Frage 60: Feststellung von Wesensmängeln, Schwierigkeiten bei der Gebisskontrolle durch die Verbandsrichter VZPO § 10

Anlässlich einer HZP werden die Hunde morgens durch die Richtergruppe zunächst auf körperliche Mängel untersucht. Eine Hündin weigert sich anfänglich den Fang zu öffnen und versucht mehrmals sich dem Zugriff durch die Verbandsrichter zu entziehen. Erst dann gelingt es dem Führer den Fang des Hundes zu öffnen und den Richtern eine korrekte Beurteilung zu ermöglichen. Während der Prüfung, im Laufe des Tages, wird die Hündin mehrfach von den Verbandsrichtern der Gruppe angefasst, gestreichelt und abgeliebelt, was die Hündin mit sichtlichem Behagen quittiert. Dennoch erfolgt auf dem Formblatt 5 unter Wesensfeststellung der Vermerk „ängstlich“.

Frage: Ist der Vermerk „ängstlich“ auf dem Formblatt 5 berechtigt?

Antwort: Nein, der Vermerk „ängstlich“ sollte auf dem Formblatt 5 in der oben dargestellten Situation nicht erfolgen.

Begründung:

Die „Wesensfeststellung während des Prüfungsverlaufs“ wurde mit dem Beschluss der VZPO 2017 eingeführt, um über das Wesen des Hundes mehr zu erfahren. Wir stehen hinsichtlich der Wesensprüfung noch in den Anfängen und müssen und wollen versuchen, auf diesem Gebiet kontinuierlich weiterzukommen. Entscheidend für die Zucht ist es zu erkennen, ob ein Wesensmangel erheblich bedingt ist oder aber auf nachteiligen Umwelteinflüssen (insbesondere falscher Behandlung im Jugendalter) beruht.

Grundsätzlich sind die Verbandsrichter berechtigt die Gebiss- und Hodenkontrolle oder die Feststellung anderer körperlicher Mängel zu untersuchen. Siehe VZPO § 10 (3) – Festzustellen sind c), d) und e). Das Öffnen des Fanges durch den Führer ist gestattet, wobei alle anderen Feststellungen zu § 10 (3) d) und e) durch die Verbandsrichter der Gruppe erfolgen müssen. Der geprüfte Hund hat das mehrfache Anfassen, Streicheln etc. eines ihm fremden Menschen nicht nur geduldet, sondern mit offenbarem Wohlbehagen quittiert. Somit spricht alles für die Verneinung der gestellten Frage bzw. sollte aufgrund der geschilderten Situation der Eintrag „ängstlich“ nicht erfolgen. Eine endgültige Entscheidung liegt jedoch immer im Ermessen der zuständigen Richtergruppe und muss aus der Beobachtung des gesamten Prüfungstages erfolgen.