchsspur

Auf einer VJP glauben die Richter in einem hohen Saatstück einen Hasen zu sehen. Sie gehen darauf zu, um die Gelegenheit zur Spurarbeit auszunutzen. Der vermeintliche Hase entpuppt sich als Fuchs, der flüchtig wird. Ein Hund, der zur Spurarbeit angesetzt wird, arbeitet die Fuchsspur ca. 400 m.

Frage: Kann diese Arbeit als Spurarbeit gewertet werden?

Antwort: Die Frage ist zu bejahen.

Begründung: VZPO § 11 (1) a), § 13 (1) b)

Die Spurarbeit wird auf der vom Hund nasenmäßig wahrgenommen Spur des für ihn nicht oder nicht mehr sichtbaren Hasen oder Fuchses geprüft.

Frage 13: Spurarbeit – Pflicht zum Abdecken der Augen beim Eräugen des Hasen

Auf einer HZP mit Pflichtfach Spurarbeit verlangen die Richter von den Führern, dass den Hunden sofort die Augen abgedeckt werden, wenn ein Hase aufsteht. Als Begründung gibt ein Richter an: „Auf einer Prüfung auf der ich richte arbeitet kein Hund eine Spur, wenn er den Hasen gesehen hat.".

Frage: Ist diese Auffassung des Verbandsrichters richtig?

Antwort: Nein, die Auffassung des Verbandsrichters ist nicht richtig.

Begründung: VZPO § 11 (1) a), § 13 (1) b)

Die VZPO besagt, dass die Spurarbeit auf der vom Hunde nasenmäßig wahrgenommenen Spur des für ihn nicht oder nicht mehr sichtigen Hasen geprüft wird. Das Abdecken der Augen ist sinnvoll, die Prüfungsordnung schreibt es allerdings nicht vor. Es verhindert, dass der Hund durch den Anblick des Hasen so stark erregt wird, dass er nicht mehr die Spur arbeitet, sondern zunächst dorthin läuft, wo er den Hasen zuletzt gesehen hat. Es kann jede Arbeit auf einer unberührten Spur gewertet werden die ein Hund zeigt, auch wenn er zuvor den Hasen gesehen hat.

Frage 14: Spurarbeit nach kurzem Verfolgen oder kurzem Verfolgen des Hasen eines anderen Hundes

Fall 1: Auf einer VJP arbeitet ein Hund eine Hasenspur auf gutem Bewuchs nur ca. 80 m. Da wenig Hasen da sind, setzen die Richter einen anderen Hund auf dieselbe Spur an. Dieser verfolgt die Spur jetzt ca. 500 m über wechselnden, z.T. spärlichen Bewuchs.

Fall 2: Ein anderer Hund hetzt einen Hasen kurz an, nimmt aber nach Außersichtkommen die Spur auf und arbeitet sie mit großer Konzentration noch ca. 400 m.

Fall 3: Bei der Suche stößt ein Hund einen Hasen heraus und hetzt ihn ca. 100 m, bricht dann aber die Hetze ab. Die Richter nehmen auch hier die Gelegenheit wahr und setzen einen anderen Hund auf dieser Spur an. Dieser folgt der Spur schnell bis zu der Stelle, wo der erste Hund die Hetze abbrach, bringt dann aber die Spur in bester Manier noch 350 m vorwärts.

Frage: Einige Führer sind der Ansicht, dass solche Arbeiten nicht gewertet werden können. Ist diese Ansicht richtig?

Antwort: Die Frage ist zu verneinen.

Begründung: VZPO §11 (1) a), §13 (1) b)

Voraussetzung ist allerdings, dass nur die Arbeit auf der unberührten Hasenspur beurteilt wird, d.h. im Fall 1 von der Stelle an, wo der erste Hund die Spurarbeit abbrach, im Fall 2 vom Übergang der Sichthetze in die Spurarbeit mit der Nase und im Fall 3 von dem Punkt an, wo der erste Hund die Hetze abbrach.

Arbeiten auf unberührten Teilen solcher Spuren können immer bewertet werden. Sie sind häufig sogar von höherem Schwierigkeitsgrad, da meist längere Zeit verstrichen ist, wenn ein anderer Hund angesetzt wird.

Frage 15: Hasenspurbewertung nach „Halt“ am eräugten Hasen

Auf einer VJP geht bei der Suche vor einem Prüfling ein Hase hoch, den der Hund eräugt. Auf Pfiff des Führers geht der Hund in Haltlage. Nach Verschwinden des Hasen wird er zur Spurarbeit angesetzt, arbeitet die Spur sicher und weit, sticht den Hasen und hetzt ihn sichtlaut. Ein Richter vertritt die Meinung, dass die Arbeit zwar sehr gut gewesen sei, dass sie aber nicht berücksichtigt werden könne, weil der Hund den Hasen vorher habe fortflüchten sehen.

Frage: Ist diese Meinung des Verbandsrichters richtig?

Antwort: Die Meinung des Verbandsrichters ist eindeutig falsch.

Begründung: VZPO § 11 (1) a), § 13 (1) b)

Seit Jahrzehnten wird die Spurarbeit auf der Spur des dem Hunde nicht oder nicht mehr sichtbaren Hasen geprüft.

In den weitaus meisten Fällen ist die Spurarbeit an einem vorher eräugten Hasen für den Hund sehr viel schwerer und deshalb besonders positiv zu beurteilen. Fast alle unserer heutigen Hunde sind so hoch passioniert, dass ein eräugter Hase sie äußerst erregt. Darunter leiden naturgemäß Beherrschtheit und Konzentration auf die Spur. Wenn nun ein Prüfling trotz dieser Ablenkung durch das Auge sofort wieder auf die Arbeit mit tiefer Nase umschaltet, so ist das ein sicheres Zeichen für besten Spurwillen.

Frage 16: Stöbern mit Ente in deckungsreichem Gewässer und Nasenbeurteilung

Auf einer HZP stöbert ein Hund mit Ente in deckungsreichem Gewässer einwandfrei und erhält in diesem Fach die Note „sehr gut“. Mit der gleichen Note war sein „Verlorensuchen in deckungsreichem Gewässer" bewertet worden.

Das Urteil der Wasserrichter über den Nasengebrauch des Hundes lautet „gut". Der Führer hält es für unvereinbar, dass bei einem sehr guten Stöbern mit Ente der Nasengebrauch mit „gut" bewertet wird.

Frage: Ist die Ansicht des Hundeführers richtig?

Antwort: Die Frage ist zu verneinen.

