Frage 61: Wasserarbeit – Prüfung an der lebenden Ente

Beim Prüfungsleiter einer VGP geht ein Nennformular eines Hundes ein, der im Vorjahr auf einer HZP und einer Brauchbarkeitsprüfung durchgefallen ist. Der Hund wurde auf beiden Prüfungen an der lebenden Ente nach PO-Wasser des JGHV geprüft und schied aufgrund Anschneidens bzw. Nichtbringens der Ente aus. Die jeweiligen Kopien der Prüfungszeugnisse waren der Nennung angeheftet. Auf der Ahnentafel fehlt der Eintrag der Entenarbeit der Brauchbarkeitsprüfung. Der Prüfungsleiter lässt den Hund nicht zur VGP zu.

Frage: Ist die Entscheidung des Prüfungsleiters korrekt?

Antwort: Ja.

Die PO-Wasser des JGHV Teil A ist allgemeinverbindlich und gilt für alle Mitgliedsvereine des JGHV, die Prüfungen hinter der lebenden Ente nach der Prof. Müller-Methode durchführen. Nach Abs. 7 (f) ist bei Nichtbestehen eine einmalige Nachprüfung zulässig. Fällt der Hund erneut im Fach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ durch, darf er kein weiteres Mal in diesem Fach geprüft werden. Dies gilt übrigens auch für die „Notlösung lebende Ente“ des JGHV. Der betreffende Hund kann keine weitere Prüfung absolvieren, bei der das Fach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ geprüft wird.

Begründung: Unter Buchstabe (h) des Abs. 7 der PO-Wasser ist weiterhin gefordert, dass jede Prüfung hinter der lebenden Ente in die Ahnentafel eines Hundes einzutragen ist. Die Prüfungsleitung der Brauchbarkeitsprüfung hat hier also einen Fehler gemacht. Die Arbeit an der lebenden Ente nach der PO-Wasser JGHV musste mit dem Prädikat „nicht bestanden“ eintragen werden. Da der Führer jedoch glücklicherweise das Zeugnis der BP mit eingereicht hat und der Prüfungsleiter richtig reagiert hat, musste die angedachte VGP, sofern diese in einem Bundesland stattfand, in dem das Fach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ geprüft wird, von vornherein abgelehnt werden. Hätte der Hund die dritte Ente erhalten, so hätte die gesamte Prüfung des Hundes durch die Stammbuchkommission des JGHV aberkannt werden können. Weiterhin kann ein Disziplinarverfahren gegen den ausrichtenden Verein/die beteiligten Verbandsrichter eingeleitet werden.