Frage 54: Verbandsprüfungen JGHV Ordnungsvorschriften

Auf einer Verbandsherbstzuchtprüfung (HZP) wird bei der Prüfung der Schussfestigkeit am Wasser die Ente durch einen Verbandsrichter geworfen. Der Führer schickt seinen Hund, der daraufhin sofort in Richtung der Ente schwimmt. Bei der Schussabgabe kommt der Führer aber nicht der Aufforderung des Obmanns nach (auf halber Strecke zwischen Ufer und Ente), sondern schießt erst kurz bevor der Hund an der Ente ist, auf die tote Ente. Dabei gefährdete er den Hund. Dieser bringt dennoch. Die Arbeit wird gem. PO wiederholt. Der Richterobmann ermahnt im Anschluss den Hundeführer, „er möge sich bitte prüfungsordnungskonform verhalten und auf die Sicherheit beim Waffengebrauch achten“. Bei Prüfung der Schussfestigkeit im Feld, schießt der Führer wieder ohne Anweisung des Obmanns, zum einen nicht im jagdlichen Anschlag und zum anderen direkt vor dem Hund in den Boden. Daraufhin verweist der Richterobmann den Führer der Prüfung mit der Begründung, sein Verhalten sei nicht waidgerecht, entspreche nicht den Sicherheitbestimmungen und er missachte jegliche Anweisung der Richter.

Frage: Ist die Anweisung des Richterobmanns richtig?

Antwort: Ja, der Richterobmann hat absolut richtig entschieden. Siehe VZPO/VGPO § 8 (8) „Von der Prüfung kann ausgeschlossen werden…“ Absatz e) und f)

Begründung, Die Prüfungsordnungen der VZPO/VGPO sagen eindeutig aus, dass Führer von Hunden ausgeschlossen werden können, die durch ihr Verhalten während der Prüfung das Ansehen des Jagdgebrauchshundewesens schaden und den Anweisungen der Richter nicht Folge leisten.

Beschluss der Stammbuchkommission JGHV 10.12.2019