Begründung: VZPO § 13 (2) Nasengebrauch

Ob die Stöberarbeit mit einem sehr guten oder einem mäßigen Nasengebrauch erledigt wird, spielt für die Bewertung des Stöberns mit Ente kaum eine Rolle. Passion, Härte, Ausarbeiten der Schwimmspur und vor allem Durchhaltewillen mit selbständigem Finderwillen sind für das Prädikat „Stöbern mit Ente in deckungsreichem Gewässer“ im Wesentlichen entscheidend. Eine Parallele finden wir in mehreren anderen Fällen. Ein Hund mit „gutem" Nasengebrauch kann z. B. in Schweißarbeit durchaus ein „sehr gut" erhalten. Der Prüfling, der wegen seines mäßigen Nasengebrauchs beim Verlorensuchen in deckungsreichem Gewässer oder beim Verlorensuchen eines geschossenen Huhns, dessen Fallen er nicht sah, sehr lange suchen muss, hat immer dann ein „sehr gut" verdient, wenn er sich auf diese Arbeit einstellt und unentwegt selbständig und ausdauernd mit erkennbarem Finderwillen sucht. Schließlich ist auch eine „sehr gute" Hasenspurarbeit nicht in allen Fällen von einem sehr guten Nasengebrauch abhängig.

Es ist deshalb durchaus möglich, dass ein Prüfling trotz sehr guten Stöberns mit Ente von den Wasserrichtern im Nasengebrauch mit einem „gut" bewertet wird. Im Übrigen hat er bei der Feldarbeit Gelegenheit, seinen Gebrauch der Nase unter Beweis zu stellen. Das endgültige Urteil für den Nasengebrauch setzen die Feldrichter fest, unter Wertung der Feststellung der anderen Richtergruppen (§ 6, (3) b) VZPO).

Frage 17: VZPO – Prüfung der Schussfestigkeit

Sucht ein Hund unter Zeichen der Ängstlichkeit Schutz beim Führer und übersteigt die Dauer der Arbeitsverweigerung eine Minute, so handelt es sich um „starke Schussempfindlichkeit”.

Was ist aber, wenn ein Hund ohne Zeichen der Ängstlichkeit beim Führer bleibt und die Weiterarbeit nach dem Schuss verweigert?

Frage: Wie ist dann zu entscheiden?

Antwort: Der Hund kann nicht durchgeprüft werden.

Begründung: VZPO § 11 (6) g) „Gleiches gilt für Hunde, die ohne Anzeichen…“

Wenn der Hund sich angesichts der Waffe vom Führer nicht weit genug löst (Schrotschussentfernung), gilt er als „nicht durchgeprüft“. Gleiches gilt für Hunde, die ohne Anzeichen von Ängstlichkeit bereits nach Abgabe des ersten Schusses die Weiterarbeit verweigern.

Oftmals ist das ein Fehler bei der Einarbeitung.

Frage 18: VZPO-VGPO Wesensfeststellung

Auf einer HZP jault ein Hund ständig und gibt Laut, wenn andere Hunde suchen. Während einer Prüfungspause winselt er ebenfalls fortwährend.

Die Richter nehmen dies zur Kenntnis und vermerken dieses Verhalten mit der Anmerkung „temperamentvoll“ im Prüfungszeugnis.

Frage: Ist dieser Vermerk korrekt?

Antwort: Nein, laut Anlage der VZPO /VGPO zur Wesensfeststellung (Temperament)

Begründung: Das Verhalten dieses Hundes ist Ausdruck einer Wesensschwäche. Mit der Bezeichnung „temperamentvoll“ ist dieses Verhalten nicht richtig beschrieben. Die gezeigte unerwünschte Eigenschaft muss unbedingt dokumentiert werden. Ein solches Verhalten muss mit „unruhig“ / „nervös“ / „überpassioniert“ im Prüfungszeugnis vermerkt werden.

Frage 19: § 38 Gehorsam

Auf einer VGP stöbert ein Hund äußerst passioniert, drangvoll und weiträumig im dichten Schilf. Nach knapp 10 Minuten weist der Richterobmann den Hundeführer an, seinen Hund heranzurufen und anzuleinen. Als nächstes Fach soll die Schussfestigkeit geprüft werden. Trotz mehrerer Kommandos und Pfiffe ist der Rüde über einen längeren Zeitraum nicht zu bewegen das Wasser zu verlassen. Die Richtergruppe entschließt sich daher dem Hund die Ente sichtig zu werfen und bei dieser Gelegenheit gleich die Schussfestigkeit zu überprüfen.

Frage: War diese Entscheidung der VR richtig?

Antwort: Nein, die Entscheidung der VR war falsch!

Begründung: § 38 (3) „Der Gehorsam zeigt sich auch darin…“

Von einem VGP-Hund muss erwartet werden, dass er sich trotz aller Passion nicht über einen längeren Zeitraum durch Ungehorsam der Einwirkung seines Führers und damit der Weiterprüfung entzieht. Der Hund muss zum Führer zurückkehren. Erst dann darf die Ente geworfen werden und die Schussfestigkeit überprüft werden. Die Feststellung der Schussfestigkeit ist dabei ein eigenständiges Prüfungsfach.

Frage 20: § 43/45 Federwild und Schussruhe

Auf einer VGP sucht ein Hund in einem Altgrasstreifen und steht plötzlich fest vor. Als der Führer an den vorstehenden Hund herantritt setzt sich dieser ohne weitere Einwirkung. Der Führer tritt daraufhin wenige Meter vor dem Hund einen Fasan heraus. Der Hund eräugt den abstreichenden Fasan und verfolgt diesen sichtig, trotz Trillerpfiff des Führers. Als der Hund etwa 25 m vom Führer entfernt ist, ruft der Richterobmann dem Führer zur Feststellung der Schussruhe zu: „Schießen!“. Der Führer gibt darauf einen Schuss in die Luft ab. Der Hund verfolgt den Fasan weiter und dreht erst nach ca. 70 m ab, um zum Führer zurückzukehren. Die Richtergruppe urteilt: Benehmen vor eräugtem Federwild: 0 Punkte, Schussruhe: 0 Punkte.

Frage: War diese Entscheidung der VR richtig?

Antwort: Nein, die Entscheidung der VR war falsch.

Begründung: § 43 und 45 (1) „…und an dem er vorher seinen Gehorsam gezeigt hat.“

Die Schussruhe kann nur festgestellt werden, wenn der Hund das abstreichende oder ablaufende Wild im Zeitpunkt der Schussabgabe nicht sichtig verfolgt. Der Richterobmann hat nicht richtig gehandelt. Der Zeitpunkt der Schussabgabe war falsch und kann zur Bewertung der Schussruhe nicht herangezogen werden. Zur korrekten Feststellung der Schussruhe muss der Führer einen Schrotschuss abgeben, wenn das abstreichende oder ablaufende Wild in geeigneter Schrotschussentfernung (20 bis 30 m) ist und der Hund das Wild zu diesem Zeitpunkt nicht sichtig verfolgt.

