Frage 73: Einspruchsordnung

Bei einer HZP legt ein Führer gegen die Beurteilung des Nasengebrauchs bei seinem Hund ordnungsgemäß schriftlichen Einspruch beim Prüfungsleiter ein und hinterlegt die Einspruchsgebühr (§ 4). Dieser erklärt, dass es sich in diesem Fall um eine Ermessensentscheidung der Richter handelt und dagegen kein Einspruch möglich sei. Der Führer besteht darauf, dass eine Einspruchskammer gebildet wird und diese den Fall entscheidet.

Frage: Wer hat recht?

Antwort: Der Führer hat recht.

Begründung: Einspruchsordnung § 7 u. § 10. Die Einspruchskammer hat den Einspruchserhebenden anzuhören.

Die Einspruchskammer (§ 7 und § 10) wird in der Verhandlung beide Parteien und möglicherweise auch Zeugen anhören und danach eine Entscheidung treffen. Die kann durchaus gleich sein, aber es ist ein großer Unterschied, ob eine einzelne Person oder ein Gremium von 3 Kammermitgliedern eine solche Entscheidung trifft. Bei kleinen Prüfungen mit nur einer Richtergruppe ist zu berücksichtigen, dass Mitglieder der Richtergruppe, gegen die sich der Einspruch richtet, nicht Mitglied der Einspruchskammer sein dürfen. In diesem Fall sind ggf. Verbandsrichter von auswärts in die Einspruchskammer zu berufen, was mit zusätzlichen Kosten verbunden sein kann, die in jedem Fall von dem Unterlegenden zu tragen sind.