Frage 64: Haarwildschleppe – VZPO § 15 (4)

Auf einer HZP wird die Kaninchenschleppe auf einer Wiese korrekt mit Nackenwind und einem Stück Wild hergestellt. Nach dem zweiten Haken zieht der Schleppenleger die Schleppe im Abstand von ca. 25m parallel zum Waldrand und legt das Kanin nach ca. 300m frei in der Wiese ab. Danach entfernt sich der Schleppenleger seitlich in den Wald. Der zu prüfende Hund arbeitet die Schleppe sehr schnell und überläuft in flottem Tempo das ausgelegte Kanin. Als der Hund keine nasenmäßige Verbindung mehr zur Schleppe hat, beginnt er eine sehr großzügige Freiverlorensuche. Er findet jedoch nicht und kommt ohne Kanin zum Führer zurück. Anschließend wird der Hund erneut am Anschuss angesetzt. Jetzt arbeitet der Hund ruhiger, findet und bringt korrekt. Die Beurteilung der Schleppe lautet „gut – 7 Punkte“. Begründung: Der Hund wurde zweimal auf der Schleppe angesetzt. Bringen „sehr gut – 10 Punkte“. Der Führer ist mit der Beurteilung nicht einverstanden und legt daraufhin beim Prüfungsleiter gemäß Einspruchsordnung Einspruch ein.

Frage: Ist der Einspruch berechtigt?

Antwort: Ja. Der Verbandsrichter, der die Schleppe gelegt hat, hat einen Fehler gemacht.

Begründung: In diesem Fall hat der Schleppenleger einen schwerwiegenden Fehler gemacht, weil er sich nicht in Verlängerung der Schleppe (§ 15 (4) b) entfernt hat, sondern seitlich in den Wald gegangen ist. Der Schleppenleger muss sich in Verlängerung der Schleppe entfernen. Somit wurde die Schleppe nicht gemäß der VZPO erstellt. Der Prüfungsleiter legt der betreffenden Richtergruppe den Einspruch vor, um ihr Gelegenheit zur Abhilfe zu schaffen (§ 7 Einspruchsordnung). Die Richtergruppe bestätigt die fehlerhaft angelegte Schleppe und schafft durch eine Ersatzschleppe Abhilfe. Somit wird die fehlerhafte Schleppe nicht gewertet und es wird für den Hund eine neue Schleppe unter genauer Einhaltung der VZPO erstellt, bei der sowohl die Schleppe, als auch das Bringen auf der Ersatzschleppe bewertet wird.