Das Urteil der Richtergruppe muss daher korrekterweise lauten: Benehmen vor eräugtem Federwild: „0 Punkte“, Schussruhe: „nicht geprüft“

Frage 21: § 45 Schussruhe

Bei einer VGP verlässt ein Hund, beim Ablegen auf den Schuss hin, seinen Platz und kommt zum Führer. Die Arbeit wird richtigerweise mit „ungenügend - 0 Punkte“ bewertet. Beim Abstreichen von Federwild und dem folgenden Schuss bleibt der Hund ohne Kommando stehen und prellt nicht nach.

Bei der Beurteilung der Schussruhe vergeben die Richter ein „gut -3 Punkte“, weil der Hund beim Fach Ablegen auf den Schuss hin zum Führer kam.

Frage: War diese Entscheidung der VR richtig?

Antwort: Nein, die Entscheidung der VR war falsch.

Begründung: Beide Fächer sind völlig unabhängig voneinander zu beurteilen.

Nach § 45 der VGPO ist die Beurteilung der Schussruhe nur bei abstreichendem oder flüchtigem Wild möglich, welches der Hund mit dem Auge wahrgenommen hat.

Die Schussruhe ist sehr gut, wenn der Hund nach einem Schuss auf abstreichendes oder flüchtiges Wild nicht nachprellt. Bei Federwild soll der Führer nicht auf den Hund einwirken.

Der Hund ist ohne Einwirken nicht nachgeprellt. Es gab somit keinen Grund die Arbeit nicht mit „sehr gut - 4 Punkte“ zu bewerten.

Frage 22: VGPO- § 41/42 Folgen frei bei Fuß und Ablegen

Auf einer VGP geht ein Führer mit seinem Hund die vorgegebene Strecke von rund 100 m frei bei Fuß. Der Hund geht korrekt neben dem Führer. Wenn der Führer stehen bleibt, setzt sich der Hund neben seinen Führer hin. Beim abgesprochenen Punkt legt der Führer in aller Stille seinen Hund ab. Er geht nun weitere 50 m zum wartenden Richter, um die beiden Schrotschüsse abzugeben. Nach dem 2. Schuss richtet sich der Hund auf allen vier Läufen auf, bleibt stehen, verlässt aber seinen ihm zugewiesenen Platz nicht. Als der Führer in Sicht kommt, legt sich der Hund sofort wieder korrekt ab.

Die Richtergruppe bewertet die gezeigten Arbeiten folgendermaßen:

Folgen frei bei Fuß: „sehr gut - 4 Punkte“; Ablegen: „gut - 3 Punkte“, Begründung: Der Hund hat sich auf alle vier Läufe aufgerichtet.

Frage: War die Bewertung durch die VR richtig?

Antwort: Ja, die Entscheidung der VR war richtig.

Begründung: § 41/42 Der Hund darf sich auf der Vorderhand aufrichten.

Laut PO darf der Hund für ein „sehr gut“ die Stelle nicht verlassen. Ein Aufrichten auf der Vorderhand ist ohne Prädikatsminderung zulässig, aber in diesem Fall hat sich der Hund komplett auf alle vier Läufe aufgerichtet.

Frage 23: VGPO – § 41/42 Folgen frei bei Fuß und Ablegen

Bei einer VGP geht der Führer mit seinem Hund die von den Richtern vorgegebene Strecke frei bei Fuß. Der Hund geht dabei korrekt neben dem Führer. Wenn der Führer stehen bleibt, setzt sich der Hund ordentlich neben dem Führer hin. Beim ausgemachten Platz legt der Führer den Hund ab und pirscht in aller Ruhe zum wartenden Richter, um dort die beiden Schrotschüsse abzugeben.

Der Hund bleibt ruhig liegen. Auf Anweisung des Richters geht der Hundeführer zu seinem Hund zurück. Der Führer leint ihn an und will zur Korona zurückgehen. Der Richter fordert ihn daraufhin auf, den Hund sofort wieder abzuleinen und frei bei Fuß zur Korona zurückzukehren.

Frage: War diese Entscheidung der VR richtig?

Antwort: Nein, die Entscheidung der VR war falsch.

Begründung: § 41/42 Im praktischen Jagdbetrieb würde jeder Jäger dann seinen Hund auch wieder anleinen.

Das Fach „Folgen frei bei Fuß“ und das Fach „Ablegen“ ist nach dem Zurückkehren des Führers an den abgelegten Hund beendet. Der Führer kann seinen Hund daher anleinen und mit dem Hund zur Korona zurückkehren.

Frage 24: Verhalten auf dem Stand

Auf einer VGP stellt die Richtergruppe eine Dickung mit den Hundeführern an einer Forststraße ab, um das Verhalten auf dem Stand zu prüfen. Ein Hundeführer dreht einen Erdanker in das Wegebankett und befestigt seinen Hund mit einer kurzen Leine daran, zwei weitere Hundeführer treten mit ihrem Schuhwerk auf die auf den Boden gelegte Leine, sodass ihren abgelegten Hunden jeweils nur wenig Bewegungsspielraum bleibt. Die Richter monieren diese Vorgehensweise und weisen die Hundeführer an, die Hunde an der Umhängeleine neben sich sitzen oder liegen zu lassen, sich aufzustellen und die mitgeführte Flinte mit beiden Händen so zu ergreifen, dass eine sichere Schussabgabe jederzeit möglich ist.

Frage: War die Vorgehensweise der VR richtig?

Antwort: Ja, die Entscheidung der VR war richtig!

Begründung: § 39 (1) „…mit ihren Hunden - diese angeleint“

Die Prüfungsordnung spricht in der Tat nur vom „angeleinten Hund“. Das Fach „Verhalten auf dem Stand“ ist, wie die gesamte VGP, vor dem Hintergrund der praktischen Jagd zu sehen und nicht alles, was nicht durch die PO verboten ist, ist automatisch erlaubt! Die Anweisung der Richtergruppe ist daher völlig richtig. Hundeführer, die beim Verhalten am Stand die Variante „angeleint“ wählen, führen ihre Hunde an der umgehängten Umhängeleine, nehmen ihre Stände ein und laden ihre Waffen nach dem Anblasen des Treibens. Die mitgeführte Waffe ist mit beiden Händen zu ergreifen. Auf Anweisung der Richter haben die Hundeführer mindestens (!) zweimal zu schießen. Der Hund darf nach Einnehmen des Standes nicht Hals geben oder an der Leine zerren. Er soll nicht winseln. Die Waffe wird erst nach dem Abblasen des Treibens entladen. Auf das praxisnahe Verhalten und die Ruhe des Hundes ist besonders zu achten.

Frage 25: Verhalten auf dem Stand

Bei der Prüfung des Verhaltens auf dem Stand winselt ein Hund fortwährend und gibt immer wieder Laut. Die Richter vergeben wegen dieses Verhaltens die Note „genügend“, weil dadurch die Sicherheit des Führers und anderer Prüfungsteilnehmer nicht gefährdet ist.

Frage: War diese Entscheidung der VR richtig?

Antwort: Nein, die Entscheidung der VR war falsch.

Begründung: § 39 (2) „Hund soll sich ruhig verhalten…“

Nach den Bestimmungen der VGPO und VPSO darf der Hund bei dieser Prüfung nicht Hals geben (Muss-Bestimmung!). Es geht in diesem Fach nicht nur um die Sicherheit, sondern um die Eignung des Hundes zum Führen auf einer Gesellschaftsjagd. Durch das fortwährende Laut geben wird der Hund den Führer und seine Standnachbarn um den Jagderfolg bringen und genügt somit nicht den Anforderungen der praktischen Jagdausübung. Der Hund kann die Prüfung nicht bestehen.

Frage 26: Verhalten auf dem Stand

Auf einer VGP führt ein Führer 2 Hunde. Beim Verhalten auf dem Stand legt der Führer beide Hunde unmittelbar neben sich ab, leint diese ab und lädt nach dem Anblasen des Treibens seine Waffe. Auf Anordnung des Richters gibt der Führer zwei Schrotschüsse ab. Beide Hunde bleiben ruhig und gelassen liegen. Der Richter weist den Hundeführer daraufhin an zwei weitere Schüsse abzugeben, da für jeden Hund mindestens zweimal geschossen werden müsste.

Frage: Ist die Auffassung des Richters korrekt?

Antwort: Die Frage ist zu verneinen.

Begründung: Die VGPO § 39 sieht vor, dass ein Hundeführer auf Anordnung „mindestens zweimal schießen“ muss. Ein Hundeführer, der auf einer VGP aber zwei Hunde gleichzeitig vorstellt, muss nicht doppelt so oft schießen wie ein Führer, der auf der gleichen Prüfung nur einen Hund führt.

Frage 27: Verhalten auf dem Stande

Auf einer internationalen VGP wird bei allen Hunden (18 Hunde) am ersten Tag und als erstes Fach „Verhalten auf dem Stand“ gemeinsam geprüft. Aus organisatorischen Gründen gibt es hierzu eine Treiberwehr, die mit dem üblichen Treiberlärm und drei Schützen durchgeht. Zwei der Treiber führen einen Hund mit und lassen diesen auch frei jagen. Durch den Anblick der freilaufenden Hunde im Treiben entfernen sich drei Hunde vom Stand und jagen mit.

Beurteilung der Richtergruppe: Verhalten auf dem Stand „ungenügend - 0 Punkte“

Die Richter begründen dies damit, dass die drei Hunde ihren Platz verlassen haben und ins Treiben gelaufen sind. Somit können diese Hunde die Prüfung nicht bestehen und auch nicht weiter an der VGP teilnehmen.

Frage: Ist das Vorgehen der Richtergruppe richtig?

Antwort: Nein, die Richter haben falsch entschieden!

Begründung: § 39 der VGPO sagt ganz klar aus: „...während andere Personen die Dickung mit dem üblichen Treiberlärm durchgehen“. Hier ist nicht die Rede von Hunden im Treiben. Somit müsste das Fach „Verhalten auf dem Stand“ wiederholt werden, aber ohne Hunde im Treiben.

Weitere Anmerkung der Stammbuchkommission:

Es ist nicht vorteilhaft dieses Fach sofort am Anfang der Prüfung zu prüfen, da die Hunde oft eine weite Anreise haben, mit wenig Bewegung. Aufgrund dieser Tatsache werden die meisten Hunde angeleint und können somit höchstens nur ein „gut - 3 Punkte“ erhalten.

Frage 28: HZP § 15 (1-3) Verlorenbringen Federwild

Während der Feldarbeit bei einer HZP kommt ein Hund an einen Fasan, den er nach Ablaufen und Abstreichversuch hetzt, greift und trotz mehrfachem Kommando nicht zuträgt. Er beginnt stattdessen zu rupfen und zu spielen.

Die Richtergruppe ist sich bei der Bewertung der Arbeit uneinig. Zwei der Richter sind für das Nichtbestehen des Hundes und der dritte Richter argumentiert, dass der Hund warmes Federwild noch nicht bringen müsse, weil er zum Zeitpunkt der HZP lediglich an kaltem Wild eingearbeitet ist und eine Federwildschleppe bekommen müsse. Die Richtergruppe entscheidet aber mehrheitlich, dass der Hund keine Schleppe bekommt und die Prüfung nicht bestehen kann.

Frage: War diese Entscheidung der VR richtig?

Antwort: Ja, die Entscheidung der VR war richtig!

Begründung: § 15 (3) b) VZPO-HZP- Verlorenbringen von Federwild und Schleppenarbeit

Im § 15 VZPO sind 3 Möglichkeiten beschrieben, wie der Hund das Verlorenbringen von Federwild nachweisen bzw. erbringen kann. Die Federwildschleppe wird nach § 15 (3) a) nur genutzt, wenn die Möglichkeiten einen geflügelten Fasan zu arbeiten bzw. ein frisch geschossenes Stück zu bringen nicht gegeben sind oder der Hund nicht zu finden vermochte. Beide dieser Varianten erfordern das Bringen von warmem Federwild. Das Argument des dritten Richters ist also falsch. Greift der Hund während der Feldarbeit einen Fasan oder Huhn, so muss er auch bringen. Der Führer hat nach Greifen des Stückes noch 2x die Möglichkeit einzuwirken, was jedoch das Prädikat in der Bringnote mindert. Ein Nichtbringen, Anschneiden oder hochgradiges Knautschen führt zum Nichtbestehen des Faches „Arbeit am geflügelten Huhn“ sowie zu einer „0“ im „Bringen von Federwild“. Der Hund kann damit die HZP nicht bestehen.

Frage 29: Außergewöhnliche Umstände bei der Schleppenarbeit, Vorstehen

Auf einer HZP wird ein Hund am „Anschuss" der ordnungsgemäß mit Nackenwind gelegten Kaninchenschleppe angesetzt. Der Hund arbeitet die Schleppe bis ca. 30 m vor dem ausgelegten Kanin, verhofft dort und kommt zum Führer zurück. Beim zweiten und dritten Ansetzen nimmt der Hund die Schleppspur nicht mehr an, sondern macht 70 bis 80 m links von der Schleppe eine Freiverlorensuche. Dabei stößt er zweimal Hühner, einmal einen Fasan und einen Hasen heraus, den er sichtig verfolgt.

Die Richter stehen nach eingehender Beratung auf dem Standpunkt, dass in diesem Fall keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die eine Ersatzarbeit rechtfertigen.

Der Führer legt Einspruch ein, dem stattgegeben wird. Es wird eine Ersatzschleppe durchgeführt und mit „gut“ bewertet.

Frage:

1. Waren die Richter verpflichtet eine Ersatzarbeit zu geben?

2. Der Hund war bis dahin im Vorstehen mit „sehr gut“ bewertet. Waren die Richter berechtigt, nach diesem Verhalten des Hundes die Vorstehzensur herabzusetzen?

Antwort zu 1.: Die Frage ist zu verneinen.

Begründung: VZPO § 15 (3) h)

Der § 15 (3) h) bestimmt, dass dem Hund eine neue Arbeit zu gewähren ist, wenn er bei der Schleppenarbeit oder beim Bringen durch außergewöhnliche Umstände gestört wird. Ablenkung durch Wild zählt immer zu den außergewöhnlichen Umständen. In diesem Fall arbeitete der Hund jedoch nicht auf der Schleppe, sondern suchte frei im Gelände und kam nur durch dieses Verhalten an das Wild. Von einer Ablenkung bei der Schleppenarbeit kann also keine Rede sein.

Der Einspruch, sofern er form‑ und fristgerecht eingelegt wurde, musste durch eine Einspruchskammer behandelt werden. Er war aber zurückzuweisen, da er sich gegen eine Ermessensentscheidung der Richtergruppe richtete und ein offensichtlicher Ermessensmissbrauch hier nicht vorgelegen haben dürfte (§ 3 (2) Einspruchsordnung).

Antwort zu 2.: Die Frage ist zu verneinen.

Begründung: VZPO § 13 (4)

Das Vorstehen wird üblicherweise bei der Suche geprüft, wobei der Führer den Hund führt. Hier war der Hund mit Nackenwind angesetzt worden, ging dann aus der Hand und konnte möglicherweise vom Wild keine Witterung bekommen. Der Führer hatte keine Möglichkeit den Hund wie bei der Suche gegen den Wind zu führen.

Frage 30: HZP – Einwirken bei Fehlverhalten

Auf der Kaninschleppe anlässlich der HZP kommt der Hund mit dem korrekt im Fang gehaltenen Kanin zurück. Die Richtergruppe steht 10 m seitlich hinter dem Führer. Als der Hund den Anschein macht zur Richtergruppe zu laufen, klopft der Hundeführer auf sein Bein und sagt leise: „Hier bin ich“. Das Urteil der Richter lautet anschließend: Schleppe: „10“, Bringen: „7“, mit der Begründung: „Einwirken bei Fehlverhalten“.

Frage: Ist das Urteil der Richter korrekt?

Antwort: Nein, denn dies ist kein Fehlverhalten. Der Hund hat seinen Führer in der Richtergruppe vermutet.

Begründung: In der VZPO § 15 (3) f) heißt es: Das Loben des Hundes und/oder bemerkbar machen des Führers ist ohne Punktminderung erlaubt, wenn der Hund zu diesem Zeitpunkt korrekt arbeitet.

Frage 31: HZP – Einwirken bei Fehlverhalten

Auf einer HZP trägt ein Hund dem Führer das Kaninchen zu, setzt sich allerdings erst unter stärkerer Einwirkung und mehrfachem Sitz-Kommando. Die Verbandsrichter sind der Auffassung, dem Hund ein oberes „gut“ zu geben und notieren eine „8“, sowie unter Führereinwirkung bei Fehlverhalten des Hundes „ja“.

Frage: Ist diese Entscheidung der Richter insgesamt richtig?

Antwort: Nein. Ein Sitz-Kommando fällt nicht unter den Überbegriff „Einwirken bei Fehlverhalten des Hundes“.

Begründung: VZPO § 15 (5) a), b), c)

Fehlverhalten auf dem Rückweg der Schleppe oder beim Bringen der Ente aus dem Wasser ist lediglich gegeben, wenn der Hund z.B. durch Ausweichen, Richtungswechsel, Ablegen des Stückes oder Ansetzen zum Spielen mit dem Stück vom korrekten Zutragen abweicht und der Führer verbal oder mit Pfiff (usw.) einwirken muss, um in Besitz des Stückes zu kommen. Ist dies gegeben, kann für eine solche Bringleistung im Einzelfach bei einmaliger Einwirkung auch höchstens ein glattes „gut“ und eine „7“ vergeben werden, da immer um ein ganzes Prädikat pro Einwirkung herabgestuft wird. Wie der Hund aufnimmt, trägt, abgibt und ob er ein deutlicheres Sitz-Kommando braucht (ein leises ist ohne Abzüge erlaubt), hat nichts mit Fehlverhalten zu tun, wird aber auch unter Bringen zensiert. Im vorliegenden Fall ist folglich die Note „8“ durchaus gerechtfertigt, wenn der Hund sonst tadellos zugetragen hat, jedoch muss bei Führereinwirkung bei Fehlverhalten ein „nein“ angekreuzt werden.

Frage 32: HZP – Schleppenarbeit

Auf einer HZP übergibt der Hundeführer dem schleppenziehenden Richter eine Ente. Beim Befestigen der Schleppschnur stellt der Richter fest, dass die Ente nicht vollständig aufgetaut ist. Er lehnt es daraufhin, in Absprache mit seinen Mitrichtern, gegenüber dem Führer ab, die Schleppe mit dieser Ente herzustellen.

Frage: Ist die Haltung der Verbandsrichter korrekt?

Antwort: Ja, die Verbandsrichter haben korrekt gehandelt.

Begründung: VZPO § 15 (3) b), (4) b)

Die Prüfungsordnung fordert möglichst frischtotes Wild. Selbstverständlich erfüllt auch nach der Erlegung tiefgefrorenes und vor der Prüfung wieder vollständig aufgetautes Wild die Bedingungen der PO, sofern es keine artfremden Gerüche angenommen hat, naturbelassen (nicht ausgenommen) und frisch ist. Die Richter dürfen mit Wild, dass nicht den Vorgaben der PO entspricht, keine Schleppen ziehen.

Frage 33: Zurückweisung eines Hundes von der HZP bei Gebissmängeln

Auf einer Herbstzuchtprüfung eines Jagdgebrauchshundevereins wird bei der morgendlichen tierärztlichen Untersuchung und Begutachtung festgestellt, dass ein Hund wegen Überbeißens zuchtuntauglich ist. Dem Führer wird mitgeteilt, dass die Hündin aus diesem Grunde nicht an der Prüfung teilnehmen könne, jedoch zwecks Erlangung der jagdlichen Brauchbarkeitsbescheinigung ‑ soweit die Fächer zu prüfen waren - geprüft werden könne. Durch ein Versehen des Obmanns wird die Hündin auch in allen anderen Fächern geprüft.

Frage: 1. War dieses Vorgehen der Verbandsrichter richtig?

Frage: 2. Kann der Führer die Bekanntgabe der Zensuren und Aushändigung des Zensurenblattes verlangen?

Antwort zu Frage 1: Nein, der Hund muss auf der HZP geprüft werden.

Antwort zu Frage 2: Ja, dem Führer muss das Zensurenblatt ausgehändigt werden.

Begründung: VZPO § 10 (3) d)

Die VZPO schließt zuchtuntaugliche Hunde bewusst nicht von der Prüfung aus, damit eine umfassende Aussage über den Erbwert der Elterntiere gemacht werden kann. Die Genauigkeit einer solchen Aussage steigt mit der Anzahl der auf den Zuchtprüfungen vorgestellten Hunde, dass dabei die Zuchtmängel erfasst werden, ist nur von Vorteil.

Wenn Zuchtvereine für ihre Zuchtausleseprüfungen im Hinblick auf Zuchtmängel besondere Zulassungsbedingungen stellen, dient das dem Zweck der Ausleseprüfung. In diesem Fall müssen aber die besonderen Bedingungen in der Ausschreibung angegeben werden.

Frage 34: Prüfungsleiter als Richter

Auf einer VJP kommen zu einem sich abseits haltenden Führer der Prüfungsleiter und ein nicht eingesetzter Richter des veranstaltenden Vereins. Während der Unterhaltung sehen sie einen Hasen in der Sasse sitzen, der nach einiger Zeit aufsteht und fortflüchtet. Der Prüfungsleiter veranlasst den Führer die Spur mit seinem Hund zu arbeiten. Angesetzt nimmt der Hund die Spur passioniert auf, arbeitet sie mit zwei scharfen Haken 450 m weit, sticht dort den Hasen und hetzt ihn weit.

Die amtierenden Richter, denen die Arbeit von den Beobachtern geschildert wird, lehnen die Berücksichtigung der Arbeit bei der Bewertung des Prüflings ab

Frage: War diese Entscheidung der VR richtig?

Antwort: Ja, die Entscheidung der VR war richtig.

Begründung: § 5 (4) a) VZPO-VGPO: Beurteilung der Arbeiten nur durch die Verbandsrichter

Für die Beurteilung kann nur das herangezogen werden, was die eingesetzten Richter selbst beobachten. Wollte man anders entscheiden, wäre Tür und Tor für Unregelmäßigkeiten geöffnet

Frage 35: Gebrauch von Dressurhilfsmitteln auf Verbandsprüfungen

Auf einer HZP erscheint ein Führer, der seinem Hund ein Stachelhalsband umgelegt hat und ihn so auf der Prüfung führen will. Der Richterobmann fordert ihn auf, dem Hund das Stachelhalsband abzunehmen, worauf der Führer sich weigert und erklärt, die VZPO verbietet an keiner Stelle den Gebrauch eines solchen Dressurhilfsmittels.

Frage: Hat der Richterobmann richtig gehandelt?

Antwort: Ja der Richterobmann hat richtig gehandelt.

Begründung: VZPO § 8 (4) a)

Das Führen von Hunden mit Dressurmitteln (z.B. Dressurhalsbänder oder deren Attrappen) ist nicht zulässig.

Frage 36: Beobachtungen nicht amtierender Richter

Auf einer VJP kommen zu einem sich abseits haltenden Führer der Prüfungsleiter, ein nicht eingesetzter Richter und der Schriftführer des veranstaltenden Vereins. Während der Unterhaltung sehen sie einen Hasen in der Sasse sitzen, der nach einiger Zeit aufsteht und fortflüchtet. Der Prüfungsleiter veranlasst den Führer, die Spur mit seinem Hund zu arbeiten. Angesetzt nimmt der Hund die Spur passioniert auf, arbeitet sie mit zwei scharfen Haken 450m weit, sticht dort den Hasen und hetzt ihn weit.

Die amtierenden Richter, denen die Arbeit von den Beobachtern geschildert wird, lehnen die Berücksichtigung der Arbeit bei der Bewertung des Prüflings ab.

Frage: War die Entscheidung der Verbandsrichter richtig?

Antwort: Ja, die Entscheidung der Verbandsrichter war korrekt.

Begründung: VZPO § 5 (4) a)

Für die Beurteilung kann nur das herangezogen werden, was die eingesetzten Richter selbst beobachten. Wollte man anders entscheiden, wäre Tür und Tor für Unregelmäßigkeiten geöffnet.

Frage 37: Prüfungsleiter als Richter

Kurz vor der HZP sagt ein Verbandsrichter aus gesundheitlichen Gründen ab. Somit teilt der Prüfungsleiter sich selbst ein und richtet mit.

Frage: Darf der Prüfungsleiter auf der von ihm geleiteten Prüfung richten?

Antwort: Ja, der Prüfungsleiter darf auf der von ihm geleiteten Prüfung richten.

Begründung: § 4 (2) VZPO/VGPO

Es bestehen rechtlich keine Bedenken gegen die Richtertätigkeit eines Prüfungsleiters, auch dann nicht, wenn er als regulärer Richter eingesetzt wird.

Frage 38: Bewertungsgrundlagen bei VJP

Auf einer VJP absolvieren alle Hunde morgens zuerst einen Suchengang. Dabei zeigt der Hund Nr. 3 mehrmals sehr gute Nasenleistung und bestätigt dies, indem er zweimal fest am Fasan vorsteht. Anschließend werden die Hasenspuren gearbeitet, wobei alle hierzu mehrmals die Gelegenheit bekommen. Anschließend soll in einem weiteren Suchengang die Prüfung der Schussfestigkeit stattfinden. Der Hund Nr. 3 kommt dabei schon nach kurzer Zeit an einen Hasen den er sichtlaut sehr weit hetzt. Nach ca. 15 Minuten kommt dieser stark schonend zurück. Der Führer sowie auch die Richter stellen fest, dass der Hund sich eine sehr starke Verletzung zugezogen hat und nicht mehr weitergeprüft werden kann. Der Richterobmann teilt daraufhin dem Führer die entsprechenden Prädikate / Punkte mit: Spurarbeit: „sehr gut - 10 Punkte“, Nasengebrauch: „sehr gut - 10 Punkte“, Suche: „nicht durchgeprüft“, Vorstehen: „sehr gut - 11 Punkte“, Führigkeit: „nicht durchgeprüft“, Schussfestigkeit: „nicht geprüft“

Frage: Ist die Beurteilung korrekt?

Antwort: Der Ansicht der Verbandsrichter ist zuzustimmen.

Begründung: Auf Grund der Verletzung konnte der Hund nicht komplett durchgeprüft werden, wobei die Prüfung der Schussfestigkeit im Rahmen einer Suche durchgeführt werden muss.

Frage 39: Bewertungsgrundlagen bei VJP

Bei einer VJP arbeitet ein Hund bei drei Hasenspurgelegenheiten so, dass die Richter diese Arbeiten insgesamt mit „genügend - 3 Punkte" bewerten.

Der Führer ist hiermit nicht einverstanden und verlangt weitere Spurarbeiten für seinen Hund, um das Prädikat zu verbessern. Die Richter entsprechen der Bitte und geben dem Hund noch zwei weitere Gelegenheiten zur Spurarbeit.

Beide Spuren werden vom Hund zwar Nasenmässig wahrgenommen, aber nicht im Geringsten gearbeitet. Diese beiden Spurarbeiten waren mit „ungenügend" zu bewerten. Die Richter sind der Meinung, dass nach § 9 (2) a) VZPO alle gezeigten Arbeiten zu bewerten sind. Der Führer ist jedoch der Ansicht, dass der Hund sich nur hätte verbessern, nicht aber auch verschlechtern können.

Frage: Welche Ansicht ist richtig?

Antwort: Der Ansicht der Verbandsrichter ist zuzustimmen.

Begründung: VZPO § 9 (2) a)

Die VZPO sagt aus, dass für die abschließende Urteilsfindung der gewonnene Gesamteindruck bestimmend ist. Zum Gesamteindruck gehören alle auf einer VJP gezeigten Arbeiten eines Hundes.

Wenn der Führer der Ansicht ist, dass sein Hund sich noch verbessern kann, so liegt es im Ermessen der Richter, ihm im Rahmen der Prüfungsordnung noch weitere Gelegenheiten zu geben. Diese Arbeiten müssen aber dann in die Gesamtbetrachtung mit einbezogen werden. Es ist daher zweckmäßig, den Führer vorher darauf hinzuweisen, dass sich das Urteil sowohl verbessern als auch verschlechtern kann.

Frage 40: VZPO – HZP § 1 (6) d) Allgemeines

a) Dürfen bei einer HZP, in einer Gruppe, Hunde mit und ohne Hasenspur geprüft werden?

b) Wie viele Hunde dürfen in einer Gruppe geprüft werden, wenn nur ein Hund mit zu prüfender Hasenspur gemeldet ist und die anderen Hunde „ohne Hasenspur“ gemeldet wurden?

Frage: Ist das korrekt?

Antwort: Ja, beides darf innerhalb einer Richtergruppe geprüft werden, dann aber nur 4 Hunde in einer Gruppe.

Begründung: VZPO § 1 (6) d) mit Spur höchstens 4 Hunde

zu a) Ja, der Veranstalter kann Hunde in einer Gruppe mit und ohne Hasenspur prüfen.

zu b) Sobald auch nur ein Hund in einer Gruppe mit Hasenspur geprüft wird, dürfen max. 4 Hunde in einer Gruppe geprüft werden. Die Gruppe wird dann als „Hasenspurgruppe“ angesehen. Somit ist der § 1 (6) d) der neuen VZPO (gültig ab 31.12.2017) zu beachten.

Frage 41: Reihenfolge der Prüfungsfächer

Auf einer HZP wird in einer Feldgruppe morgens mit der Kaninchenschleppe begonnen, nachdem der Obmann die Führer gefragt hat, ob sie damit einverstanden seien. Die Mehrheit stimmte zu.

Frage: Kann ein Führer sich vor der Kaninchenschleppe die Arbeit im Felde ausbedingen?

Antwort: Die Frage ist zu verneinen.

Begründung: VZPO § 14 B, nur bei der Wasserarbeit ist die Reihenfolge der Fächer verbindlich festgelegt.

Die Reihenfolge der Prüfung der einzelnen Fächer ist ausschließlich Sache der Prüfungsleitung bzw. des Gruppenobmannes. Auf größeren HZP’en mit Feld‑, Wasser‑ und Schleppengruppen beginnt ein Teil der Hunde mit der Feldarbeit, der andere mit der Wasserprüfung und der dritte Teil mit den Schleppen. Das gehört zur ordnungsmäßigen Organisation, an der der Führer nicht teilhat.

Es wäre auch ein Durcheinander zu befürchten, wenn beim Durchprüfen der Hunde in allen Fächern in einer Richtergruppe jeder Führer bestimmen könnte, mit welchem Prüfungsfach er anfangen möchte.

Frage 42: Rechte und Pflichten eines Prüfungsleiters während einer Prüfung

Während einer VGP gibt der Prüfungsleiter, der das Revier sehr gut kennt, der Richtergruppe den Rat, einen Hang mit sehr guter Deckung gegen den Wind absuchen zu lassen. Der Obmann der Gruppe macht hiervon keinen Gebrauch. Nachdem der Prüfungsleiter seine Aufforderung mehrfach wiederholt hat, weist ihn einer der Mitrichter darauf hin, dass allein der Obmann den Ablauf der Suchengänge bestimme.

Frage: Hat der Prüfungsleiter das Recht während einer Prüfung einzuschreiten?

Antwort: Die Frage ist für diesen Fall mit Nein zu beantworten.

Begründung: VZPO-VGPO § 5

Die Rechte und Pflichten eines Prüfungsleiters sind in zahlreichen Paragraphen der Prüfungsordnung festgelegt. Im vorliegenden Fall konnte der Prüfungsleiter den Richtern einen Rat geben, wie das Gelände am besten abzusuchen war. Die Entscheidung, ob dem Rat gefolgt wurde, lag bei der Richtergruppe.

Der Prüfungsleiter hat aber das Recht und auch die Pflicht einzuschreiten, wenn gegen die Prüfungsordnung verstoßen wird. Weiterhin kann er einschreiten, wenn durch das Verhalten von Richtern, Führern oder Zuschauern der organisatorische Ablauf einer Prüfung gefährdet wird.

Ein Prüfungsleiter ist nicht der Vorgesetzte der Richter. Er kann sie durchaus in Zweifelsfragen bei der Auslegung der Prüfungsordnung beraten (und sollte dazu in der Lage sein) oder ihnen Anregungen für den Ablauf der Suchengänge geben. Die Entscheidung in diesen Dingen steht aber der Richtergruppe zu.

Frage 43: VGPO – VPSO § 12 (1) Haarwildschleppe

Dürfen Füchse für die „Fuchsschleppe“ (VGP/VPS) bzw. beim „Fuchs über Hindernis“ (nur VGP) manipuliert (z.B.: ausgenommen/ausgeweidet) werden?

Frage: Ist ein Ausweiden der Füchse statthaft?

Antwort: Nein, das ist nicht statthaft.

Begründung: § 12 (1) Das vorherige Ausweiden des Fuchses ist unzulässig.

Der für die VGP/VPS benötigte Fuchs muss „naturbelassen“ sein. Zu beachten ist § 12 (1) der VGPO. Ein ausgenommener Fuchs ist für die Prüfung nicht zulässig!

Die Füchse müssen ein Mindestgewicht von 3,5 kg aufweisen und naturbelassen sein (mit voller Luntenlänge, ohne Kopf ist zulässig, das vorherige Ausweiden des Fuchses ist unzulässig).

Frage 44: VGP – Haarwildschleppe

Auf einer VGP zieht ein Richter die Kaninchenschleppe im Wald. Der Hundeführer setzt seinen Hund an und schickt ihn zum Verlorenbringen. Nach geraumer Zeit kommt der Rüde mit dem Kaninchen im Fang zurück, setzt sich vor dem Hundeführer und gibt korrekt aus. Kurze Zeit später kommt der Richter zurück und teilt den beiden erstaunten Mitrichtern mit, dass der Hund durchgefallen sei, da er nur durch sein engagiertes Eingreifen vom Vergraben des Kaninchens abgehalten werden konnte. Der Hund hätte nach seiner Einwirkung das Kanin ergriffen und sei in Richtung Führer gelaufen.

Der Richterobmann teilt darauf dem Hundeführer mit, dass der Hund die Prüfung nicht bestanden habe.

Frage: Ist die Handlungsweise der Verbandsrichter korrekt?

Antwort: Nein! Ein Verbandsrichter darf den Hund während der Prüfung nicht korrigieren.

Begründung: Es ist nicht die Aufgabe der Richter auf den Hund korrigierend einzuwirken. Die Richter müssen vielmehr im Prüfungsverlauf einer VGP die Leistungen eines Hundes bewerten. Schneidet ein Hund an, vergräbt oder knautscht hochgradig, so ist es die Aufgabe des Richters dieses zu beobachten und nachdem der Hund „Fakten“ geschaffen hat, diese zu berichten und zu beurteilen. Keinesfalls ist es Aufgabe des Richters zu einem Zeitpunkt einzugreifen, an dem noch keine Tatsachen geschaffen wurden. Eine Prüfung ist kein Übungstag und der Verbandsrichter ist nicht Helfer des Hundeführers bei der Abrichtung.

Im konkreten Fall hat der schleppenziehende Richter einen eklatanten Fehler in der Anwendung der PO gemacht. Kommt es zu einem frist- und formgerechten Einspruch seitens des Hundeführers, so ist dem Hund eine Ersatzschleppe zu gewähren.

Frage 45: VGPO – Fuchsschleppe und Bringen von Fuchs

Auf einer VGP kommt ein Hund auf der Schleppe nach dem ersten Ansetzen zum Fuchs und nimmt diesen sofort auf. In Sichtweite des Führers, ca. 80m, legt der Hund den Fuchs ab und kommt zum Führer. Die Fuchsschleppe und das Bringen wird daraufhin beides mit „0“ bewertet.

Frage: Ist diese Bewertung richtig?

Antwort: Nein.

Begründung: VGPO § 13 Bringen (1) b)

Auf der Fuchsschleppe darf der Hund dreimal angesetzt werden, auch wenn er schon am Fuchs war oder diesen schon aufgenommen hat, allerdings gelten alle Kommandos und Einwirkungen als erneutet anzusetzen.

Ein Hund der ein gegriffenes, frisch geschossenes, ausgelegtes oder auf der Schleppe gefundenes Stück Nutzwild beim erstmaligen Finden nicht selbstständig bringt, scheidet aus der Prüfung aus.

Bei der Fuchsschleppe kann jedoch der Hund auch dann insgesamt dreimal angesetzt werden, wenn er den gefundenen Fuchs nicht bringt.

Frage 46: VGPO – Fuchsschleppe und Bringen von Fuchs

Auf einer VGP kommt ein Hund auf der Schleppe mit dem Fuchs zurück. In Sichtweite des Führers beginnt der Hund eine Vertiefung zu scharren und legt den Fuchs dort hinein. Der Führer gibt nun ein energisches Bring-Kommando, worauf ihm der Hund den Fuchs zuträgt und ordnungsgemäß ausgibt.

Die Bewertung der Verbandsrichter lautet: Fuchsschleppe und Bringen von Fuchs „ungenügend“, mit der Begründung des versuchten Totengrabens. Der Hund wird weitergeprüft und besteht die VGP.

Frage: Ist diese Bewertung richtig?

Antwort: Nein. Nach der VGPO müssen Totengräber ausscheiden.

Begründung: Der Hund hat eine Vertiefung gegraben und den Fuchs dort abgelegt. Erst nach dem Kommando des Hundeführers hat der Hund den Fuchs wieder aufgenommen und gebracht. Der Hund muss als Totengräber eingestuft werden. Nach der VGPO Ordnung für VGP § 13 (2) müssen Totengräber ausscheiden.

Wenn ein Hund einem Kanin den Kopf abbeißt und danach unverzüglich bringt, ist er auch ein Anschneider.

Frage 47: VGPO – Fuchs über Hindernis und Fuchsschleppe

Auf einer VGP wird während des Tages das Fach „Bringen von Fuchs über Hindernis“ geprüft. Bei Hund Nr. 2 der Gruppe, muss der Führer mehrere Bringbefehle geben, bevor der Hund den Fuchs über das Hindernis bringt. Das Fach „Bringen von Fuchs über Hindernis“ wird von der Richtergruppe mit „genügend“ bewertet.

Anschließend werden die Schleppen im Wald geprüft. Bei der Fuchsschleppe möchte der Führer des Hundes Nr. 2, dass für seinen Hund keine Fuchsschleppe gezogen wird, da dieser den Fuchs doch nicht bringen wird. Er möchte hier, dass die Richtergruppe bei den betreffenden Prüfungsfächern „Fuchsschleppe“ und „Bringen von Fuchs auf der Schleppe“ „nicht geprüft - Strich eintragen soll. Der Hund habe am Hindernis eine genügende Leistung gebracht und könne somit die Prüfung bestehen. Denn laut § 11 (1) i) muss ein Hund entweder auf der „Fuchsschleppe“ oder beim „Bringen von Fuchs über Hindernis“ das Prädikat „genügend“ erreichen, um die Prüfung zu bestehen.

Beurteilung der Richtergruppe: Die Richtergruppe ist damit einverstanden und trägt bei den entsprechenden Fächern „nicht geprüft - Strich ein.

Frage: War das richtig?

Antwort: Nein.

Begründung: Ein Hund muss bei einer VGP in allen Fächern, außer beim „Benehmen vor eräugtem Haarwild“, geprüft werden. Laut VGPO (Stand 2017) Veranstaltung der Prüfung § 1 Allgemeines (6) b) muss jede Richtergruppe alle Hunde in den ihr zugeteilten Fächern prüfen, sowie c) die ihr zugeteilten Hunde in allen Fächern prüfen.

Laut § 3 Meldung und Prüfung (2) b) unterwerfen sich Eigentümer und Führer mit der Abgabe der Meldung (Nennung) den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung (PO).

Somit hat der Führer die Bestimmungen der PO angenommen und es muss auch nach den Bestimmungen der PO geprüft werden.